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Änderung § 28c IfSG vom 23.04.2021

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§ 28c IfSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.04.2021 geltenden Fassung
§ 28c IfSG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.04.2021 BGBl. I S. 802
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 28c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 28c Verordnungsermächtigung für besondere Regelungen für Geimpfte, Getestete und vergleichbare Personen


vorherige Änderung

 


1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist oder die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können, Erleichterungen oder Ausnahmen von Geboten und Verboten nach dem fünften Abschnitt dieses Gesetzes oder von aufgrund der Vorschriften im fünften Abschnitt dieses Gesetzes erlassenen Geboten und Verboten zu regeln. 2 Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.

 (keine frühere Fassung vorhanden)