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Änderung § 110 EnWG vom 04.08.2011

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§ 110 EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2011 geltenden Fassung
§ 110 EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 110 Objektnetze


(Text neue Fassung)

§ 110 Geschlossene Verteilernetze


vorherige Änderung

(1) Die Teile 2 und 3 sowie die §§ 4, 52 und 92 finden keine Anwendung auf den Betrieb von Energieversorgungsnetzen, die sich auf einem

1. räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befinden sowie überwiegend dem Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu im Sinne des § 3 Nr. 38 verbundenen Unternehmens dienen,

2. räumlich zusammengehörenden privaten Gebiet befinden und dem Netzbetreiber oder einem Beauftragten dazu dienen, durch einen gemeinsamen übergeordneten Geschäftszweck, der

a)
über reine Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse hinausgeht, und

b) durch die Anwendung
der im einleitenden Satzteil genannten Bestimmungen unzumutbar erschwert würde,

bestimmbare Letztverbraucher mit Energie zu versorgen
oder

3. räumlich eng zusammengehörenden Gebiet befinden und überwiegend der Eigenversorgung dienen,

sofern das Energieversorgungsnetz nicht
der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 3 Nr. 17 dient und der Betreiber des Objektnetzes oder sein Beauftragter die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besitzen, um den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes auf Dauer zu gewährleisten.

(2) Soweit Energieversorgungsunternehmen unter Nutzung von Netzen nach Absatz 1 Letztverbraucher mit Energie beliefern,
findet Teil 4 keine Anwendung.

(3) Eigenversorgung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 ist
die unmittelbare Versorgung eines Letztverbrauchers aus der für seinen Eigenbedarf errichteten Eigenanlage oder aus einer Anlage, die von einem Dritten ausschließlich oder überwiegend für die Versorgung von bestimmbaren Letztverbrauchern errichtet und betrieben wird.

(4) Die Regulierungsbehörde entscheidet
auf Antrag, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen.

(5) Die Anwendung dieses Gesetzes auf den Fahrstrom der Eisenbahnen (§ 3a) bleibt unberührt.




(1) § 14 Absatz 1b, die §§ 14a, 18, 19, 21a, 22 Absatz 1, die §§ 23a und 32 Absatz 2, die §§ 33, 35 und 52 finden auf den Betrieb eines geschlossenen Verteilernetzes keine Anwendung.

(2) 1 Die Regulierungsbehörde stuft ein Energieversorgungsnetz, mit dem Energie zum Zwecke der Ermöglichung der Versorgung
von Kunden in einem geografisch begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiet oder einem Gebiet verteilt wird, in dem Leistungen gemeinsam genutzt werden, als geschlossenes Verteilernetz ein, wenn

1. die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der Anschlussnutzer dieses Netzes aus konkreten technischen oder sicherheitstechnischen Gründen verknüpft sind oder

2. mit dem Netz in erster Linie Energie an den Netzeigentümer oder -betreiber oder an mit diesen verbundene Unternehmen verteilt wird; maßgeblich ist der Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre; gesicherte Erkenntnisse über künftige Anteile sind zu berücksichtigen.

2 Die Einstufung erfolgt nur, wenn keine Letztverbraucher, die Energie für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen,
über das Netz versorgt werden oder nur eine geringe Zahl von solchen Letztverbrauchern, wenn diese ein Beschäftigungsverhältnis oder eine vergleichbare Beziehung zum Eigentümer oder Betreiber des Netzes unterhalten.

(3) 1 Die Einstufung erfolgt auf Antrag des Netzbetreibers. 2 Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

1. Firma
und Sitz des Netzbetreibers und des Netzeigentümers,

2. Angaben nach § 27 Absatz 2
der Stromnetzentgeltverordnung oder § 27 Absatz 2 der Gasnetzentgeltverordnung,

3. Anzahl der versorgten Haushaltskunden,

4. vorgelagertes Netz einschließlich
der Spannung oder des Drucks, mit der oder dem das Verteilernetz angeschlossen ist,

5. weitere Verteilernetze,
die der Netzbetreiber betreibt.

3 Das Verteilernetz gilt ab vollständiger Antragstellung bis zur Entscheidung der Regulierungsbehörde als geschlossenes Verteilernetz.

(4) 1 Jeder Netznutzer eines geschlossenen Verteilernetzes kann eine Überprüfung der Entgelte durch die Regulierungsbehörde verlangen; § 31
findet insoweit keine Anwendung. 2 Es wird vermutet, dass die Bestimmung der Netznutzungsentgelte den rechtlichen Vorgaben entspricht, wenn der Betreiber des geschlossenen Verteilernetzes kein höheres Entgelt fordert als der Betreiber des vorgelagerten Energieversorgungsnetzes für die Nutzung des an das geschlossene Verteilernetz angrenzenden Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung auf gleicher Netz- oder Umspannebene; grenzen mehrere Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung auf gleicher Netz- oder Umspannebene an, ist das niedrigste Entgelt maßgeblich. 3 § 31 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 32 Absatz 1 und 3 bis 5 finden entsprechend Anwendung.