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Änderung § 13c EnWG vom 28.12.2012

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§ 13c EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2012 geltenden Fassung
§ 13c EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2730
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13c Für das Elektrizitätsversorgungssystem systemrelevante Gaskraftwerke, Festlegungskompetenz


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(1) 1 Betreiber von Übertragungsnetzen können eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie aus Gas mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt ganz oder teilweise als systemrelevantes Gaskraftwerk ausweisen, soweit eine Einschränkung der Gasversorgung dieser Anlage mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer nicht unerheblichen Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems führt. 2 Die Ausweisung ist auf den Umfang der Anlage und den Zeitraum zu beschränken, der jeweils erforderlich ist, um die Gefährdung oder Störung abzuwenden; sie kann jeweils höchstens für eine Dauer von 24 Monaten erfolgen. 3 Die Ausweisung bedarf der Genehmigung der Bundesnetzagentur. 4 Der Betreiber des Übertragungsnetzes hat den Antrag auf Genehmigung unverzüglich nach der Ausweisung bei der Bundesnetzagentur zu stellen und zu begründen. 5 Er hat dem Anlagenbetreiber unverzüglich eine Kopie von Antrag und Begründung zu übermitteln. 6 Die Bundesnetzagentur hat den Antrag zu genehmigen, wenn die Anlage systemrelevant im Sinne der Sätze 1 und 2 ist. 7 Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. 8 Hat die Bundesnetzagentur über einen Antrag auf Genehmigung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt, es sei denn,

1. der Antragsteller hat einer Verlängerung der Frist zugestimmt oder

2. die Bundesnetzagentur kann wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft keine Entscheidung treffen und hat dies den Betroffenen vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe mitgeteilt.

9 Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion gelten entsprechend. 10 Der Betreiber des Übertragungsnetzes hat die Ausweisung eines systemrelevanten Gaskraftwerks nach Genehmigung durch die Bundesnetzagentur unverzüglich dem Betreiber der Anlage, den betroffenen Betreibern von Gasversorgungsnetzen sowie dem Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes, an das die Anlage angeschlossen ist, mitzuteilen und zu begründen. 11 Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben eine Liste mit den systemrelevanten Kraftwerken aufzustellen, diese Liste, falls erforderlich, zu aktualisieren und der Bundesnetzagentur unverzüglich vorzulegen; diese Verpflichtung besteht erstmals zum 31. März 2013.

(2) 1 Soweit die Ausweisung einer Anlage genehmigt worden ist, sind Betreiber der Erzeugungsanlagen verpflichtet, soweit technisch und rechtlich möglich sowie wirtschaftlich zumutbar, eine Absicherung der Leistung im erforderlichen Umfang durch Inanspruchnahme der vorhandenen Möglichkeiten für einen Brennstoffwechsel vorzunehmen. 2 Sie haben gegenüber dem Betreiber des Übertragungsnetzes einen Anspruch auf Erstattung etwaiger Mehrkosten des Brennstoffwechsels. 3 Soweit ein Brennstoffwechsel nicht möglich ist, ist dies gegenüber der Bundesnetzagentur zu begründen und kurzfristig darzulegen, mit welchen anderen Optimierungs- oder Ausbaumaßnahmen der Kapazitätsbedarf befriedigt werden kann.

(3) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen

1. zur Konkretisierung der Verpflichteten,

2. zu den Kriterien eines systemrelevanten Gaskraftwerks,

3. zur Form der Ausweisung, zur nachträglichen Anpassung an neuere Erkenntnisse,

4. zur Begründung und Nachweisführung sowie

5. zur angemessenen Erstattung von Mehrkosten, die auch nach pauschalierten Maßgaben erfolgen kann.

 (keine frühere Fassung vorhanden)