Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4a - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
| |

§ 4a Zertifizierung und Benennung des Betreibers eines Transportnetzes



(1) 1Der Betrieb eines Transportnetzes bedarf der Zertifizierung durch die Regulierungsbehörde. 2Das Zertifizierungsverfahren wird auf Antrag des Transportnetzbetreibers oder des Transportnetzeigentümers, auf begründeten Antrag der Europäischen Kommission oder von Amts wegen eingeleitet. 3Transportnetzbetreiber oder Transportnetzeigentümer haben den Antrag auf Zertifizierung bis spätestens 3. März 2012 zu stellen.

(2) 1Transportnetzbetreiber haben dem Antrag alle zur Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen beizufügen. 2Die Unterlagen sind der Regulierungsbehörde auf Anforderung auch elektronisch zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Regulierungsbehörde erteilt die Zertifizierung des Transportnetzbetreibers, wenn der Transportnetzbetreiber nachweist, dass er entsprechend den Vorgaben der §§ 8 oder 9 oder der §§ 10 bis 10e organisiert ist.

(4) Die Zertifizierung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Vorgaben der §§ 8 oder 9 oder der §§ 10 bis 10e erfüllt werden.

(5) 1Die Regulierungsbehörde erstellt innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten ab Einleitung des Zertifizierungsverfahrens einen Entscheidungsentwurf und übersendet diesen unverzüglich der Europäischen Kommission zur Abgabe einer Stellungnahme. 2Die Regulierungsbehörde hat der Europäischen Kommission mit der Übersendung des Entscheidungsentwurfs nach Satz 1 alle Antragsunterlagen nach Absatz 2 zur Verfügung zu stellen.

(6) 1Die Regulierungsbehörde hat binnen zwei Monaten nach Zugang der Stellungnahme der Europäischen Kommission oder nach Ablauf der Frist des Artikels 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54) oder des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36, L 229 vom 1.9.2009, S. 29), ohne dass der Regulierungsbehörde eine Stellungnahme der Europäischen Kommission zugegangen ist, eine Entscheidung zu treffen. 2Hat die Europäische Kommission eine Stellungnahme übermittelt, berücksichtigt die Regulierungsbehörde diese so weit wie möglich in ihrer Entscheidung. 3Die Entscheidung wird zusammen mit der Stellungnahme der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Bundesnetzagentur in nicht personenbezogener Form bekannt gegeben. 4Trifft die Regulierungsbehörde innerhalb der Frist nach Satz 1 keine Entscheidung, gilt der betreffende Transportnetzbetreiber bis zu einer Entscheidung der Regulierungsbehörde als zertifiziert.

(7) 1Mit der Bekanntgabe der Zertifizierung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur ist der Antragsteller als Transportnetzbetreiber benannt. 2Die Regulierungsbehörde teilt der Europäischen Kommission die Benennung mit. 3Die Benennung eines Unabhängigen Systembetreibers im Sinne des § 9 erfordert die Zustimmung der Europäischen Kommission.

(8) Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 2019/943 und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 bleiben unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 4a EnWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.07.2021Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
aktuell vorher 04.08.2011Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
vom 26.07.2011 BGBl. I S. 1554
aktuellvor 04.08.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4a EnWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4a EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4c EnWG Pflichten der Transportnetzbetreiber (vom 08.09.2015)
... zu unterrichten, die eine Neubewertung der Zertifizierungsvoraussetzungen nach den §§ 4a und 4b erforderlich machen können. Sie haben die Regulierungsbehörde ...
§ 4d EnWG Widerruf der Zertifizierung nach § 4a, nachträgliche Versehung mit Auflagen (vom 04.08.2011)
... Regulierungsbehörde kann eine Zertifizierung nach § 4a oder § 4b widerrufen oder erweitern oder eine Zertifizierung nachträglich mit Auflagen ...
§ 11 EnWG Betrieb von Energieversorgungsnetzen (vom 29.12.2023)
... Rechnung zu tragen, ist für zertifizierte Betreiber von Übertragungsnetzen im Sinne des § 4a auf die Anforderung von Sicherheitsleistungen oder anderer Sicherungsmittel zu ...
§ 91 EnWG Gebührenpflichtige Handlungen (vom 29.12.2023)
... für folgende gebührenpflichtige Leistungen: 1. Amtshandlungen auf Grund des § 4a Absatz 1 , § 4b Absatz 5 und § 4d; 2. Untersagungen nach § 5 Absatz 5 Satz 1; ...
§ 95 EnWG Bußgeldvorschriften (vom 09.02.2024)
... § 4 Abs. 1 ein Energieversorgungsnetz betreibt, 1a. ohne eine Zertifizierung nach § 4a Absatz 1 Satz 1 ein Transportnetz betreibt, 1b. entgegen § 4c Satz 1 oder Satz 2 die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Energiewirtschaftskostenverordnung (EnWGKostV)
V. v. 14.03.2006 BGBl. I S. 540; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.12.2022 BGBl. I S. 2277
Anlage EnWGKostV (zu § 2) Gebührenverzeichnis (vom 17.12.2022)
...  15 12 Zertifizierung als Transportnetzbetreiber nach § 4a Absatz 1 EnWG   12.1 Zertifizierung nach § 4a Absatz 1 EnWG ... § 4a Absatz 1 EnWG   12.1 Zertifizierung nach § 4a Absatz 1 EnWG als Transportnetzbetreiber nach § 8 EnWG 80.000 ... nach § 8 EnWG 80.000 12.2 Zertifizierung nach § 4a Absatz 1 EnWG als Transportnetzbetreiber nach § 9 EnWG 80.000 ... nach § 9 EnWG 80.000 12.3 Zertifizierung nach § 4a Absatz 1 EnWG als Transportnetzbetreiber nach den §§ 10 bis 10e EnWG 80.000 ... EnWG 80.000 12.4 Änderung einer Zertifizierung nach § 4a EnWG i. V. m. § 4d EnWG 5.000 - 80.000 13 Genehmigung des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
V. v. 06.11.2020 BGBl. I S. 2345
Artikel 1 8. EnWGKostVÄndV Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
... wie folgt gefasst: „12.1 Zertifizierung nach § 4a Abs. 1 EnWG als Transportnetzbetreiber nach § 8 EnWG 80.000  ... nach § 8 EnWG 80.000 12.2 Zertifizierung nach § 4a Abs. 1 EnWG als Transportnetzbetreiber nach § 9 EnWG 80.000  ... nach § 9 EnWG 80.000 12.3 Zertifizierung nach § 4a Abs. 1 EnWG als Transportnetzbetreiber nach den §§ 10 bis 10e EnWG 80.000".  ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
V. v. 22.07.2015 BGBl. I S. 1405
Artikel 1 3. EnWGKostVÄndV Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
...  „12. Zertifizierung als Transportnetzbetreiber nach § 4a Abs. 1 EnWG   12.1 Zertifizierung nach § 4a Abs. 1 ... § 4a Abs. 1 EnWG   12.1 Zertifizierung nach § 4a Abs. 1 EnWG als Transportnetzbetreiber gemäß § 8 EnWG 12.500 ... § 8 EnWG 12.500 12.2 Zertifizierung nach § 4a Abs. 1 EnWG als Transportnetzbetreiber gemäß § 9 EnWG 12.500 ... § 9 EnWG 12.500 12.3 Zertifizierung nach § 4a Abs. 1 EnWG als Transportnetzbetreiber gemäß den §§ 10 bis 10e EnWG ...

Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 1 EnWRAnpG 2024 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Rechnung zu tragen, ist für zertifizierte Betreiber von Übertragungsnetzen im Sinne des § 4a auf die Anforderung von Sicherheitsleistungen oder anderer Sicherungsmittel zu ... aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Amtshandlungen auf Grund des § 4a Absatz 1 , § 4b Absatz 5 und § 4d;". bb) In Nummer 2 wird die Angabe ...

Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554
Artikel 1 EnWNG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Nach der Angabe zu § 4 werden folgende Angaben eingefügt: „§ 4a Zertifizierung und Benennung des Betreibers eines Transportnetzes § 4b ... der Transportnetzbetreiber § 4d Widerruf der Zertifizierung nach § 4a , nachträgliche Versehung mit Auflagen". b) Nach der Angabe zu § 5 wird ... von Erdgas wahrnimmt,". 4. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a bis 4d eingefügt: „§ 4a Zertifizierung und Benennung des Betreibers ... § 4 werden die folgenden §§ 4a bis 4d eingefügt: „§ 4a Zertifizierung und Benennung des Betreibers eines Transportnetzes (1) Der Betrieb ... zu unterrichten, die eine Neubewertung der Zertifizierungsvoraussetzungen nach den §§ 4a und 4b erforderlich machen können. Sie haben die Regulierungsbehörde insbesondere ... nach § 4b Absatz 1 widerrufen. § 4d Widerruf der Zertifizierung nach § 4a , nachträgliche Versehung mit Auflagen Die Regulierungsbehörde kann eine ... mit Auflagen Die Regulierungsbehörde kann eine Zertifizierung nach § 4a oder § 4b widerrufen oder erweitern oder eine Zertifizierung nachträglich mit Auflagen ... für folgende gebührenpflichtige Leistungen: 1. Zertifizierungen nach § 4a Absatz 1; 2. Untersagungen nach § 5 Satz 4; 3. Amtshandlungen auf ... Nummern 1a bis 1d eingefügt: „1a. ohne eine Zertifizierung nach § 4a Absatz 1 Satz 1 ein Transportnetz betreibt, 1b. entgegen § 4c Satz 1 und 2 eine ...

Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 1 WaStNUG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... von Wasserstoffnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,". 4. § 4a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter ...

Neunte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
V. v. 12.12.2022 BGBl. I S. 2277, BGBl. 2023 I Nr. 20
Artikel 1 9. EnWGKostVÄndV Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
...  15 12 Zertifizierung als Transportnetzbetreiber nach § 4a Absatz 1 EnWG   12.1 Zertifizierung nach § 4a Absatz 1 EnWG ... § 4a Absatz 1 EnWG   12.1 Zertifizierung nach § 4a Absatz 1 EnWG als Transportnetzbetreiber nach § 8 EnWG 80.000  ... nach § 8 EnWG 80.000 12.2 Zertifizierung nach § 4a Absatz 1 EnWG als Transportnetzbetreiber nach § 9 EnWG 80.000  ... nach § 9 EnWG 80.000 12.3 Zertifizierung nach § 4a Absatz 1 EnWG als Transportnetzbetreiber nach den §§ 10 bis 10e EnWG 80.000  ... EnWG 80.000 12.4 Änderung einer Zertifizierung nach § 4a EnWG i. V. m. § 4d EnWG 5.000 - 80.000 13 Genehmigung des ...