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Änderung § 41 IfSG vom 01.01.2019

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§ 41 IfSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 41 IfSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2394

(Textabschnitt unverändert)

§ 41 Abwasser


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Abwasserbeseitigungspflichtigen haben darauf hinzuwirken, dass Abwasser so beseitigt wird, dass Gefahren für die menschliche Gesundheit durch Krankheitserreger nicht entstehen. 2 Einrichtungen zur Beseitigung des in Satz 1 genannten Abwassers unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch die zuständige Behörde. 3 Die Betreiber von Einrichtungen nach Satz 2 sind verpflichtet, den Beauftragten der zuständigen Behörde Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen zugänglich zu machen und auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Überwachung erforderlich ist. 4 Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt. 5 § 16 Abs. 1 bis 3 findet Anwendung.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Abwasserbeseitigungspflichtigen haben darauf hinzuwirken, dass Abwasser so beseitigt wird, dass Gefahren für die menschliche Gesundheit durch Krankheitserreger nicht entstehen. 2 Einrichtungen zur Beseitigung des in Satz 1 genannten Abwassers unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch die zuständige Behörde.

(2) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, bezüglich des Abwassers durch Rechtsverordnung entsprechende Gebote und Verbote zur Verhütung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. 2 Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. 3 Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden.




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