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Änderung § 69 IfSG vom 15.07.2016

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§ 69 IfSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
§ 69 IfSG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 41 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594

(Textabschnitt unverändert)

§ 69 Kosten


(1) 1 Die Kosten für

1. die Übermittlung der Meldungen nach den §§ 6 und 7,

2. die Durchführung der Erhebungen nach § 14 Satz 2,

3. die Maßnahmen nach § 17 Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, soweit sie von der zuständigen Behörde angeordnet worden sind und die Notwendigkeit der Maßnahmen nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde,

4. Untersuchung und Behandlung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2,

5. die Maßnahmen nach § 20 Abs. 5,

(Text alte Fassung)

6. die Durchführung von Ermittlungen nach den § 25,

(Text neue Fassung)

6. die Durchführung von Ermittlungen nach § 25,

7. die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den §§ 29 und 30,

8. die Röntgenuntersuchungen nach § 36 Abs. 4 Satz 2

sind aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten, soweit nicht auf Grund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund Vertrages Dritte zur Kostentragung verpflichtet sind. 2 Im Übrigen richten sich die Gebührenpflicht und die Höhe der Gebühren unbeschadet der §§ 18 und 38 nach Landesrecht.

(2) Wer die öffentlichen Mittel aufzubringen hat, bleibt, soweit nicht bundesgesetzlich geregelt, der Regelung durch die Länder vorbehalten.




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