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Änderung § 45a EnWG vom 17.12.2006

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§ 45a EnWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2006 geltenden Fassung
§ 45a EnWG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833

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§ 45a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 45a Entschädigungsverfahren


vorherige Änderung

 


Soweit der Vorhabenträger auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger des Vorhabens zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.


 
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