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Änderung § 43g EnWG vom 05.08.2011

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§ 43g EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2011 geltenden Fassung
§ 43g EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1690
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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1 Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten wie

1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,

2. der Fristenkontrolle,

3. der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,

4. dem Entwurf eines Anhörungsberichtes,

5. der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,

6. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und

7. der Leitung des Erörterungstermins

auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens und auf dessen Kosten beauftragen. 2 Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag liegt allein bei der zuständigen Behörde.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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