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Änderung § 21e EnWG vom 28.12.2012

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§ 21e EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2012 geltenden Fassung
§ 21e EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2730

(Textabschnitt unverändert)

§ 21e Allgemeine Anforderungen an Messsysteme zur Erfassung elektrischer Energie


(1) 1 Es dürfen nur Messsysteme verwendet werden, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. 2 Zur Gewährleistung von Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität haben Messsysteme den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 zu genügen.

(2) Zur Datenerhebung, -verarbeitung, -speicherung, -prüfung, -übermittlung dürfen ausschließlich solche technischen Systeme und Bestandteile eingesetzt werden, die

1. den Anforderungen von Schutzprofilen nach der nach § 21i zu erstellenden Rechtsverordnung entsprechen sowie

2. besonderen Anforderungen an die Gewährleistung von Interoperabilität nach der nach § 21i Absatz 1 Nummer 3 und 12 zu erstellenden Rechtsverordnung genügen.

(3) 1 Die an der Datenübermittlung beteiligten Stellen haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Integrität der Daten sowie die Feststellbarkeit der Identität der übermittelnden Stelle gewährleisten. 2 Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Kommunikationsnetze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen. 3 Näheres wird in einer Rechtsverordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 4 geregelt.

(4) 1 Es dürfen nur Messsysteme eingebaut werden, bei denen die Einhaltung der Anforderungen des Schutzprofils in einem Zertifizierungsverfahren zuvor festgestellt wurde, welches die Verlässlichkeit von außerhalb der Messeinrichtung aufbereiteten Daten, die Sicherheits- und die Interoperabilitätsanforderungen umfasst. 2 Zertifikate können befristet, beschränkt oder mit Auflagen versehen vergeben werden. 3 Einzelheiten zur Ausgestaltung des Verfahrens regelt die Rechtsverordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 3 und 12.

(Text alte Fassung)

(5) 1 Messsysteme, die den Anforderungen eines speziellen Schutzprofils nicht genügen, können noch bis zum 31. Dezember 2012 eingebaut werden und dürfen bis zum nächsten Ablauf der bestehenden Eichgültigkeit weiter genutzt werden, es sei denn, sie wären zuvor auf Grund eines Einbaus nach § 21c auszutauschen oder ihre Weiterbenutzung ist mit unverhältnismäßigen Gefahren verbunden. 2 Näheres kann durch Rechtsverordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 11 bestimmt werden.

(Text neue Fassung)

(5) 1 Messsysteme, die den Anforderungen der Absätze 2 und 4 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2014 eingebaut und bis zu acht Jahre ab Einbau genutzt werden,

1. wenn
ihre Nutzung nicht mit unverhältnismäßigen Gefahren verbunden ist und

2. 1 solange eine schriftliche Zustimmung des Anschlussnutzers zum Einbau und zur Nutzung eines Messsystems besteht, die er in der Kenntnis erteilt hat, dass das Messsystem nicht den Anforderungen der Absätze 2 und 4 entspricht.
2 Der Anschlussnutzer kann die Zustimmung widerrufen.

2 Solange die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, bestehen die Pflichten nach § 21c Absatz 1 und auf Grund einer nach § 21c Absatz 5 erlassenen Rechtsverordnung nicht. 3
Näheres kann durch Rechtsverordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 11 bestimmt werden.