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Änderung § 111b EnWG vom 04.08.2011

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§ 111b EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2011 geltenden Fassung
§ 111b EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 111b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 111b Schlichtungsstelle, Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

 


(1) 1 Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern über den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie kann die anerkannte oder beauftragte Schlichtungsstelle angerufen werden. 2 Sofern ein Verbraucher eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle beantragt, ist das Unternehmen verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. 3 Der Antrag des Verbrauchers auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist erst zulässig, wenn das Unternehmen im Verfahren nach § 111a der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen hat. 4 Schlichtungsverfahren sollen regelmäßig innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden. 5 Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach diesem Gesetz zu beantragen, bleibt unberührt.

(2) Sofern wegen eines Anspruchs, der durch das Schlichtungsverfahren betroffen ist, ein Mahnverfahren eingeleitet wurde, soll der das Mahnverfahren betreibende Beteiligte auf Veranlassung der Schlichtungsstelle das Ruhen des Mahnverfahrens bewirken.

(3) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz eine privatrechtlich organisierte Einrichtung als zentrale Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten nach Absatz 1 anerkennen. 2 Die Anerkennung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(4) 1 Eine privatrechtlich organisierte Einrichtung kann nach Absatz 3 als Schlichtungsstelle anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen der Empfehlung 98/257/EG der Kommission vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind (ABl. L 115 vom 17.4.1998, S. 31), erfüllt. 2 Dabei müssen insbesondere:

1. die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schlichter sichergestellt sein;

2. die Beteiligten rechtliches Gehör erhalten, insbesondere Tatsachen und Bewertungen vorbringen können;

3. die organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens vorliegen;

4. Schlichtungsverfahren zügig durchgeführt werden können;

5. die Schlichter und Hilfspersonen die Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten, von denen sie im Schlichtungsverfahren Kenntnis erhalten, und

6. die Verfahrensregeln für Interessierte zugänglich sein.

(5) 1 Die anerkannte Schlichtungsstelle ist verpflichtet, jeden Antrag auf Schlichtung nach Absatz 1 schriftlich oder elektronisch zu beantworten und zu begründen. 2 Sie ist verpflichtet, jährlich einen Tätigkeitsbericht zu veröffentlichen. 3 Sie soll regelmäßig Entscheidungen von allgemeinem Interesse für den Verbraucher auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

(6) 1 Die anerkannte Schlichtungsstelle kann für ein Schlichtungsverfahren von dem Unternehmen ein Entgelt erheben. 2 Bei offensichtlich missbräuchlichen Anträgen nach Absatz 1 Satz 2 kann auch von dem Verbraucher ein Entgelt verlangt werden. 3 Die Höhe des Entgelts muss im Verhältnis zum Aufwand der anerkannten Schlichtungsstelle angemessen sein.

(7) 1 Solange keine privatrechtlich organisierte Einrichtung als Schlichtungsstelle nach Absatz 4 anerkannt worden ist, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die Aufgaben der Schlichtungsstelle durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ohne Zustimmung des Bundesrates einer Bundesoberbehörde oder Bundesanstalt (beauftragte Schlichtungsstelle) zuzuweisen und deren Verfahren sowie die Erhebung von Gebühren und Auslagen zu regeln. 2 Die Absätze 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Die Befugnisse der Regulierungsbehörden auf der Grundlage dieses Gesetzes sowie der Kartellbehörden auf Grundlage des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)