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Änderung § 43h EnWG vom 05.08.2011

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§ 43h EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2011 geltenden Fassung
§ 43h EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1690
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 43h (neu)


(Text neue Fassung)

§ 43h Ausbau des Hochspannungsnetzes


vorherige Änderung

 


Hochspannungsleitungen auf neuen Trassen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger sind als Erdkabel auszuführen, soweit die Gesamtkosten für Errichtung und Betrieb des Erdkabels die Gesamtkosten der technisch vergleichbaren Freileitung den Faktor 2,75 nicht überschreiten und naturschutzfachliche Belange nicht entgegenstehen; die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde kann auf Antrag des Vorhabenträgers die Errichtung als Freileitung zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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