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Änderung § 74 IfSG vom 25.07.2015

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§ 74 IfSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 74 IfSG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1368
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 74 Strafvorschriften


(Text alte Fassung)

Wer vorsätzlich eine der in § 73 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 11 bis 20, 22, 23 oder 24 bezeichnete Handlung begeht und dadurch eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 genannte Krankheit oder einen in § 7 genannten Krankheitserreger verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(Text neue Fassung)

Wer vorsätzlich eine der in § 73 Absatz 1 Nummer 1 bis 7, 11, 12 bis 17, 18 bis 20, 22, 23 oder 24 bezeichnete Handlung begeht und dadurch eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 genannte Krankheit oder einen in § 7 genannten Krankheitserreger verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 (keine frühere Fassung vorhanden)