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Änderung Bekanntmachung Bekanntmachung des Bundespräsidenten über die Erteilung von Annahme- und Tragegenehmigungen für bestimmte Orden und Ehrenzeichen vom 12.02.2009

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Bekanntmachung a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
Bekanntmachung n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Abs. 7 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
(Textabschnitt unverändert)

Bekanntmachung


(Text alte Fassung)

1. Die nach § 5 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen und nach § 71 des Bundesbeamtengesetzes erforderliche Genehmigung zur Annahme von Orden und Ehrenzeichen wird in folgenden Fällen mit dem Zeitpunkt der Aushändigung der Auszeichnung erteilt:

(Text neue Fassung)

1. Die nach § 5 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen erforderliche Genehmigung zur Annahme von Orden und Ehrenzeichen wird in folgenden Fällen mit dem Zeitpunkt der Aushändigung der Auszeichnung erteilt:

a) für Orden und Ehrenzeichen, die von den Vereinten Nationen, der Nordatlantikvertrags-Organisation, der Westeuropäischen Union oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europarates oder des Nordatlantikvertrages oder mit deren Genehmigung verliehen werden und die in der Liste der Orden und Ehrenzeichen, für die eine Einzelannahmegenehmigung nicht erforderlich ist, aufgeführt sind;

b) für Orden und Ehrenzeichen, die im Rahmen eines Ordensaustausches anläßlich von Staatsbesuchen verliehen werden;

c) für Orden und Ehrenzeichen, die an abberufene Diplomaten im Rahmen der Gegenseitigkeit verliehen werden.

2. Die Genehmigung, Orden und Ehrenzeichen nach Nummer 1 Buchstabe a bis c, die vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung ausgehändigt worden sind, zu tragen, wird hiermit nach § 5 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen erteilt.

3. Das Auswärtige Amt führt die in Nummer 1 Buchstabe a genannte Liste der Orden und Ehrenzeichen. Die Liste und ihre Änderungen werden durch das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach Zustimmung durch das Bundespräsidialamt im Bundesanzeiger veröffentlicht. Spätestens nach Ablauf von jeweils fünf Jahren ist die zu diesem Zeitpunkt geltende Liste insgesamt zu veröffentlichen.

4. Diese Bekanntmachung tritt am 19. Dezember 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Bundespräsidenten über die Erteilung von Annahmegenehmigungen für bestimmte Orden und Ehrenzeichen vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1174) außer Kraft.