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Änderung § 66 EnWG vom 12.12.2012

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§ 66 EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2012 geltenden Fassung
§ 66 EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2403
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 66 Einleitung des Verfahrens, Beteiligte


(1) Die Regulierungsbehörde leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein.

(2) An dem Verfahren vor der Regulierungsbehörde sind beteiligt,

1. wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat,

(Text alte Fassung)

2. Unternehmen, gegen die sich das Verfahren richtet,

(Text neue Fassung)

2. natürliche und juristische Personen, gegen die sich das Verfahren richtet,

3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat, wobei Interessen der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, auch dann erheblich berührt werden, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden.

(3) An Verfahren vor den nach Landesrecht zuständigen Behörden ist auch die Regulierungsbehörde beteiligt.



(heute geltende Fassung)