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Änderung § 10 IfSG vom 25.07.2017

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§ 10 IfSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2017 geltenden Fassung
§ 10 IfSG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2615

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Nichtnamentliche Meldung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die nichtnamentliche Meldung nach § 7 Abs. 3 muss folgende Angaben enthalten:

1. im Falle des § 7 Abs. 3 Nr. 2 eine fallbezogene Verschlüsselung gemäß Absatz 2

2. Geschlecht

3. Monat und Jahr der Geburt

4. erste drei Ziffern der Postleitzahl der Hauptwohnung

5. Untersuchungsbefund

6. Monat und Jahr der Diagnose

7. Art des Untersuchungsmaterials

8. Nachweismethode

9. wahrscheinlicher Infektionsweg, wahrscheinliches Infektionsrisiko

10. Land, in dem die Infektion wahrscheinlich erworben wurde

11. Name, Anschrift und Telefonnummer des Meldenden

12.
bei Malaria Angaben zur Expositions- und Chemoprophylaxe.

2
Der einsendende Arzt hat den Meldepflichtigen insbesondere bei den Angaben zu den Nummern 9, 10 und 12 zu unterstützen.

(2)
1 Die fallbezogene Verschlüsselung besteht aus dem dritten Buchstaben des ersten Vornamens in Verbindung mit der Anzahl der Buchstaben des ersten Vornamens sowie dem dritten Buchstaben des ersten Nachnamens in Verbindung mit der Anzahl der Buchstaben des ersten Nachnamens. 2 Bei Doppelnamen wird jeweils nur der erste Teil des Namens berücksichtigt; Umlaute werden in zwei Buchstaben dargestellt. 3 Namenszusätze bleiben unberücksichtigt.

(3) Bei den in
§ 8 Abs. 1 Nr. 3 und 5 genannten Personen beschränkt sich der Umfang der Meldung auf die ihnen vorliegenden Angaben.

(4) 1 Die nichtnamentliche Meldung nach § 7 Abs. 3 muss innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Robert Koch-Institut erfolgen. 2 Es ist ein vom Robert Koch-Institut erstelltes Formblatt oder ein geeigneter Datenträger zu verwenden.

(5) 1 Die
Angaben nach Absatz 2 und die Angaben zum Monat der Geburt dürfen vom Robert Koch-Institut lediglich zu der Prüfung verarbeitet und genutzt werden, ob verschiedene Meldungen sich auf dieselbe Person beziehen. 2 Sie sind zu löschen, sobald nicht mehr zu erwarten ist, dass die damit bewirkte Einschränkung der Prüfungen nach Satz 1 eine nicht unerhebliche Verfälschung der aus den Meldungen zu gewinnenden epidemiologischen Beurteilung bewirkt, jedoch spätestens nach 30 Jahren.

(6) 1 Die nichtnamentliche Meldung nach § 6 Absatz 3 muss die Angaben nach Absatz 1 Nummer 5, 9 und 11, Monat und Jahr der einzelnen Diagnosen sowie Name und Anschrift der betroffenen Einrichtung enthalten. 2 Absatz 3 ist anzuwenden. 3 § 9 Absatz 3 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.


(Text neue Fassung)

(1) 1 Die nichtnamentliche Meldung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 muss unverzüglich erfolgen und dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, spätestens 24 Stunden nach der Feststellung des Ausbruchs vorliegen. 2 Die Meldung muss, soweit vorliegend, folgende Angaben enthalten:

1. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten

a) der betroffenen Einrichtung,

b) des Meldenden,

c) der mit der Erregerdiagnostik beauftragten Untersuchungsstelle und

2. folgende einzelfallbezogene Angaben zu den aufgetretenen nosokomialen Infektionen sowie zu allen damit wahrscheinlich oder vermutlich in epidemischem Zusammenhang stehenden Kolonisationen:

a) Geschlecht der betroffenen Person,

b) Monat und Jahr der Geburt der betroffenen Person,

c) Untersuchungsbefund, einschließlich Typisierungsergebnissen,

d) Diagnose,

e) Datum der Diagnose,

f) wahrscheinliche Infektionsquelle, einschließlich der zugrunde liegenden Tatsachen.

3 § 9 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) 1 Die nichtnamentliche Meldung nach §
7 Absatz 3 Satz 1 muss innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Meldende Kenntnis erlangt hat, an das Robert Koch-Institut erfolgen. 2 Das Robert Koch-Institut bestimmt die technischen Übermittlungsstandards. 3 Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:

1. in den Fällen des § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 eine fallbezogene Pseudonymisierung nach Absatz 3,

2. Geschlecht der betroffenen Person,

3. Monat und Jahr der Geburt der betroffenen Person,

4. die ersten drei Ziffern der Postleitzahl der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes,

5. Untersuchungsbefund einschließlich Typisierungsergebnissen,

6. Monat und Jahr der Diagnose,

7. Art des Untersuchungsmaterials,

8. Nachweismethode,

9. wahrscheinlicher Infektionsweg und wahrscheinliches Infektionsrisiko,

10. Staat, in dem die Infektion wahrscheinlich erfolgt ist,

11. bei Malaria Angaben zur Expositions- und Chemoprophylaxe,

12. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Einsenders und

13. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Meldenden.

4
Der Einsender hat den Meldenden bei den Angaben nach Satz 3 zu unterstützen und diese Angaben gegebenenfalls zu vervollständigen. 5 § 9 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3)
1 Die fallbezogene Pseudonymisierung besteht aus dem dritten Buchstaben des ersten Vornamens in Verbindung mit der Anzahl der Buchstaben des ersten Vornamens sowie dem dritten Buchstaben des ersten Nachnamens in Verbindung mit der Anzahl der Buchstaben des ersten Nachnamens. 2 Bei Doppelnamen wird jeweils nur der erste Teil des Namens berücksichtigt; Umlaute werden in zwei Buchstaben dargestellt. 3 Namenszusätze bleiben unberücksichtigt. 4 § 14 Absatz 3 bleibt unberührt. 5 Angaben nach den Sätzen 1 bis 3 und die Angaben zum Monat der Geburt dürfen vom Robert Koch-Institut lediglich zu der Prüfung, ob verschiedene Meldungen sich auf denselben Fall beziehen, verarbeitet und genutzt werden. 6 Sie sind zu löschen, sobald nicht mehr zu erwarten ist, dass die damit bewirkte Einschränkung der Prüfung nach Satz 5 eine nicht unerhebliche Verfälschung der aus den Meldungen zu gewinnenden epidemiologischen Beurteilung bewirkt.