Synopse aller Änderungen des IfSG am 24.09.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. September 2025 durch Entscheidung des BVerfGE20250923 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des IfSG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

IfSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.09.2025 geltenden Fassung
IfSG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.09.2025 geltenden Fassung
durch B. v. 21.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 290

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
    § 1 Zweck des Gesetzes
    § 1a (aufgehoben)
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Prävention durch Aufklärung
2. Abschnitt Koordinierung und Sicherstellung der öffentlichen Gesundheit in besonderen Lagen
    § 4 Aufgaben des Robert Koch-Institutes
    § 5 Epidemische Lage von nationaler Tragweite
    § 5a Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten bei Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, Verordnungsermächtigung
    § 5b *) Schutzmasken in der Nationalen Reserve Gesundheitsschutz
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 5c Verfahren bei aufgrund einer übertragbaren Krankheit nicht ausreichend vorhandenen überlebenswichtigen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten
(Text neue Fassung)

    § 5c *) Verfahren bei aufgrund einer übertragbaren Krankheit nicht ausreichend vorhandenen überlebenswichtigen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten
3. Abschnitt Überwachung
    § 6 Meldepflichtige Krankheiten
    § 7 Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern
    § 8 Zur Meldung verpflichtete Personen
    § 9 Namentliche Meldung
    § 10 Nichtnamentliche Meldung
    § 11 Übermittlung an die zuständige Landesbehörde und an das Robert Koch-Institut
    § 12 Übermittlungen und Mitteilungen auf Grund völker- und unionsrechtlicher Vorschriften
    § 12a (aufgehoben)
    § 13 Weitere Formen der epidemiologischen Überwachung; Verordnungsermächtigung
    § 14 Elektronisches Melde- und Informationssystem; Verordnungsermächtigung
    § 14a Interoperabilität; Verordnungsermächtigung
    § 15 Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lage
4. Abschnitt Verhütung übertragbarer Krankheiten
    § 15a Durchführung der infektionshygienischen und hygienischen Überwachung
    § 16 Allgemeine Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten
    § 17 Besondere Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung
    § 18 Behördlich angeordnete Maßnahmen zur Desinfektion und zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, Krätzmilben und Kopfläusen; Verordnungsermächtigung
    § 19 Aufgaben des Gesundheitsamtes in besonderen Fällen
    § 20 Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
    § 20a (aufgehoben)
    § 20b (aufgehoben)
    § 20c Durchführung von Grippeschutzimpfungen und Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durch Apotheker
    § 21 Impfstoffe
    § 22 Impf-, Genesenen- und Testdokumentation
    § 22a Impf-, Genesenen- und Testnachweis bei COVID-19; COVID-19-Zertifikate; Verordnungsermächtigung
    § 23 Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder
    § 23a Personenbezogene Daten über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten
5. Abschnitt Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
    § 24 Feststellung und Heilbehandlung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung
    § 25 Ermittlungen *)
    § 26 Teilnahme des behandelnden Arztes
    § 27 Gegenseitige Unterrichtung
    § 28 Schutzmaßnahmen
    § 28a Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite
    § 28b Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) unabhängig von einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite bei saisonal hoher Dynamik
    § 28c Verordnungsermächtigung für besondere Regelungen für Geimpfte, Getestete und vergleichbare Personen
    § 29 Beobachtung
    § 30 Absonderung
    § 31 Berufliches Tätigkeitsverbot
    § 32 Erlass von Rechtsverordnungen
6. Abschnitt Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen
    § 33 Gemeinschaftseinrichtungen
    § 34 Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes
    § 35 Infektionsschutz in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe, Verordnungsermächtigung
    § 36 Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen; Verordnungsermächtigung
7. Abschnitt Wasser
    § 37 Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie von Wasser zum Schwimmen oder Baden in Becken oder Teichen, Überwachung
    § 38 Verordnungsermächtigung
    § 39 Untersuchungen, Maßnahmen der zuständigen Behörde
    § 40 Aufgaben des Umweltbundesamtes
    § 41 Abwasser
8. Abschnitt Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln
    § 42 Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote
    § 43 Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes
9. Abschnitt Tätigkeiten mit Krankheitserregern
    § 44 Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern
    § 45 Ausnahmen
    § 46 Tätigkeit unter Aufsicht
    § 47 Versagungsgründe, Voraussetzungen für die Erlaubnis
    § 48 Rücknahme und Widerruf
    § 49 Anzeigepflichten
    § 50 Veränderungsanzeige
    § 50a Laborcontainment und Ausrottung des Poliovirus; Verordnungsermächtigung
    § 51 Aufsicht
    § 52 Abgabe
    § 53 Anforderungen an Räume und Einrichtungen, Gefahrenvorsorge
    § 53a Verfahren über eine einheitliche Stelle, Entscheidungsfrist
10. Abschnitt Vollzug des Gesetzes und zuständige Behörden
    § 54 Vollzug durch die Länder
    § 54a Vollzug durch die Bundeswehr
    § 54b Vollzug durch das Eisenbahn-Bundesamt
11. Abschnitt Angleichung an Gemeinschaftsrecht
    § 55 Angleichung an Gemeinschaftsrecht
12. Abschnitt Entschädigung in besonderen Fällen
    § 56 Entschädigung
    § 57 Verhältnis zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung
    § 58 Aufwendungserstattung
    § 59 Arbeits- und sozialrechtliche Sondervorschriften
    § 60 (aufgehoben)
    § 61 (aufgehoben)
    § 62 (aufgehoben)
    § 63 (aufgehoben)
    § 64 (aufgehoben)
    § 65 Entschädigung bei behördlichen Maßnahmen
    § 66 Zahlungsverpflichteter
    § 67 Pfändung
13. Abschnitt Rechtsweg und Kosten
    § 68 Rechtsweg
    § 69 Kosten
    § 70 bis 72 (aufgehoben)
14. Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 73 Bußgeldvorschriften
    § 74 Strafvorschriften
    § 75 Weitere Strafvorschriften
    § 75a Weitere Strafvorschriften
    § 76 Einziehung
15. Abschnitt Übergangsvorschriften
    § 77 Übergangsvorschriften
    Anlage (zu § 5b Absatz 4) Maskentypen nach § 5b Absatz 4
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5c Verfahren bei aufgrund einer übertragbaren Krankheit nicht ausreichend vorhandenen überlebenswichtigen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten




§ 5c *) Verfahren bei aufgrund einer übertragbaren Krankheit nicht ausreichend vorhandenen überlebenswichtigen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten


vorherige Änderung

 


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*) Anm. d. Red.: § 5c ist gemäß Enscheidung und Bekanntmachung des BVerfG vom 21. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 290) mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig.
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(1) 1 Niemand darf bei einer ärztlichen Entscheidung über die Zuteilung aufgrund einer übertragbaren Krankheit nicht ausreichend vorhandener überlebenswichtiger intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten (Zuteilungsentscheidung) benachteiligt werden, insbesondere nicht wegen einer Behinderung, des Grades der Gebrechlichkeit, des Alters, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung. 2 Überlebenswichtige intensivmedizinische Behandlungskapazitäten sind im Sinne des Satzes 1 in einem Krankenhaus nicht ausreichend vorhanden, wenn

1. der überlebenswichtige intensivmedizinische Behandlungsbedarf der Patientinnen und Patienten des Krankenhauses mit den dort vorhandenen überlebenswichtigen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten nicht gedeckt werden kann und

2. eine anderweitige intensivmedizinische Behandlung der betroffenen Patientinnen und Patienten nicht möglich ist, insbesondere, weil eine Verlegung nicht in Betracht kommt

a) aus gesundheitlichen Gründen oder

b) da die regionalen und überregionalen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten nach den dem Krankenhaus vorliegenden Erkenntnissen ausgeschöpft sind.

(2) 1 Eine Zuteilungsentscheidung darf nur aufgrund der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit der betroffenen Patientinnen und Patienten getroffen werden. 2 Komorbiditäten dürfen bei der Beurteilung der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit nur berücksichtigt werden, soweit sie aufgrund ihrer Schwere oder Kombination die auf die aktuelle Krankheit bezogene kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit erheblich verringern. 3 Kriterien, die sich auf die aktuelle und kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit nicht auswirken, wie insbesondere eine Behinderung, das Alter, die verbleibende mittel- oder langfristige Lebenserwartung, der Grad der Gebrechlichkeit und die Lebensqualität, dürfen bei der Beurteilung der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit nicht berücksichtigt werden. 4 Bereits zugeteilte überlebenswichtige intensivmedizinische Behandlungskapazitäten sind von der Zuteilungsentscheidung ausgenommen.

(3) 1 Die Zuteilungsentscheidung ist einvernehmlich von zwei Ärztinnen oder Ärzten zu treffen, die

1. Fachärztinnen oder Fachärzte sind,

2. im Bereich Intensivmedizin praktizieren,

3. über mehrjährige Erfahrung im Bereich Intensivmedizin verfügen und

4. die von der Zuteilungsentscheidung betroffenen Patientinnen und Patienten unabhängig voneinander begutachtet haben.

2 Besteht kein Einvernehmen, sind die von der Zuteilungsentscheidung betroffenen Patientinnen und Patienten von einer weiteren gleich qualifizierten Ärztin oder einem weiteren gleich qualifizierten Arzt zu begutachten und ist die Zuteilungsentscheidung mehrheitlich zu treffen. 3 Von den an der Zuteilungsentscheidung beteiligten Ärztinnen und Ärzten darf nur eine Ärztin oder ein Arzt in die unmittelbare Behandlung der von der Zuteilungsentscheidung betroffenen Patientinnen oder Patienten eingebunden sein. 4 Ist eine Patientin oder ein Patient mit einer Behinderung oder einer Komorbidität von der Zuteilungsentscheidung betroffen, muss die Einschätzung einer hinzuzuziehenden Person berücksichtigt werden, durch deren Fachexpertise den besonderen Belangen dieser Patientin oder dieses Patienten Rechnung getragen werden kann. 5 Die Begutachtung der von der Zuteilungsentscheidung betroffenen Patientinnen und Patienten, die Mitwirkung an der Zuteilungsentscheidung sowie die Hinzuziehung nach Satz 4 kann in Form einer telemedizinischen Konsultation erfolgen.

(4) 1 Die oder der im Zeitpunkt der Zuteilungsentscheidung für die Behandlung der betroffenen Patientinnen und Patienten verantwortliche Ärztin oder Arzt hat Folgendes zu dokumentieren:

1. die der Zuteilungsentscheidung zugrunde gelegten Umstände sowie

2. welche Personen an der Zuteilungsentscheidung mitgewirkt haben und hinzugezogen wurden und wie sie abgestimmt oder Stellung genommen haben.

2 Die §§ 630f und 630g des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.

(5) 1 Krankenhäuser mit intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten sind verpflichtet, in einer Verfahrensanweisung mindestens Folgendes festzulegen:

1. ein Verfahren zur Benennung der Ärztinnen und Ärzte, die für die Mitwirkung an der Zuteilungsentscheidung zuständig sind, und

2. die organisatorische Umsetzung der Entscheidungsabläufe nach Absatz 3.

2 Sie haben die Einhaltung der Verfahrensanweisung sicherzustellen und müssen die Verfahrensanweisungen mindestens einmal im Jahr auf Weiterentwicklungsbedarf überprüfen und anpassen.

(6) Krankenhäuser sind verpflichtet, eine Zuteilungsentscheidung unverzüglich der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde anzuzeigen und ihr mitzuteilen, weshalb im Zeitpunkt der Zuteilungsentscheidung überlebenswichtige intensivmedizinische Behandlungskapazitäten nicht ausreichend vorhanden waren, um die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde in die Lage zu versetzen, im Rahmen ihrer Zuständigkeit tätig zu werden.

(7) 1 Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt innerhalb von sechs Monaten, nachdem erstmals einer für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde eine Zuteilungsentscheidung angezeigt wurde, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2025, eine externe Evaluation dieser Vorschrift. 2 Gegenstand der Evaluation sind insbesondere

1. die Erreichung der Ziele, Vorkehrungen zum Schutz vor Diskriminierung zu schaffen und Rechtssicherheit für die handelnden Ärztinnen und Ärzte zu gewährleisten, und

2. die Auswirkungen der Vorschrift und der nach Absatz 5 Satz 1 zu erstellenden Verfahrensanweisungen auf die medizinische Praxis unter Berücksichtigung der praktischen Umsetzbarkeit.

3 Die Evaluation wird interdisziplinär insbesondere auf Grundlage rechtlicher, medizinischer und ethischer Erkenntnisse durch unabhängige Sachverständige durchgeführt, die jeweils zur Hälfte von dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Deutschen Bundestag benannt werden. 4 Die Sachverständigen haben bundesweite Verbände, Fachkreise und Selbstvertretungsorganisationen, deren Belange von der Vorschrift besonders berührt sind, angemessen zu beteiligen. 5 Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt dem Deutschen Bundestag spätestens ein Jahr nach der Beauftragung das Ergebnis der Evaluation sowie eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit zu diesem Ergebnis.






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