Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 17i EnWG vom 28.12.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17i EnWG, alle Änderungen durch Artikel 1 3. EnWNG am 28. Dezember 2012 und Änderungshistorie des EnWG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 17i EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2012 geltenden Fassung
§ 17i EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2730
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17i (neu)


(Text neue Fassung)

§ 17i Evaluierung


vorherige Änderung

 


1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie überprüft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bis zum 31. Dezember 2015 die praktische Anwendung und die Angemessenheit der §§ 17e bis 17h. 2 Die Evaluierung umfasst insbesondere die erfolgten Entschädigungszahlungen an Betreiber von Offshore-Anlagen, den Eigenanteil der anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber an Entschädigungszahlungen, die Maßnahmen und Anreize zur Minderung eventueller Schäden und zur Kostenkontrolle, das Verfahren zum Belastungsausgleich, die Höhe des Aufschlags auf die Netzentgelte für Letztverbraucher für Strombezüge aus dem Netz der allgemeinen Versorgung und den Abschluss von Versicherungen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)