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§ 45 - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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§ 45 Enteignung



(1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Durchführung

1.
eines Vorhabens nach § 43 oder § 43b Nr. 1, für das der Plan festgestellt oder genehmigt ist,

2.
einer nachträglichen grundstücksrechtlichen Sicherung von Anlagen im Sinne des § 43 Absatz 1 und 2, die vor dem 28. Juli 2001 angezeigt, errichtet oder betrieben wurden, mittels dinglicher Rechte oder

3.
eines sonstigen Vorhabens zum Zwecke der Energieversorgung

erforderlich ist.

(1a) Soweit im Anwendungsbereich des § 49c Absatz 5 eine einvernehmliche Regelung zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber oder dem betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen und dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten über eine Beschränkung oder Übertragung der in Absatz 1 genannten Rechte innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht zustande kommt, können, sofern dies erforderlich ist, um auch unter den durch die §§ 49a und 49b geschaffenen technischen Rahmenbedingungen einen sicheren Betrieb der betroffenen technischen Infrastrukturen zu gewährleisten, das Grundeigentum oder Rechte an diesem im Wege der Enteignung beschränkt oder dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten entzogen werden.

(2) 1Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 nicht; der festgestellte oder genehmigte Plan oder, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, auch der Bestandsplan nach den aktuell gültigen technischen Regeln ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. 2Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden. 3Die Zulässigkeit der Enteignung in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und des Absatzes 1a stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde fest. 4In den Fällen des Absatzes 1a bedarf es weder einer Planfeststellung noch einer Plangenehmigung. 5Der Inhalt der Leitungs- und Anlagenrechte wird durch entsprechende Anwendung des § 4 der Sachenrechts-Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) bestimmt.

(3) Das Enteignungsverfahren wird durch Landesrecht geregelt.





 

Frühere Fassungen von § 45 EnWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2023Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
aktuell vorher 01.06.2015Artikel 4 Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG)
vom 31.05.2013 BGBl. I S. 1388
aktuell vorher 04.08.2011Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
vom 26.07.2011 BGBl. I S. 1554
aktuell vorher 17.12.2006Artikel 7 Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
vom 09.12.2006 BGBl. I S. 2833
aktuellvor 17.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 45 EnWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 43g EnWG Projektmanager (vom 29.07.2022)
...  5. der Koordinierung der Enteignungs- und Entschädigungsverfahren nach den §§ 45 und 45a, 6. dem Entwurf eines Anhörungsberichtes, 7. der ersten ...
§ 44a EnWG Veränderungssperre, Vorkaufsrecht (vom 04.03.2021)
... Beschränkung des Eigentums an den Flächen verlangen. Im Übrigen gilt § 45 . (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Träger des Vorhabens an ...
§ 44b EnWG Vorzeitige Besitzeinweisung (vom 29.12.2023)
... vermutet wird. Für sonstige Vorhaben zum Zwecke der Energieversorgung im Sinne des § 45 Absatz 1 Nummer 3 sind die Sätze 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der vorzeitigen ... festgestellten oder genehmigten Plans der Plan der Enteignungszulässigkeit gemäß § 45 Absatz 2 Satz 3 zugrunde zu legen ist. (1a) Der Träger des Vorhabens kann verlangen, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)
Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1690; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 27 NABEG Vorzeitige Besitzeinweisung und Enteignungsverfahren
... § 22 ein vorzeitiges Enteignungsverfahren durchgeführt wird. § 45 des Energiewirtschaftsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der nach dem ...
§ 29 NABEG Projektmanager (vom 29.07.2022)
...  5. der Koordinierung der Enteignungs- und Entschädigungsverfahren nach den §§ 45 und 45a des Energiewirtschaftsgesetzes, 6. dem Entwurf eines ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Artikel 1 EnWRKAnpG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
...  5. der Koordinierung der Enteignungs- und Entschädigungsverfahren nach den §§ 45 und 45a, 6. dem Entwurf eines Anhörungsberichtes, 7. der ersten ...
Artikel 7 EnWRKAnpG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
...  5. der Koordinierung der Enteignungs- und Entschädigungsverfahren nach den §§ 45 und 45a des Energiewirtschaftsgesetzes, 6. dem Entwurf eines ...

Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 1 EnWRAnpG 2024 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... vermutet wird. Für sonstige Vorhaben zum Zwecke der Energieversorgung im Sinne des § 45 Absatz 1 Nummer 3 sind die Sätze 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der vorzeitigen ... festgestellten oder genehmigten Plans der Plan der Enteignungszulässigkeit gemäß § 45 Absatz 2 Satz 3 zugrunde zu legen ist." 49. In § 44c Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ... 1 Satz 2" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3" ersetzt. 50. § 45 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 1 EnLABG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (vom 01.10.2021)
...  5. der Koordinierung der Enteignungs- und Entschädigungsverfahren nach den §§ 45 und 45a,". c) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die Nummern 6 bis 9.  ...
Artikel 2 EnLABG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
...  5. der Koordinierung der Enteignungs- und Entschädigungsverfahren nach den §§ 45 und 45a des Energiewirtschaftsgesetzes,". c) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 ...

Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691
Artikel 7 InfraStrPlanVBeschlG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die die §§ 43 bis 45 betreffenden Zeilen werden durch folgende Zeilen ersetzt: „§ 43 ... Vorkaufsrecht § 44b Vorzeitige Besitzeinweisung § 45 Enteignung § 45a Entschädigungsverfahren". b) In der den ... und Verbraucherschutz" ersetzt. 6. Die §§ 43 bis 45 werden durch folgende §§ 43 bis 45a ersetzt: „§ 43 Erfordernis ... ersetzt. 6. Die §§ 43 bis 45 werden durch folgende §§ 43 bis 45a ersetzt: „§ 43 Erfordernis der Planfeststellung Die ... Beschränkung des Eigentums an den Flächen verlangen. Im Übrigen gilt § 45. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Träger des Vorhabens an ... Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden. § 45 Enteignung (1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von ...

Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554
Artikel 1 EnWNG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... die Vorgaben nach Satz 1 durch Festlegung zu bestimmen." 38a. In § 45 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Über die Zulässigkeit der Enteignung wird ...

Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG)
G. v. 31.05.2013 BGBl. I S. 1388; zuletzt geändert durch Artikel 1b G. v. 24.05.2014 BGBl. I S. 538
Artikel 4 PlVereinhG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... 43b Nr. 2" gestrichen. b) Absatz 4 wird aufgehoben. 5. In § 45 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „oder 2" ...