Änderung § 52 IfSG vom 25.07.2017

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§ 52 IfSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2017 geltenden Fassung
§ 52 IfSG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2615

(Textabschnitt unverändert)

§ 52 Abgabe


(Text alte Fassung)

1 Krankheitserreger sowie Material, das Krankheitserreger enthält, dürfen nur an denjenigen abgegeben werden, der eine Erlaubnis besitzt, unter Aufsicht eines Erlaubnisinhabers tätig ist oder einer Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 nicht bedarf. 2 Satz 1 gilt nicht für staatliche human- oder veterinärmedizinische Untersuchungseinrichtungen.

(Text neue Fassung)

1 Krankheitserreger sowie Material, das Krankheitserreger enthält, dürfen nur an denjenigen abgegeben werden, der eine Erlaubnis besitzt, unter Aufsicht eines Erlaubnisinhabers tätig ist oder einer Erlaubnis nach § 45 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 3 nicht bedarf. 2 Satz 1 gilt nicht für staatliche human- oder veterinärmedizinische Untersuchungseinrichtungen.




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