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Änderung § 14 IfSG vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 14 IfSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 14 IfSG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 57 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Auswahl der über Sentinel-Erhebungen zu überwachenden Krankheiten


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung legt im Benehmen mit den jeweils zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörden fest, welche Krankheiten und Krankheitserreger durch Erhebungen nach § 13 überwacht werden. Die obersten Landesgesundheitsbehörden können zusätzliche Sentinel-Erhebungen durchführen.

(Text neue Fassung)

1 Das Bundesministerium für Gesundheit legt im Benehmen mit den jeweils zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörden fest, welche Krankheiten und Krankheitserreger durch Erhebungen nach § 13 überwacht werden. 2 Die obersten Landesgesundheitsbehörden können zusätzliche Sentinel-Erhebungen durchführen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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