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Änderung § 69 IfSG vom 25.07.2017

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§ 69 IfSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2017 geltenden Fassung
§ 69 IfSG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2615

(Textabschnitt unverändert)

§ 69 Kosten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die Kosten für

1. die Übermittlung der Meldungen nach den §§ 6 und 7,

2. die Durchführung der Erhebungen nach § 14 Satz 2,

3.
die Maßnahmen nach § 17 Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, soweit sie von der zuständigen Behörde angeordnet worden sind und die Notwendigkeit der Maßnahmen nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde,

4.
Untersuchung und Behandlung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2,

5. die
Maßnahmen nach § 20 Abs. 5,

6.
die Durchführung von Ermittlungen nach § 25,

7. die Durchführung von Schutzmaßnahmen
nach den §§ 29 und 30,

8. die Röntgenuntersuchungen
nach § 36 Abs. 4 Satz 2

sind aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten, soweit nicht auf Grund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund Vertrages Dritte zur Kostentragung verpflichtet sind. 2 Im Übrigen richten sich die Gebührenpflicht und die Höhe der Gebühren unbeschadet der §§ 18 und 38
nach Landesrecht.

(Text neue Fassung)

(1) Folgende Kosten sind aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten, soweit nicht die von der Maßnahme betroffene Person oder Dritte zur Kostentragung verpflichtet sind:

1. Kosten für die Übermittlung der Meldungen der nach § 6 meldepflichtigen Krankheiten,

2. Kosten für die Übermittlung der Meldungen der nach § 7 meldepflichtigen Nachweise von Krankheitserregern,

3. Kosten für die
Durchführung der Erhebungen nach § 13 Absatz 2 Satz 5,

4. Kosten für
die Ablieferung von Untersuchungsmaterial an bestimmte Einrichtungen der Spezialdiagnostik nach § 13 Absatz 3 Satz 1,

5. Kosten für
Maßnahmen nach § 17 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, soweit sie von der zuständigen Behörde angeordnet worden sind und die Notwendigkeit der Maßnahmen nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde,

6. Kosten für
Untersuchung und Behandlung bei sexuell übertragbaren Krankheiten und bei Tuberkulose nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,

7. Kosten für Schutzimpfungen oder andere
Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe gegen bestimmte übertragbare Krankheiten nach § 20 Absatz 5,

8. Kosten für
die Durchführung von Ermittlungen nach § 25,

9. Kosten für Beobachtungsmaßnahmen
nach § 29,

10. Kosten für Quarantänemaßnahmen
nach § 30 sowie

11. Kosten für ärztliche Untersuchungen
nach § 36 Absatz 5.

(2) Wer die öffentlichen Mittel aufzubringen hat, bleibt, soweit nicht bundesgesetzlich geregelt, der Regelung durch die Länder vorbehalten.

vorherige Änderung

 


(3) 1 Für aus öffentlichen Mitteln zu bestreitende Kosten der Quarantänemaßnahmen nach § 30 ist der Kostenträger zuständig, in dessen Bezirk die von der Maßnahme betroffene Person zum Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. 2 Falls ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht feststellbar ist, werden die Kosten vorläufig von dem Kostenträger übernommen, in dessen Bezirk die Maßnahme angeordnet wird. 3 Der zuständige Kostenträger ist im Fall des Satzes 2 zur Erstattung verpflichtet. 4 Satz 1 gilt nicht, soweit die Länder abweichende Vereinbarungen treffen.