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Änderung § 22 IfSG vom 25.07.2015

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§ 22 IfSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 22 IfSG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1368
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Impfausweis


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der impfende Arzt hat jede Schutzimpfung unverzüglich in einen Impfausweis nach Absatz 2 einzutragen oder, falls der Impfausweis nicht vorgelegt wird, eine Impfbescheinigung auszustellen. Der impfende Arzt hat den Inhalt der Impfbescheinigung auf Verlangen in den Impfausweis einzutragen. Im Falle seiner Verhinderung hat das Gesundheitsamt die Eintragung nach Satz 2 vorzunehmen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der impfende Arzt hat jede Schutzimpfung unverzüglich in einen Impfausweis nach Absatz 2 einzutragen oder, falls der Impfausweis nicht vorgelegt wird, eine Impfbescheinigung auszustellen. 2 Der impfende Arzt hat den Inhalt der Impfbescheinigung auf Verlangen in den Impfausweis einzutragen. 3 Im Falle seiner Verhinderung hat das Gesundheitsamt die Eintragung nach Satz 2 vorzunehmen.

(2) Der Impfausweis oder die Impfbescheinigung muss über jede Schutzimpfung enthalten:

1. Datum der Schutzimpfung

2. Bezeichnung und Chargen-Bezeichnung des Impfstoffes

3. Name der Krankheit, gegen die geimpft wird

4. Namen und Anschrift des impfenden Arztes sowie

5. Unterschrift des impfenden Arztes oder Bestätigung der Eintragung des Gesundheitsamtes.

vorherige Änderung

(3) Im Impfausweis ist in geeigneter Form auf das zweckmäßige Verhalten bei ungewöhnlichen Impfreaktionen und auf die sich gegebenenfalls aus den §§ 60 bis 64 ergebenden Ansprüche bei Eintritt eines Impfschadens sowie auf Stellen, bei denen diese geltend gemacht werden können, hinzuweisen.



(3) 1 Im Impfausweis ist in geeigneter Form auf das zweckmäßige Verhalten bei ungewöhnlichen Impfreaktionen und auf die sich gegebenenfalls aus den §§ 60 bis 64 ergebenden Ansprüche bei Eintritt eines Impfschadens sowie auf Stellen, bei denen diese geltend gemacht werden können, hinzuweisen. 2 Der Impfausweis oder die Impfbescheinigung soll ein Textfeld enthalten, in dem der impfende Arzt einen Terminvorschlag für die nächste Auffrischungsimpfung eintragen kann.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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