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Änderung § 23a IfSG vom 26.11.2019

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§ 23a IfSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 23a IfSG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 30 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

(Textabschnitt unverändert)

§ 23a Personenbezogene Daten über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten


(Text alte Fassung)

1 Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf Krankheiten, die durch Schutzimpfung verhütet werden können, erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus erheben, verarbeiten oder nutzen, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. 2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts.

(Text neue Fassung)

1 Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf Krankheiten, die durch Schutzimpfung verhütet werden können, erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. 2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts.