§ 17f - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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§ 17f Belastungsausgleich


§ 17f hat 11 frühere Fassungen und wird in 31 Vorschriften zitiert

(1) 1Soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen oder einer Rechtsverordnung nichts anderes ergibt, werden den Übertragungsnetzbetreibern nach den Vorgaben des Energiefinanzierungsgesetzes die Kosten erstattet

1.
für Entschädigungszahlungen nach § 17e,

2.
für Maßnahmen aus einem der Bundesnetzagentur vorgelegten Schadensminderungskonzept nach Absatz 3 Satz 2 und 3,

3.
nach § 17d Absatz 1 und 6,

4.
nach den §§ 17a und 17b in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung,

5.
nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 und

6.
für den Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes.

2Zu den nach Satz 1 Nummer 1 erstattungsfähigen Kosten zählen auch die Kosten für eine Zwischenfinanzierung der Entschädigungszahlungen. 3Von den nach Satz 1 Nummer 1 erstattungsfähigen Kosten sind anlässlich des Schadensereignisses nach § 17e erhaltene Vertragsstrafen, Versicherungsleistungen oder sonstige Leistungen Dritter abzuziehen.

(2) 1Soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die Störung der Netzanbindung im Sinn von § 17e Absatz 1 oder die nicht rechtzeitige Fertigstellung der Anbindungsleistung im Sinn von § 17e Absatz 2 verursacht hat, werden die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 nach den Vorgaben des Energiefinanzierungsgesetzes im Fall einer

1.
vorsätzlichen Verursachung nicht erstattet,

2.
fahrlässigen Verursachung nach Abzug eines Eigenanteils erstattet.

2Der Eigenanteil nach Satz 1 Nummer 2 darf bei der Ermittlung der Netzentgelte nicht berücksichtigt werden. 3Er beträgt pro Kalenderjahr

1.
20 Prozent für Kosten bis zu einer Höhe von 200 Millionen Euro,

2.
15 Prozent für Kosten, die 200 Millionen übersteigen, bis zu einer Höhe von 400 Millionen Euro,

3.
10 Prozent für Kosten, die 400 Millionen übersteigen, bis zu einer Höhe von 600 Millionen Euro,

4.
5 Prozent für Kosten, die 600 Millionen übersteigen, bis zu einer Höhe von 1.000 Millionen Euro.

4Bei fahrlässig, jedoch nicht grob fahrlässig verursachten Schäden ist der Eigenanteil des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers nach Satz 2 auf 17,5 Millionen Euro je Schadensereignis begrenzt. 5Soweit der Betreiber einer Windenergieanlage auf See einen Schaden auf Grund der nicht rechtzeitigen Herstellung oder der Störung der Netzanbindung erleidet, wird vermutet, dass zumindest grobe Fahrlässigkeit des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers vorliegt.

(3) 1Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen Schadenseintritt zu verhindern, den eingetretenen Schaden unverzüglich zu beseitigen und weitere Schäden abzuwenden oder zu mindern. 2Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat bei Schadenseintritt unverzüglich der Bundesnetzagentur ein Konzept mit den geplanten Schadensminderungsmaßnahmen nach Satz 1 vorzulegen und dieses bis zur vollständigen Beseitigung des eingetretenen Schadens regelmäßig zu aktualisieren. 3Die Bundesnetzagentur kann bis zur vollständigen Beseitigung des eingetretenen Schadens Änderungen am Schadensminderungskonzept nach Satz 2 verlangen. 4Eine Erstattung der Kosten nach Absatz 1 findet nur statt, soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber nachweist, dass er alle möglichen zumutbaren Schadensminderungsmaßnahmen nach Satz 1 ergriffen hat. 5Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat den Schadenseintritt, das der Bundesnetzagentur vorgelegte Schadensminderungskonzept nach Satz 2 und die ergriffenen Schadensminderungsmaßnahmen zu dokumentieren und darüber auf seiner Internetseite zu informieren.

(4) 1Der rechnerische Anteil an der zur Erstattung der Kosten nach Absatz 1 nach § 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes erhobenen Umlage, der auf die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entfällt, darf höchstens 0,25 Cent pro Kilowattstunde betragen. 2Entschädigungszahlungen nach § 17e, die wegen einer Überschreitung des zulässigen Höchstwerts nach Satz 1 in einem Kalenderjahr nicht erstattet werden können, werden einschließlich der Kosten des betroffenen anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers für eine Zwischenfinanzierung in den folgenden Kalenderjahren erstattet.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 405 m.W.v. 29. Dezember 2023

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Frühere Fassungen von § 17f EnWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2023Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 5 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
aktuell vorher 27.07.2021Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 1 Netzentgeltmodernisierungsgesetz
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2503
aktuell vorher 01.01.2018 (20.12.2018)Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 3 Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
vom 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 6 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
vom 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
vom 21.12.2015 BGBl. I S. 2498
aktuell vorher 01.08.2014Artikel 6 Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
vom 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
aktuell vorher 28.12.2012Artikel 1 Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
vom 20.12.2012 BGBl. I S. 2730
aktuellvor 28.12.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 17f EnWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17f EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17i EnWG Ermittlung der umlagefähigen Netzkosten von Offshore-Anbindungsleitungen (vom 29.12.2023)
... Die Ermittlung der nach § 17f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6 umlagefähigen Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von ... die Übertragungsnetzbetreiber unter Anwendung der Grundsätze des Absatzes 1 und des § 17f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 nachvollziehbar zu prognostizieren. (4) Die Ausgaben folgen aus den nach Absatz 1 und ... 2 nachvollziehbar zu prognostizieren. (4) Die Ausgaben folgen aus den nach Absatz 1 und § 17f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 ermittelten Kosten des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres. (5) In die Einnahmen ... 1. auf Grund der finanziellen Verrechnung zwischen den Übertragungsnetzbetreibern nach § 17f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie aus den vereinnahmten Aufschlägen auf die Netzentgelte für die Netzkosten nach ... Nummer 7 und des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nach § 17f Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 . (6) Der Übertragungsnetzbetreiber ermittelt jährlich den Saldo ... Saldo einschließlich der Kosten für eine Zwischenfinanzierung wird gemäß § 17f im Folgejahr oder im Falle des Satzes 2 in einem der Folgejahre über den Belastungsausgleich ...
§ 118 EnWG Übergangsregelungen (vom 29.12.2023)
... zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit weiter. (23) (weggefallen) (24) § 17f Absatz 5 Satz 2 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und ...
§ 119 EnWG Verordnungsermächtigung für das Forschungs- und Entwicklungsprogramm „Schaufenster intelligente Energie - Digitale Agenda für die Energiewende" (vom 29.07.2022)
... und Absatz 4 der Stromnetzentgeltverordnung, b) eines Aufschlags auf Netzentgelte nach § 17f Absatz 5 Satz 1 und c) der Umlage nach § 18 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zu abschaltbaren ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)
Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
§ 2 EnFG Begriffsbestimmungen
...  10. „Offshore-Anbindungskosten" die Kosten, die Netzbetreiber nach § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes als Aufschlag auf die Netzentgelte gegenüber Letztverbrauchern im Sinn des § 3 Nummer 25 ...
§ 67 EnFG Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung (vom 03.08.2023)
... die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung auch anzuwenden auf Strom, der nach dem 31. Dezember ... nach § 27c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und der Offshore-Netzumlage nach § 17f Absatz 5 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in den am 31. Dezember 2022 geltenden Fassungen für Schienenbahnen entsprechend anzuwenden ...

Gesetz über die Preisstatistik
G. v. 09.08.1958 BGBl. I S. 605; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 13
§ 3 PreisStatG (vom 29.12.2022)
... Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und c) die Höhe der Umlage nach § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes . (4) Soweit Angaben nach Absatz 3 übermittelt werden, sieht das Statistische ...

Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)
V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2225; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 1 StromNEV Anwendungsbereich (vom 27.07.2021)
... der Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen, die nach § 17f Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes umlagefähig sind, und 2. die Ermittlung der Netzkosten für die Errichtung und ...
§ 3a StromNEV Ermittlung der umlagefähigen Netzkosten von Offshore-Anbindungsleitungen (vom 22.03.2019)
... Die Ermittlung der nach § 17f Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes umlagefähigen Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von ... Regulierungsperiode für alle Netzbetreiber festgelegt worden ist. (3) Die nach § 17f Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes für ein folgendes Kalenderjahr zu erwartenden Kosten sind durch die ... des Absatzes 1 nachvollziehbar zu prognostizieren. (4) Die Ausgaben im Sinne des § 17f Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes folgen aus den nach Absatz 1 ermittelten Netzkosten des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres. ... des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres. (5) In die Einnahmen im Sinne des § 17f Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes fließen insbesondere die tatsächlichen Erlöse aufgrund der finanziellen ... aufgrund der finanziellen Verrechnung zwischen den Übertragungsnetzbetreibern nach § 17f Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie aus den vereinnahmten Aufschlägen auf die Netzentgelte für die Netzkosten nach ... und des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nach § 17f Absatz 5 Satz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ein. (6) Der Übertragungsnetzbetreiber ermittelt bis zum 30. Juni eines ... Saldo einschließlich der Kosten für eine Zwischenfinanzierung wird gemäß § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes im Folgejahr oder im Falle des Satzes 2 in einem der Folgejahre über den Belastungsausgleich ...

Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)
Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
§ 57 WindSeeG Zweckbindung der Zahlungen (vom 01.01.2023)
... Fischereistrukturmaßnahmen sowie zur Senkung der Offshore-Netzumlage gemäß § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes verwendet. Die Einnahmen aus den gebotenen Zahlungen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2730; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Artikel 1 3. EnWNG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen § 17f Belastungsausgleich § 17g Haftung für Sachschäden an ... 2a und 2b werden aufgehoben. 15. Nach § 17 werden die folgenden §§ 17a bis 17j eingefügt: „§ 17a Bundesfachplan Offshore des Bundesamtes ... nach § 31 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfolgen soll. § 17f Belastungsausgleich (1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, ... bis zum 31. Dezember 2015 die praktische Anwendung und die Angemessenheit der §§ 17e bis 17h. Die Evaluierung umfasst insbesondere die erfolgten Entschädigungszahlungen an ... 3. zur Wälzung der dem Belastungsausgleich nach § 17f unterliegenden Kosten der Übertragungsnetzbetreiber auf Letztverbraucher; dies schließt ...

Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 5 EEGAusbGuEnFG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... treffen, die vor Inkrafttreten der Festlegungen geschlossen worden sind." 5. § 17f wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...
Artikel 7 EEGAusbGuEnFG Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung
... 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung, § 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes " durch die Wörter „nach § 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes, ...

Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Artikel 3 KWKStrRÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... 4 der Stromnetzentgeltverordnung, b) eines Aufschlags auf Netzentgelte nach § 17f Absatz 5 Satz 1 und c) der Umlage nach § 18 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zu ...

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 11 EEG2021-EG Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreis-Verordnung
... Zugrundelegung der vollen oder anteiligen im Nachweiszeitraum geltenden Offshore-Netzumlage nach § 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes entstanden wären; Unternehmen, die im Nachweiszeitraum keine Begrenzung in Anspruch genommen ... nach § 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und der vollen Offshore-Netzumlage nach § 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes " eingefügt. 3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) ...

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
Artikel 3 EEGuaÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... der Angabe „Absatz 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt. 10. § 17f wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2117
Artikel 1 PreisStatGÄndG Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
... nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und c) die Höhe der Umlage nach § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes . (4) Soweit Angaben nach Absatz 3 übermittelt werden, sieht das Statistische ...

Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 1 EnWRAnpG 2024 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Clusters im Bundesfachplan Offshore nach § 17a oder" gestrichen. 18b. In § 17f Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden dem Komma am Ende die Wörter „in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 ... Netzkosten von Offshore-Anbindungsleitungen (1) Die Ermittlung der nach § 17f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6 umlagefähigen Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von ... die Übertragungsnetzbetreiber unter Anwendung der Grundsätze des Absatzes 1 und des § 17f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 nachvollziehbar zu prognostizieren. (4) Die Ausgaben folgen aus den nach Absatz 1 und ... nachvollziehbar zu prognostizieren. (4) Die Ausgaben folgen aus den nach Absatz 1 und § 17f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 ermittelten Kosten des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres. (5) In die Einnahmen ... 1. auf Grund der finanziellen Verrechnung zwischen den Übertragungsnetzbetreibern nach § 17f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie aus den vereinnahmten Aufschlägen auf die Netzentgelte für die Netzkosten nach ... Nummer 7 und des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nach § 17f Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 . (6) Der Übertragungsnetzbetreiber ermittelt jährlich den Saldo zwischen den ... Der Saldo einschließlich der Kosten für eine Zwischenfinanzierung wird gemäß § 17f im Folgejahr oder im Falle des Satzes 2 in einem der Folgejahre über den Belastungsausgleich ...

Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 1 EnLABG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (vom 01.10.2021)
...  16. In § 17j Satz 1 wird die Angabe „§ 17e" durch die Angabe „ § 17f " ersetzt. 17. In § 21a Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „§ ...

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 6 EEAusG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... beginnt, dem verbindlichen Fertigstellungstermin gleichsteht." 11. In § 17f Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Zwischenfinanzierung" die Wörter ...

Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Artikel 6 EEGReformG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... durch die Wörter „Windenergieanlagen auf See", c) in § 17f Absatz 2 Satz 4 die Wörter „Offshore-Anlage" durch die Wörter ...

Gesetz zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 11 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Artikel 2 KWKNRG Folgeänderungen
... 28 Absatz 2 und 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt. 3. In § 17f Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist ...

Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 1 WaStNUG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... 2 Satz 9" die Wörter „und Absatz 7 Satz 4" eingefügt. 29. § 17f wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ ...
Artikel 5 WaStNUG Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... der Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen, die nach § 17f Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes umlagefähig sind, und 2. die Ermittlung der Netzkosten für die Errichtung ...

Netzentgeltmodernisierungsgesetz
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2503, 3343; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
Artikel 1 NetzEntgMoG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (vom 01.01.2019)
...  7. In § 17d wird Absatz 6 aufgehoben. 8. § 17f wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... Zugang einer Aufforderung zur Rüge beim jeweiligen Unternehmen beginnen. (24) § 17f Absatz 5 Satz 2 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und ...

Verordnung zur Berechnung der Offshore-Netzumlage und zu Anpassungen im Regulierungsrecht
V. v. 14.03.2019 BGBl. I S. 333
Artikel 1 OffUmlBerV Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... der Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen, die nach § 17f Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes umlagefähig sind." 3. Nach § 3 wird folgender § 3a ... Netzkosten von Offshore-Anbindungsleitungen (1) Die Ermittlung der nach § 17f Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes umlagefähigen Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von ... Regulierungsperiode für alle Netzbetreiber festgelegt worden ist. (3) Die nach § 17f Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes für ein folgendes Kalenderjahr zu erwartenden Kosten sind durch die ... des Absatzes 1 nachvollziehbar zu prognostizieren. (4) Die Ausgaben im Sinne des § 17f Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes folgen aus den nach Absatz 1 ermittelten Netzkosten des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres. ... des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres. (5) In die Einnahmen im Sinne des § 17f Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes fließen insbesondere die tatsächlichen Erlöse aufgrund der finanziellen ... aufgrund der finanziellen Verrechnung zwischen den Übertragungsnetzbetreibern nach § 17f Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie aus den vereinnahmten Aufschlägen auf die Netzentgelte für die Netzkosten nach ... und des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nach § 17f Absatz 5 Satz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ein. (6) Der Übertragungsnetzbetreiber ermittelt bis zum 30. Juni eines jeden ... Der Saldo einschließlich der Kosten für eine Zwischenfinanzierung wird gemäß § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes im Folgejahr oder im Falle des Satzes 2 in einem der Folgejahre über den Belastungsausgleich ...

Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung
V. v. 22.10.2014 BGBl. I S. 1631
Artikel 1 StuGVTraAV Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung
... des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung, § 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... Fischereistrukturmaßnahmen sowie zur Senkung der Offshore-Netzumlage gemäß § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes verwendet. § 58 Meeresnaturschutz- und Fischereikomponente (1) Der ... die der Übertragungsnetzbetreiber zur Senkung der Kosten verwendet, die in den Ausgleich nach § 17f Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes und den Aufschlag nach § 17f Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ... Ausgleich nach § 17f Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes und den Aufschlag nach § 17f Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes einfließen. (2) Die Stromkostensenkungskomponente nach Absatz 1 ist über ...

Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Artikel 2 2. HFinG 2024 Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... an den Bundeshaushalt." 5. In § 59 Absatz 1 werden die Wörter „ § 17f Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes " durch die Wörter „§ 15 des Energiefinanzierungsgesetzes" und die ... die Wörter „§ 15 des Energiefinanzierungsgesetzes" und die Wörter „ § 17f Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes " durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes, jeweils ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreis-Verordnung (DSPV)
V. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 241; aufgehoben durch Artikel 20 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
§ 2 DSPV Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2021)
... Zugrundelegung der vollen oder anteiligen im Nachweiszeitraum geltenden Offshore-Netzumlage nach § 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes entstanden wären; Unternehmen, die im Nachweiszeitraum keine Begrenzung in Anspruch genommen ...
§ 3 DSPV Berechnungsmethode für durchschnittliche Strompreise (vom 01.01.2021)
... nach § 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und der vollen Offshore-Netzumlage nach § 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes für das dem Antragsjahr vorangegangene Kalenderjahr ein durchschnittlicher Strompreis in Cent ...

SINTEG-Verordnung (SINTEG-V)
V. v. 14.06.2017 BGBl. I S. 1653; zuletzt geändert durch Artikel 85 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 8 SINTEG-V Erstattung wirtschaftlicher Nachteile von Betreibern von Stromspeichern oder Anlagen zur Umwandlung von elektrischer Energie in andere Energieträger
... Zeiträumen entstehen: 1. Netzentgelte und Aufschläge auf Netzentgelte nach § 17f Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes , nach § 26 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, nach § 17 Absatz 1, nach ...


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