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Änderung § 95 EnWG vom 01.04.2012

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§ 95 EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 95 EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 74

(Textabschnitt unverändert)

§ 95 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 1 ein Energieversorgungsnetz betreibt,

1a. ohne eine Zertifizierung nach § 4a Absatz 1 Satz 1 ein Transportnetz betreibt,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1b. entgegen § 4c Satz 1 und 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt,

1c. entgegen § 12b Absatz 5
oder § 15a Absatz 1 Satz 1 einen Netzentwicklungsplan nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

1d. entgegen § 12c Absatz 5 einen geänderten Netzentwicklungsplan nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,


(Text neue Fassung)

1b. entgegen § 4c Satz 1 oder Satz 2 die Regulierungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

2. entgegen § 5 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

vorherige Änderung nächste Änderung

2a. entgegen § 5a Absatz 1 Satz 1 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,



 
3. einer vollziehbaren Anordnung nach

vorherige Änderung nächste Änderung

a) § 5 Satz 4, § 12c Absatz 1 Satz 2, § 15a Absatz 3 Satz 4, § 65 Abs. 1 oder 2 oder § 69 Abs. 7 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 oder



a) § 5 Satz 4, § 12c Absatz 1 Satz 2, § 15a Absatz 3 Satz 5, § 65 Abs. 1 oder 2 oder § 69 Abs. 7 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 oder

b) § 30 Abs. 2

zuwiderhandelt,

vorherige Änderung nächste Änderung

3a. entgegen § 12g Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12g Absatz 3 den Bericht nicht oder nicht rechtzeitig erstellt oder entgegen § 12g Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12g Absatz 3 die Sicherheitspläne nicht oder nicht rechtzeitig erstellt oder einen Sicherheitsbeauftragten nicht bestimmt,



3a. entgegen § 5a Absatz 1 Satz 1 dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3b. entgegen § 12b Absatz 5, § 12c Absatz 5 oder § 15a Absatz 1 Satz 1 einen Entwurf oder einen Netzentwicklungsplan nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

3c. entgegen §
12g Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

3d.
entgegen § 12g Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 einen Sicherheitsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder einen Sicherheitsbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig bestimmt,

4. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 1 eine Marktstellung missbraucht oder

5. einer Rechtsverordnung nach

a) § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 24 Satz 1 Nr. 1 oder § 27 Satz 5, soweit die Rechtsverordnung Verpflichtungen zur Mitteilung, Geheimhaltung, Mitwirkung oder Veröffentlichung enthält,

b) § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3, § 24 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder § 29 Abs. 3 oder

c) einer Rechtsverordnung nach § 49 Abs. 4 oder § 50

oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

vorherige Änderung

(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 12 Abs. 5 oder 2 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.



(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 12 Abs. 5 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(2) 1 Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a, Nr. 3 Buchstabe b, Nr. 4 und 5 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, über diesen Betrag hinaus bis zur dreifachen Höhe des durch die Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe a sowie des Absatzes 1a mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. 2 Die Höhe des Mehrerlöses kann geschätzt werden.

(3) Die Regulierungsbehörde kann allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung ihres Ermessens bei der Bemessung der Geldbuße festlegen.

(4) 1 Die Verjährung der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. 2 Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 4 und 5 verjährt in fünf Jahren.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 54 zuständige Behörde.