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Abschnitt 3 - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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Teil 3 Regulierung des Netzbetriebs

Abschnitt 3 Netzzugang, Messstellenbetrieb

§ 20 Zugang zu den Energieversorgungsnetzen; Festlegungskompetenz



(1) 1Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren sowie die Bedingungen, einschließlich möglichst bundesweit einheitlicher Musterverträge, Konzessionsabgaben und unmittelbar nach deren Ermittlung, aber spätestens zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr Entgelte für diesen Netzzugang im Internet zu veröffentlichen. 2Sind die Entgelte für den Netzzugang bis zum 15. Oktober eines Jahres nicht ermittelt, veröffentlichen die Betreiber von Energieversorgungsnetzen die Höhe der Entgelte, die sich voraussichtlich auf Basis der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenze ergeben wird. 3Sie haben in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um einen effizienten Netzzugang zu gewährleisten. 4Sie haben ferner den Netznutzern die für einen effizienten Netzzugang erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. 5Die Netzzugangsregelung soll massengeschäftstauglich sein.

(1a) 1Zur Ausgestaltung des Rechts auf Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen nach Absatz 1 haben Letztverbraucher von Elektrizität oder Lieferanten Verträge mit denjenigen Energieversorgungsunternehmen abzuschließen, aus deren Netzen die Entnahme und in deren Netze die Einspeisung von Elektrizität erfolgen soll (Netznutzungsvertrag). 2Werden die Netznutzungsverträge von Lieferanten abgeschlossen, so brauchen sie sich nicht auf bestimmte Einspeise- oder Entnahmestellen zu beziehen (Lieferantenrahmenvertrag). 3Netznutzungsvertrag oder Lieferantenrahmenvertrag vermitteln den Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz. 4Die Netzbetreiber sind verpflichtet, gemeinsam mit den anderen Netzbetreibern einheitliche, für Letztverbraucher und Lieferanten einfach umsetzbare Bedingungen des Netzzugangs zu schaffen, um die Transaktionskosten des Zugangs zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz so gering wie möglich zu halten, untereinander die zur effizienten Organisation des Netzzugangs erforderlichen Verträge abzuschließen und die notwendigen Daten unverzüglich auszutauschen. 5Alle Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, in dem Ausmaß zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, damit durch den Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, der den Netznutzungs- oder Lieferantenrahmenvertrag abgeschlossen hat, der Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz gewährleistet werden kann. 6Der Netzzugang durch die Letztverbraucher und Lieferanten setzt voraus, dass über einen Bilanzkreis, der in ein vertraglich begründetes Bilanzkreissystem nach Maßgabe einer Rechtsverordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen oder einer Festlegung der Regulierungsbehörde nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 einbezogen ist, ein Ausgleich zwischen Einspeisung und Entnahme stattfindet. 7Zwischen dem Bilanzkreisverantwortlichen und dem jeweils regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber muss ein Vertrag über die Führung, Abwicklung und Abrechnung von Bilanzkreisen (Bilanzkreisvertrag) geschlossen werden. 8Der Bilanzkreisverantwortliche trägt die finanzielle Verantwortung für Bilanzkreisabweichungen.

(1b) 1Zur Ausgestaltung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen müssen Betreiber von Gasversorgungsnetzen Einspeise- und Ausspeisekapazitäten anbieten, die den Netzzugang ohne Festlegung eines transaktionsabhängigen Transportpfades ermöglichen und unabhängig voneinander nutzbar und handelbar sind. 2Zur Abwicklung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen ist ein Vertrag mit dem Netzbetreiber, in dessen Netz eine Einspeisung von Gas erfolgen soll, über Einspeisekapazitäten erforderlich (Einspeisevertrag). 3Zusätzlich muss ein Vertrag mit dem Netzbetreiber, aus dessen Netz die Entnahme von Gas erfolgen soll, über Ausspeisekapazitäten abgeschlossen werden (Ausspeisevertrag). 4Wird der Ausspeisevertrag von einem Lieferanten mit einem Betreiber eines Verteilernetzes abgeschlossen, braucht er sich nicht auf bestimmte Entnahmestellen zu beziehen. 5Alle Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, insbesondere im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung untereinander in dem Ausmaß verbindlich zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, damit der Transportkunde zur Abwicklung eines Transports auch über mehrere, durch Netzkopplungspunkte miteinander verbundene Netze nur einen Einspeise- und einen Ausspeisevertrag abschließen muss, es sei denn, diese Zusammenarbeit ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar. 6Sie sind zu dem in Satz 5 genannten Zweck verpflichtet, bei der Berechnung und dem Angebot von Kapazitäten, der Erbringung von Systemdienstleistungen und der Kosten- oder Entgeltwälzung eng zusammenzuarbeiten. 7Sie haben gemeinsame Vertragsstandards für den Netzzugang zu entwickeln und unter Berücksichtigung von technischen Einschränkungen und wirtschaftlicher Zumutbarkeit alle Kooperationsmöglichkeiten mit anderen Netzbetreibern auszuschöpfen, mit dem Ziel, die Zahl der Netze oder Teilnetze möglichst gering zu halten; die Betreiber von Fernleitungsnetzen fassen die gleichgelagerten und nachgelagerten Netze zu einem gemeinsamen Marktgebiet zusammen, in dem Transportkunden Kapazität frei zuordnen, Gas an Letztverbraucher ausspeisen und in andere Bilanzkreise übertragen. 8Betreiber von über Netzkopplungspunkte verbundenen Netzen haben bei der Berechnung und Ausweisung von technischen Kapazitäten mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, in möglichst hohem Umfang aufeinander abgestimmte Kapazitäten in den miteinander verbundenen Netzen ausweisen zu können. 9Bei einem Wechsel des Lieferanten kann der neue Lieferant vom bisherigen Lieferanten die Übertragung der für die Versorgung des Kunden erforderlichen, vom bisherigen Lieferanten gebuchten Ein- und Ausspeisekapazitäten verlangen, wenn ihm die Versorgung des Kunden entsprechend der von ihm eingegangenen Lieferverpflichtung ansonsten nicht möglich ist und er dies gegenüber dem bisherigen Lieferanten begründet. 10Betreiber von Fernleitungsnetzen sind verpflichtet, die Rechte an gebuchten Kapazitäten so auszugestalten, dass sie den Transportkunden berechtigen, Gas an jedem Einspeisepunkt des Marktgebietes für die Ausspeisung an jedem Ausspeisepunkt des Marktgebietes bereitzustellen (entry-exit System). 11Betreiber eines örtlichen Verteilernetzes haben den Netzzugang nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 24 über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen oder einer Festlegung der Regulierungsbehörde nach Absatz 4 durch Übernahme des Gases an Einspeisepunkten ihrer Netze für alle angeschlossenen Ausspeisepunkte zu gewähren.

(1c) 1Verträge nach den Absätzen 1a und 1b dürfen das Recht zum Wechsel des Messstellenbetreibers nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes weder behindern noch erschweren. 2Verträge nach Absatz 1a müssen Verträge mit Aggregatoren nach den §§ 41d und 41e ermöglichen, sofern dem die technischen Anforderungen des Netzbetreibers nicht entgegenstehen.

(1d) 1Der Betreiber des Energieversorgungsnetzes, an das eine Kundenanlage oder eine Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung angeschlossen ist, hat den Zählpunkt zur Erfassung der durch die Kundenanlage aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnommenen und in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten Strommenge (Summenzähler) sowie alle Zählpunkte bereitzustellen, die für die Gewährung des Netzzugangs für Unterzähler innerhalb der Kundenanlage im Wege der Durchleitung (bilanzierungsrelevante Unterzähler) erforderlich sind. 2Bei der Belieferung der Letztverbraucher durch Dritte findet im erforderlichen Umfang eine Verrechnung der Zählwerte über Unterzähler statt. 3Einem Summenzähler nach Satz 1 stehen durch einen virtuellen Summenzähler rechnerisch ermittelte Summenmesswerte eines Netzanschlusspunktes gleich, wenn alle Messeinrichtungen, deren Werte in die Saldierung eingehen, mit intelligenten Messsystemen nach § 2 Satz 1 Nummer 7 des Messstellenbetriebsgesetzes ausgestattet sind. 4Bei nicht an ein Smart-Meter-Gateway angebundenen Unterzählern ist eine Verrechnung von Leistungswerten, die durch standardisierte Lastprofile ermittelt werden, mit am Summenzähler erhobenen 15-minütigen Leistungswerten des Summenzählers aus einer registrierenden Lastgangmessung zulässig.

(2) 1Betreiber von Energieversorgungsnetzen können den Zugang nach Absatz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzzugangs aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. 2Die Ablehnung ist in Textform zu begründen und der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. 3Auf Verlangen der beantragenden Partei muss die Begründung im Falle eines Kapazitätsmangels auch aussagekräftige Informationen darüber enthalten, welche Maßnahmen und damit verbundene Kosten zum Ausbau des Netzes erforderlich wären, um den Netzzugang zu ermöglichen; die Begründung kann nachgefordert werden. 4Für die Begründung nach Satz 3 kann ein Entgelt, das die Hälfte der entstandenen Kosten nicht überschreiten darf, verlangt werden, sofern auf die Entstehung von Kosten zuvor hingewiesen worden ist.

(3) 1Die Regulierungsbehörde kann gegenüber einzelnen oder mehreren Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen, Bilanzkreisverantwortlichen, Netznutzern oder Lieferanten anhand transparenter Kriterien die Bedingungen für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen, einschließlich der Beschaffung und Erbringung von Ausgleichsleistungen, oder die Methoden zur Bestimmung dieser Bedingungen in einem Verfahren nach § 29 Absatz 1 festlegen. 2Sie kann dabei insbesondere Regelungen treffen zu

1.
der vertraglichen Ausgestaltung des Netzzugangs in Bezug auf Entnahme- und Einspeisestellen, insbesondere zu den Inhalten des Netznutzungs- und Bilanzkreisvertrags,

2.
der Abwicklung des Netzzugangs nach den Absätzen 1 und 1a, insbesondere zur bundesweit standardisierten massengeschäftstauglichen Abwicklung des Netzzugangs; dabei kann sie standardisierte Lastprofile für einzelne Gruppen von Letztverbrauchern vorsehen,

3.
erforderlichen Informations- und Zusammenarbeitspflichten der an der Abwicklung des Netzzugangs Beteiligten,

4.
der Bestimmung des Bedarfs, der Beschaffung, der Vergütung, dem Einsatz, der Preisbildung und der Abrechnung von Ausgleichsleistungen, insbesondere für Regelreserve, Ausgleichsenergie und Verlustenergie,

5.
der Ausgestaltung des Bilanzierungssystems, insbesondere zur Einrichtung und Abwicklung von Bilanzkreisen, der bilanziellen Zuordnung von Energiemengen, den Verfahren und den Bedingungen der Abwicklung von Energielieferungen, der Abrechnung und dem Ausgleich der Energiemengen in Bilanzkreisen, den Kriterien einer missbräuchlichen Über- oder Unterspeisung von Bilanzkreisen und der Energiemengenprognose sowie

6.
der die Gebotszone betreffenden Ausgestaltungsfragen, insbesondere zur Kapazitätsberechnung und -vergabe sowie zur Verwendung der Erlöse, die Netzbetreiber aus der Durchführung der Kapazitätsvergabe (Engpasserlöse) erzielen.

3Die Regulierungsbehörde kann dabei von den Vorgaben einer Rechtsverordnung nach § 24 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung abweichen oder ergänzende Regelungen treffen.

(4) 1Die Regulierungsbehörde kann gegenüber einzelnen oder mehreren Betreibern von Gasversorgungsnetzen, Marktgebietsverantwortlichen, Netznutzern, Bilanzkreisverantwortlichen oder Lieferanten anhand transparenter Kriterien die Bedingungen für den Zugang zu den Gasversorgungsnetzen oder die Methoden zur Bestimmung dieser Bedingungen in einem Verfahren nach § 29 Absatz 1 festlegen. 2Sie kann insbesondere Regelungen treffen über

1.
die vertragliche Ausgestaltung des Netzzugangs, insbesondere zu Inhalten des Ein- und Ausspeisevertrags oder des Bilanzkreisvertrags, zu den allgemeinen Vertragsbedingungen für diese Verträge sowie zu Verfahren und Anforderungen an eine Registrierung von Interessenten, die diese Verträge schließen wollen,

2.
die Abwicklung des Netzzugangs nach Absatz 1b, insbesondere zu Inhalt und Umfang der erforderlichen Zusammenarbeit der Netzbetreiber bei der Abwicklung netzübergreifender Transporte, über die Rechte und Pflichten des Marktgebietsverantwortlichen und der Fernleitungsnetzbetreiber, die das Marktgebiet bilden, sowie über die Voraussetzungen und Grenzen für technische Ausspeisemeldungen,

3.
die Art und Weise der Ermittlung und über das Angebot von Ein- und Ausspeisekapazität, insbesondere zu Regelungen zum Einsatz kapazitätserhöhender Maßnahmen, zur Zusammenarbeit der Netzbetreiber mit dem Ziel einer bedarfsgerechten Maximierung von Ein- und Ausspeisekapazität, zu Kapazitätsprodukten und den Verfahren für deren Zuweisung sowie zur Verwendung von Kapazitätsplattformen,

4.
den Handel mit Transportrechten sowie zu Art, Umfang und Voraussetzungen von Engpassmanagementmaßnahmen,

5.
das Verfahren und die Bedingungen für die Beschaffung, den Einsatz und die Abrechnung von Regelenergie, insbesondere zu den Mindestangebotsgrößen, Ausschreibungszeiträumen sowie zu den einheitlichen Bedingungen, die Anbieter von Regelenergie erfüllen müssen,

6.
das Bilanzierungssystem und dessen Ausgestaltung, insbesondere zur Bemessung der Toleranzmenge bei Bilanzkreisabrechnungen, zu den Anforderungen an die zu verwendenden Datenformate für den Informations- und Datenaustausch im Rahmen der Bilanzierung, zu Inhalten sowie zu den Fristen im Zusammenhang mit der Datenübermittlung, zur Methodik, nach der die Entgelte für die Ausgleichsenergie ermittelt und abgerechnet werden, sowie zu Entgelten und Gebühren für die Nutzung des Virtuellen Handelspunkts,

7.
die besonderen Bedingungen des Netzzugangs für Transportkunden von Biogas, insbesondere zu den Voraussetzungen und zur Ausgestaltung einer vorrangigen Gewährleistung von Netzzugang für diese Transportkunden, zur spezifischen Ausgestaltung eines erweiterten Bilanzausgleichs sowie zu Qualitätsanforderungen für Biogas am Einspeisepunkt und während der Einspeisung in das Erdgasnetz,

8.
Bedingungen des Netzzugangs bei projektierten Anlagen oder bei projektierten Erweiterungen bestehender Anlagen, insbesondere zu Voraussetzungen und Verfahren von Kapazitätsreservierungen und Kapazitätsausbauansprüchen,

9.
die Veröffentlichung von Informationen, die für den Wettbewerb im Gashandel oder bei der Belieferung der Kunden erforderlich sind, oder zur Übermittlung von diesen Informationen an die Regulierungsbehörde sowie zur Einhaltung bestimmter einheitlicher Formate bei der Erfüllung von Veröffentlichungs- und Datenübermittlungspflichten,

10.
die Abwicklung des Lieferantenwechsels nach § 20a, insbesondere zu den Anforderungen an den elektronischen Datenaustausch, zum Format des elektronischen Datenaustauschs sowie zu den Kriterien, anhand derer Entnahmestellen identifiziert werden können.

3Die Regulierungsbehörde kann dabei von den Vorgaben einer Rechtsverordnung nach § 24 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung abweichen oder ergänzende Regelungen treffen.




§ 20a Lieferantenwechsel



(1) Bei einem Lieferantenwechsel hat der neue Lieferant dem Letztverbraucher unverzüglich in Textform zu bestätigen, ob und zu welchem Termin er eine vom Letztverbraucher gewünschte Belieferung aufnehmen kann.

(2) 1Das Verfahren für den Wechsel des Lieferanten oder des Aggregators darf drei Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung zur Netznutzung durch den neuen Lieferanten bei dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Entnahmestelle angeschlossen ist, nicht überschreiten. 2Der Netzbetreiber ist verpflichtet, den Zeitpunkt des Zugangs zu dokumentieren. 3Eine von Satz 1 abweichende längere Verfahrensdauer ist nur zulässig, soweit die Anmeldung zur Netznutzung sich auf einen weiter in der Zukunft liegenden Liefertermin bezieht. 4Ab dem 1. Januar 2026 muss der technische Vorgang des Stromlieferantenwechsels binnen 24 Stunden vollzogen und an jedem Werktag möglich sein.

(3) Der Lieferantenwechsel oder der Wechsel des Aggregators dürfen für den Letztverbraucher mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden sein.

(4) 1Erfolgt der Lieferantenwechsel nicht innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist, so kann der Letztverbraucher von dem Lieferanten oder dem Netzbetreiber, der die Verzögerung zu vertreten hat, Schadensersatz nach den §§ 249 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. 2Der Lieferant oder der Netzbetreiber trägt die Beweislast, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. 3Nimmt der bisherige Lieferant die Abmeldung von der Belieferung nicht unverzüglich nach Vertragsbeendigung vor oder gibt er auf Nachfrage des Netzbetreibers die Entnahmestelle bei Vertragsbeendigung nicht frei, kann der Letztverbraucher vom Energielieferanten Schadensersatz nach Maßgabe des Satzes 1 verlangen.




§ 21 Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang; Festlegungskompetenz



(1) Die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang müssen angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und dürfen nicht ungünstiger sein, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet und tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden.

(2) 1Die Entgelte werden auf der Grundlage der Kosten einer Betriebsführung, die denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen müssen, unter Berücksichtigung von Anreizen für eine effiziente Leistungserbringung und einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoangepassten Verzinsung des eingesetzten Kapitals gebildet, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 24 oder in einer Festlegung nach Absatz 3 oder nach § 21a nicht eine Abweichung von der kostenorientierten Entgeltbildung bestimmt ist. 2Dabei können auch zukünftig wirkende Kostenänderungen aus netzbezogenen Maßnahmen berücksichtigt werden, die aus der Integration von erneuerbaren Energien in das Energieversorgungssystem folgen. 3Soweit die Entgelte kostenorientiert gebildet werden, dürfen Kosten und Kostenbestandteile, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, nicht berücksichtigt werden. 4Die notwendigen Investitionen in die Netze müssen so vorgenommen werden können, dass die Lebensfähigkeit der Netze gewährleistet ist. 5Bei der Bildung von Entgelten nach Satz 1 sollen auch Kosten eines vorausschauenden Netzausbaus zur Verfolgung des Zwecks und der Ziele des § 1 sowie das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb von Elektrizitätsversorgungsnetzen nach § 1 Satz 3 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz und nach § 14d Absatz 10 dieses Gesetzes sowie Kosten neuer gesetzlicher oder behördlich angeordneter Aufgaben der Netzbetreiber berücksichtigt werden. 6Die Entgelte sollen die Auswirkungen angemessen berücksichtigen, die das Verhalten der Netznutzer auf die Kosten der Energieversorgung insgesamt oder auf die Kosten eines stabilen Betriebs der Energieversorgungsnetze hat, insbesondere durch ein für ein bestimmtes Netznutzungsverhalten zu entrichtendes individuell ermäßigtes oder erhöhtes Entgelt oder durch ein last- oder zeitvariables Entgelt.

(3) 1Die Regulierungsbehörde kann in einem Verfahren nach § 29 Absatz 1 die Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen oder die Methoden zur Bestimmung dieser Entgelte oder beides gegenüber den Betreibern von Energieversorgungsnetzen festlegen oder diese auf Antrag genehmigen. 2Die nach Satz 1 festgelegten Methoden müssen den Stand der Wissenschaft berücksichtigen. 3Dabei stellt die Regulierungsbehörde sicher, dass eine Quersubventionierung zwischen den Transport-, Verteilungs- und Versorgungstätigkeiten oder anderen Tätigkeiten inner- oder außerhalb des einschlägigen Sektors verhindert wird. 4Sie kann insbesondere Regelungen treffen

1.
zu den Kosten für die Netzentgeltermittlung hinsichtlich des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen und den Elektrizitätsversorgungsnetzen, insbesondere

a)
zur Bestimmung betriebsnotwendiger Netzkosten ausgehend von den Tätigkeitsabschlüssen nach § 6b Absatz 3, beispielsweise zu aufwandsgleichen Kostenpositionen, zu kalkulatorischen Abschreibungen, zu einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoangepassten kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung, zur kalkulatorischen Gewerbesteuer und zu kostenmindernden Erlösen und Erträgen,

b)
zum maßgeblichen Bezugsjahr für die Prüfung der Netzkosten,

c)
zu Einzel- und Gemeinkosten einschließlich der Sachgerechtigkeit von Schlüsselungen,

d)
zur Bestimmung von Kosten oder Kostenbestandteilen, die auf Grund einer Überlassung betriebsnotwendiger Anlagegüter beziehungsweise auf Grund einer Dienstleistungserbringung anfallen,

e)
darüber, inwieweit und wie Kosten, die auf Grundlage einer Vereinbarung eines Betreibers von Übertragungsnetzen mit Dritten, die im Zusammenhang mit dem Bundesbedarfsplangesetz oder dem Energieleitungsausbaugesetz entstehen, bei der Bestimmung der Netzkosten zu berücksichtigen sind,

f)
zu Dokumentations-, Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten der Betreiber von Energieversorgungsnetzen,

g)
zur Ermittlung der umlagefähigen Kosten von Offshore-Anbindungsleitungen,

h)
zur Ermittlung der Netzkosten von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen nach § 28d, einschließlich der Regelungen zur Ausgestaltung des Ermittlungs-, Antrags- und Genehmigungsverfahrens,

2.
zu den Entgelten für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen, insbesondere

a)
zur Ermittlung der Fernleitungsnetzentgelte,

b)
zur Ermittlung der Verteilernetzentgelte,

c)
zu Sondernetzentgelten zur Vermeidung von Direktleitungsbauten in Verteilernetzen,

d)
zu Ermäßigungen für die Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz,

3.
zu den Entgelten für den Zugang zu den Elektrizitätsversorgungsnetzen, insbesondere

a)
zur verursachungsgerechten und sachgerechten Verteilung von Netzkosten auf verschiedene Nutzergruppen sowie zur Setzung von Anreizen zu Netzentlastung und zur Beschleunigung des Netzausbaus, zur Effizienz und Flexibilität bei Energieeinspeisung und -verbrauch,

b)
zur Zuordnung der Netzkosten auf Kostenstellen des Netzbetriebs,

c)
zu den Parametern, die für die Kostenallokation auf die Netznutzer über die Entgelte maßgeblich sind,

d)
zu verschiedenen Entgeltkomponenten, einschließlich Entgelten für den Anschluss an das Netz der allgemeinen Versorgung sowie Elementen, die auf die Netzanschlusskapazität bezogen sind,

e)
zur Struktur der Übertragungsnetzentgelte, auch in Abweichung von den Vorgaben nach § 24 Absatz 1,

f)
zu individuellen Netzentgelten bei Sonderformen der Netznutzung sowie zur Vermeidung von Direktleitungsbauten, insbesondere Bestimmungen zu

aa)
möglichen Ausprägungen von Sonderformen der Netznutzung,

bb)
den Voraussetzungen für die Ermittlung von individuellen Netzentgelten sowie einer Genehmigung und Untersagung,

cc)
Art, Inhalt, Umfang und Format der Informationen, die vom Netzbetreiber oder Netznutzer bei der Beantragung individueller Netzentgelte zu übermitteln sind,

dd)
Art, Inhalt, Umfang und Format der Informationen, die vom Netzbetreiber im Falle einer Genehmigung individueller Netzentgelte zu veröffentlichen sind,

g)
zur Ausgestaltung last- oder zeitvariabler Netzentgelte, wobei deren Variabilität auch am erwarteten Umfang der Einspeisung von Elektrizität ausgerichtet sein kann,

h)
zur Ermittlung besonderer Kostenbelastungen einzelner Netzbetreiber oder einer Gruppe von Netzbetreibern, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien,

i)
zur Methodik, nach der Mindererlöse von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen auf Grund von Festlegungen nach Buchstabe f oder besondere Kostenbelastungen, die auf Grund einer Festlegung nach Buchstabe h ermittelt werden, bundesweit anteilig verteilt werden können, wobei sowohl festgelegt werden kann, ob und wie die Mindererlöse oder Kostenbelastungen bei der Ermittlung der netzebenenspezifischen Kosten der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen zu berücksichtigen sind, als auch, wie diese anderweitig angemessen anteilig auf die Netznutzer zu verteilen sind.

5Die Regulierungsbehörde kann dabei von den Vorgaben einer Rechtsverordnung nach § 24 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung abweichen oder ergänzende Regelungen treffen.

(4) 1Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen und auf Anfrage jedermann unverzüglich in Textform mitzuteilen. 2Die Veröffentlichung der geltenden Netzentgelte hat in einem Format zu erfolgen, das eine automatisierte Auslesung der veröffentlichten Daten ermöglicht.




§ 21a Regulierungsvorgaben für Anreize für eine effiziente Leistungserbringung; Festlegungskompetenz



(1) 1Nach Maßgabe von Festlegungen oder Genehmigungen der Regulierungsbehörde nach § 29 Absatz 1 können Entgelte für den Netzzugang der Betreiber von Energieversorgungsnetzen ergänzend zu einer Entgeltbildung nach § 21 auch durch eine Methode bestimmt werden, die Anreize für eine effiziente Leistungserbringung setzt (Anreizregulierung). 2Die Anreizregulierung kann insbesondere Vorgaben von Obergrenzen, die in der Regel für die Höhe der Entgelte für den Netzzugang oder die Gesamterlöse aus Entgelten für den Netzzugang gebildet werden, für eine Regulierungsperiode unter Berücksichtigung von Effizienzvorgaben beinhalten. 3Die Obergrenzen und Effizienzvorgaben sind auf einzelne Netzbetreiber bezogen, sofern die Regulierungsbehörde in einer Festlegung nach Absatz 3 Satz 1 nichts anderes bestimmt. 4Bei der Ermittlung von Obergrenzen sollen die durch den jeweiligen Netzbetreiber beeinflussbaren Kostenanteile und die von ihm nicht beeinflussbaren Kostenanteile unterschieden werden. 5Die Effizienzvorgaben sollen so gestaltet und über die Regulierungsperiode verteilt sein, dass der betroffene Netzbetreiber die Vorgaben unter Nutzung der ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen erreichen und übertreffen kann. 6Sie sollen objektive strukturelle Unterschiede berücksichtigen und sich nur auf den beeinflussbaren Kostenanteil beziehen. 7Die Methode zur Ermittlung von Effizienzvorgaben muss so gestaltet sein, dass eine geringfügige Änderung einzelner Parameter der zugrunde gelegten Methode nicht zu einer, insbesondere im Vergleich zur Bedeutung, überproportionalen Änderung der Vorgaben führt.

(2) Im Einklang mit dem Zweck des Gesetzes nach § 1 Absatz 1 kann die Regulierungsbehörde insbesondere Entscheidungen durch Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 treffen zur Entwicklung und Ausgestaltung eines Anreizregulierungsmodells unter Anwendung ökonomischer, ökonometrischer und regulatorischer Methoden, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen müssen.

(3) 1Die Bundesnetzagentur kann zur näheren Ausgestaltung des Anreizregulierungsmodells Festlegungen treffen und Maßnahmen des Netzbetreibers auf Antrag genehmigen. 2Dabei soll auch ein vorausschauender Netzausbau zur Verfolgung des Zwecks und der Ziele des § 1 berücksichtigt werden. 3Im Rahmen ihrer Befugnisse kann die Regulierungsbehörde insbesondere Regelungen treffen

1.
zur zeitlichen Dauer und Abfolge von Regulierungsperioden, wobei deren Dauer fünf Jahre nicht überschreiten sollte, und zum hierfür relevanten Bezugsjahr,

2.
zur Bestimmung eines Ausgangsniveaus oder einer Kostenbasis,

3.
zur Unterscheidung von beeinflussbaren Kostenanteilen und solchen Kostenanteilen, bei denen keine Effizienzvorgaben umsetzbar oder die einer gesonderten nationalen oder europäischen Verfahrensregulierung unterworfen sind, einschließlich ihrer Anpassbarkeit im Verlauf einer Regulierungsperiode; sie kann dabei insbesondere Kostenanteile als nicht beeinflussbar ansehen, die sich aus tatsächlich entstehenden Betriebssteuern und Abgaben sowie aus gesetzlichen Abnahme- und Vergütungspflichten ergeben können, sowie Kosten, die sich aus anderen gesetzlichen Übernahmeverpflichtungen des Netzbetreibers im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb einschließlich Digitalisierungsmaßnahmen ergeben können,

4.
zu Effizienzvorgaben durch Bestimmung von Effizienzzielen, die die objektiven strukturellen Unterschiede der einzelnen Netzbetreiber angemessen berücksichtigen, auf Grundlage eines oder mehrerer Verfahren zur Effizienzmessung,

5.
zur Ermittlung und näheren Ausgestaltung von Qualitätsvorgaben, die etwa auf der Grundlage einer Bewertung von Netzzuverlässigkeitskenngrößen oder Netzleistungsfähigkeitskenngrößen ermittelt werden, unter Berücksichtigung von objektiven strukturellen Unterschieden der einzelnen Netzbetreiber,

6.
zu einem Ausgleichsmechanismus, der insbesondere die Auswirkungen jährlich schwankender Mengen sowie Abweichungen zwischen tatsächlich entstandenen Kosten und zulässigen Erlösen abzubilden hat (Regulierungskonto),

7.
zum Verfahren bei der Berücksichtigung der Inflationsrate unter Einbeziehung der Besonderheiten der Einstandspreisentwicklung und des Produktivitätsfortschritts in der Netzwirtschaft,

8.
zur Ausgestaltung von Anreizen für die Verringerung von Kosten für Engpassmanagement,

9.
zu Verfahren zur Berücksichtigung von Netzübergängen,

10.
zu vereinfachten Verfahren für kleinere Netzbetreiber,

11.
zur Erhebung der für die Durchführung einer Anreizregulierung erforderlichen Daten durch die Regulierungsbehörde einschließlich Umfang, Zeitpunkt und Form, insbesondere zu den zulässigen Datenträgern und Übertragungswegen, sowie

12.
zu einem Aufschlag auf die Erlösobergrenze für solche Kapitalkosten, die im Laufe einer Regulierungsperiode auf Grund getätigter Investitionen in den Bestand betriebsnotwendiger Anlagegüter entstehen.

4Die Regulierungsbehörde kann dabei von einer Rechtsverordnung nach § 21a Absatz 6 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung abweichen oder ergänzende Regelungen treffen.




§ 21b Sondervorschriften für regulatorische Ansprüche und Verpflichtungen der Transportnetzbetreiber; Festlegungskompetenz



(1) 1Bei Betreibern von Transportnetzen gilt im Rahmen des Anreizregulierungssystems der regulatorische Anspruch, der sich aus einer negativen Differenz auf dem Regulierungskonto zwischen den tatsächlich erzielbaren Erlösen und den geplanten Kosten eines Kalenderjahres einerseits sowie den zulässigen Erlösen und den tatsächlich entstandenen Kosten eines Kalenderjahres andererseits ergibt, als Vermögensgegenstand im Sinne von § 246 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs. 2Der Betrag eines regulatorischen Anspruchs nach Satz 1 ist bei Transportnetzbetreibern, die nicht die Einstufung als klein im Sinne von § 267 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, in der Bilanz unter dem Posten „sonstige Vermögensgegenstände" gesondert auszuweisen und im Anhang des Jahresabschlusses zu erläutern. 3Bei Transportnetzbetreibern, die einen Konzernabschluss nach den Vorschriften des Dritten Buchs Zweiter Abschnitt Zweiter Unterabschnitt Zweiter bis Achter Titel des Handelsgesetzbuchs aufstellen, ist Satz 2 auf die Konzernbilanz und den Konzernanhang entsprechend anzuwenden.

(2) 1Betreiber von Transportnetzen haben im Fall der dauerhaften Einstellung ihres Geschäftsbetriebs die regulatorischen Ansprüche und Verpflichtungen im Rahmen des Anreizregulierungssystems, die sich aus Differenzen zwischen den tatsächlich erzielbaren Erlösen und den geplanten Kosten eines Kalenderjahres einerseits sowie den zulässigen Erlösen und den tatsächlich entstandenen Kosten eines Kalenderjahres andererseits ergeben, über die Erlösobergrenze des Jahres der dauerhaften Einstellung des Geschäftsbetriebs an die Kunden dieses Jahres abzurechnen. 2Die Bundesnetzagentur trifft durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zur Abrechnung nach Satz 1.




§ 22 Beschaffung der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen



(1) 1Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben die Energie, die sie zur Deckung von Verlusten und für den Ausgleich von Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung benötigen, nach transparenten, auch in Bezug auf verbundene oder assoziierte Unternehmen nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren zu beschaffen. 2Dem Ziel einer möglichst preisgünstigen Energieversorgung ist bei der Ausgestaltung der Verfahren, zum Beispiel durch die Nutzung untertäglicher Beschaffung, besonderes Gewicht beizumessen, sofern hierdurch nicht die Verpflichtungen nach den §§ 13, 16 und 16a gefährdet werden.

(2) 1Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben Regelenergie nach den geltenden unionsrechtlichen Vorgaben sowie nach den auf deren Basis ergangenen Entscheidungen der jeweils zuständigen Regulierungsbehörde oder der jeweils zuständigen Regulierungsbehörden zu beschaffen. 2Die Anforderungen, die Anbieter von Regelenergie für die Teilnahme erfüllen müssen, haben die Betreiber von Übertragungsnetzen so weit wie möglich zu vereinheitlichen. 3Die Beschaffung hat regelzonenübergreifend auf einer gemeinsamen Internetplattform zu erfolgen. 4Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind unter Beachtung ihrer jeweiligen Systemverantwortung verpflichtet, zur Senkung des Aufwands für Regelenergie unter Berücksichtigung der Netzbedingungen zusammenzuarbeiten.

(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind zum Zweck der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach § 12 Absatz 1 und 3 sowie § 13 Absatz 1 berechtigt, einen technisch notwendigen Anteil an Regelenergie aus Kraftwerken in ihrer Regelzone auszuschreiben, soweit dies zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit in ihrer jeweiligen Regelzone, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Versorgung im Inselbetrieb nach Störungen, erforderlich ist.

(4) 1Betreiber von Übertragungsnetzen sind berechtigt, Mindestangebote festzulegen. 2Die Anbieter sind berechtigt, zeitlich und mengenmäßig Teilleistungen anzubieten. 3Dabei dürfen die Teilleistungen nicht das jeweilige Mindestangebot unterschreiten. 4Die Bildung einer Anbietergemeinschaft ist auch zur Erreichung der Mindestangebote zulässig.




§ 23 Erbringung von Ausgleichsleistungen



(1) 1Sofern den Betreibern von Energieversorgungsnetzen der Ausgleich des Energieversorgungsnetzes obliegt, müssen die von ihnen zu diesem Zweck festgelegten Regelungen einschließlich der von den Netznutzern für Energieungleichgewichte zu zahlenden Entgelte sachlich gerechtfertigt, transparent, nichtdiskriminierend und dürfen nicht ungünstiger sein, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet und tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden. 2Die Entgelte sind auf der Grundlage einer Betriebsführung nach § 21 Abs. 2 kostenorientiert festzulegen und zusammen mit den übrigen Regelungen im Internet zu veröffentlichen.

(2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben die bei ihnen zum Einsatz kommenden Regelenergieprodukte nach den geltenden unionsrechtlichen Vorgaben sowie nach der auf deren Basis ergangenen Entscheidungen der jeweils zuständigen Regulierungsbehörde oder der jeweils zuständigen Regulierungsbehörden einzusetzen.

(3) 1Betreiber von Übertragungsnetzen müssen die Kosten für Primärregelleistung und -arbeit, für die Vorhaltung von Sekundärregelleistung und Minutenreserveleistung sowie die Kosten für weitere beschaffte und eingesetzte Regelenergieprodukte als eigenständige Systemdienstleistungen den Nutzern der Übertragungsnetze in Rechnung stellen, soweit nicht durch Entscheidung der zuständigen Regulierungsbehörde etwas anderes bestimmt ist. 2Für jedes Regelleistungs- und Regelarbeitsangebot, das zum Zuge kommt, bemisst sich die zu zahlende Vergütung nach dem im jeweiligen Angebot geforderten Preis, soweit nicht durch Entscheidung der zuständigen Regulierungsbehörde oder der zuständigen Regulierungsbehörden etwas anderes bestimmt ist.

(4) 1Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben mit den Bilanzkreisverantwortlichen die in jedem Abrechnungszeitintervall angefallenen Bilanzkreisabweichungen mit einem Ausgleichsenergiepreis abzurechnen. 2Der Ausgleichsenergiepreis ist nach den geltenden europäischen Vorgaben sowie nach den auf deren Basis ergangenen Entscheidungen der jeweils zuständigen Regulierungsbehörde oder der jeweils zuständigen Regulierungsbehörden zu bestimmen.




§ 23a Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang



(1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 erfolgt, bedürfen Entgelte für den Netzzugang nach § 21 einer Genehmigung, es sei denn, dass die Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang im Wege einer Anreizregulierung in einer Rechtsverordnung nach § 21a Absatz 6 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung oder in einer Festlegung der Regulierungsbehörde nach § 21a Absatz 3 angeordnet worden ist.

(2) 1Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit die Entgelte den Anforderungen dieses Gesetzes und den auf Grund des § 24 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung oder einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 21 erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. 2Die genehmigten Entgelte sind Höchstpreise und dürfen nur überschritten werden, soweit die Überschreitung ausschließlich auf Grund der Weitergabe nach Erteilung der Genehmigung erhöhter Kostenwälzungssätze einer vorgelagerten Netz- oder Umspannstufe erfolgt; eine Überschreitung ist der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) 1Die Genehmigung ist mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt schriftlich oder elektronisch zu beantragen, an dem die Entgelte wirksam werden sollen. 2Dem Antrag sind die für eine Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen; auf Verlangen der Regulierungsbehörde haben die Antragsteller Unterlagen auch elektronisch zu übermitteln. 3Die Regulierungsbehörde kann ein Muster und ein einheitliches Format für die elektronische Übermittlung vorgeben. 4Sie kann auch vorgeben, welche Mindestangaben im Antrag enthalten sein müssen. 5Die Regulierungsbehörde hat dem Antragsteller den Eingang des Antrags schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; dies ist auch anzuwenden, wenn und soweit die Regulierungsbehörde Angaben oder Unterlagen nachfordert, die zur Prüfung des Antrags erforderlich sind. 6Die Regulierungsbehörde ist befugt, in einem Verfahren nach § 29 Absatz 1 das Verfahren und die Anforderungen an die vorzulegenden Unterlagen näher auszugestalten. 7Abweichend von Satz 1 kann die Regulierungsbehörde über einen Antrag zur Genehmigung von Entgelten auch dann entscheiden, wenn dieser weniger als sechs Monate vor dem geplanten Wirksamwerden der Entgelte gestellt wurde und das Genehmigungsverfahren nach pflichtgemäßer Einschätzung der Regulierungsbehörde in diesem Zeitraum abgeschlossen werden kann. 8Die Regulierungsbehörde ist verpflichtet, dem Antragsteller mitzuteilen, dass sie beabsichtigt, den Zeitraum zwischen Antragstellung und voraussichtlichem Wirksamwerden der Entgelte zu verkürzen. 9Die Regulierungsbehörde muss den Antragsteller in diesem Fall zudem unverzüglich informieren, sobald seine Antragsunterlagen vollständig sind.

(4) 1Die Genehmigung ist zu befristen und mit einem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen; sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. 2Trifft die Regulierungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen nach Absatz 3 keine Entscheidung, so gilt das beantragte Entgelt als unter dem Vorbehalt des Widerrufs für einen Zeitraum von einem Jahr genehmigt. 3Satz 2 gilt nicht, wenn

1.
das beantragende Unternehmen einer Verlängerung der Frist nach Satz 2 zugestimmt hat oder

2.
die Regulierungsbehörde wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft nicht entscheiden kann und dies dem Antragsteller vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe mitgeteilt hat.

(5) 1Ist vor Ablauf der Befristung oder vor dem Wirksamwerden eines Widerrufs nach Absatz 4 Satz 1 oder 2 eine neue Genehmigung beantragt worden, so können bis zur Entscheidung über den Antrag die bis dahin genehmigten Entgelte beibehalten werden. 2Ist eine neue Entscheidung nicht rechtzeitig beantragt, kann die Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung der §§ 21 und 30 sowie der auf Grund des § 24 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen oder einer Festlegung nach den §§ 20 oder 21 ein Entgelt als Höchstpreis vorläufig festsetzen.




§ 23b Veröffentlichungen der Regulierungsbehörde; Festlegungskompetenz



(1) 1Die Regulierungsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite, einschließlich etwaiger darin enthaltener Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, unternehmensbezogen in nicht anonymisierter, frei zugänglicher Form:

1.
die gemäß § 21a Absatz 2 durch die Regulierungsbehörde für eine Regulierungsperiode vorgegebenen kalenderjährlichen Erlösobergrenzen und, sofern abweichend, die zur Entgeltbildung vom Netzbetreiber herangezogene angepasste kalenderjährliche Erlösobergrenze jeweils als Summenwert,

2.
den jährlichen Aufschlag auf die Erlösobergrenze für Kapitalkosten, die aufgrund von nach dem Basisjahr getätigten Investitionen in den Bestand betriebsnotwendiger Anlagegüter entstehen, als Summenwert,

3.
die nach § 21a Absatz 4 in der vorgegebenen kalenderjährlichen Erlösobergrenze enthaltenen dauerhaft nicht beeinflussbaren sowie volatilen Kostenanteile sowie jeweils deren jährliche Anpassung durch den Netzbetreiber als Summenwert,

4.
die nach § 21a Absatz 4 zu berücksichtigenden jährlichen beeinflussbaren und vorübergehend nicht beeinflussbaren Kostenbestandteile als Summenwert,

5.
die in der vorgegebenen kalenderjährlichen Erlösobergrenze enthaltenen Kosten aufgrund von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Rahmen der staatlichen Energieforschungsförderung, welche durch eine zuständige Behörde eines Landes oder des Bundes, insbesondere des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie oder des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bewilligt wurde und fachlich betreut werden, sowie deren jährliche Anpassung durch den Netzbetreiber als Summenwert,

6.
die Werte der nach § 21a Absatz 3 Satz 4 zu berücksichtigenden Mengeneffekte,

7.
die gemäß § 21a Absatz 5 ermittelten unternehmensindividuellen Effizienzwerte sowie die hierbei erhobenen, geprüften und verwendeten Parameter zur Abbildung struktureller Unterschiede und die Aufwandsparameter,

8.
das in den Entscheidungen nach § 21a ermittelte Ausgangsniveau, die bei der Ermittlung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung eingeflossenen Bilanzpositionen sowie die bei der Ermittlung der kalkulatorischen Gewerbesteuer verwendete Messzahl sowie den Hebesatz, dabei ist gleiches anzuwenden für die in das Ausgangsniveau nach § 21a eingeflossenen Kosten oder Kostenbestandteile, die aufgrund einer Überlassung betriebsnotweniger Anlagegüter durch Dritte anfallen,

9.
jährliche tatsächliche Kosten der genehmigten Investitionsmaßnahmen für die Erweiterung und Umstrukturierung in die Transportnetze jeweils als Summenwert,

10.
die ermittelten Kennzahlen zur Versorgungsqualität sowie die ermittelten Kennzahlenvorgaben zur Netzzuverlässigkeit und Netzleistungsfähigkeit einschließlich der zur Bestimmung der Strukturparameter erhobenen, geprüften und verwendeten Größen und der daraus abgeleiteten Strukturparameter selbst und die Abweichungen der Netzbetreiber von diesen Kennzahlenvorgaben wie auch die daraus resultierenden Zu- oder Abschläge auf die Erlösobergrenzen,

11.
Summe der Kosten für das Engpassmanagement nach § 21a Absatz 5a, einschließlich der Summe der saldierten geleisteten und erhaltenen Zahlungen für den finanziellen Ausgleich nach § 13a Absatz 2 und 5 Satz 3 sowie für den finanziellen Ersatz nach § 14 Absatz 1c Satz 2,

12.
die jährliche Entwicklung der Summe der Kosten für die folgenden Systemdienstleistungen der Übertragungsnetzbetreiber,

a)
für Kraftwerksreserven der Transportnetzbetreiber Strom nach den §§ 13b, 13d, 13e, 13g und 50 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, sowie

b)
für die gesicherte Versorgung von Kraftwerken mit Gas außerhalb der Netzreserve nach § 13f,

13.
die Daten, die bei der Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors Verwendung finden,

14.
die in der Entscheidung nach § 23 der Anreizregulierungsverordnung genannten Daten, ausgenommen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter,

15.
Kosten für die erforderliche Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen als Summenwert und

16.
Kosten für die an Betreiber einer dezentralen Erzeugungsanlage und an vorgelagerte Netzbetreiber aufgrund von dezentraler Einspeisung gezahlten vermiedenen Netzentgelte als Summenwert.

2Von einer Veröffentlichung der Daten nach Satz 1 Nummer 7, 8 und 12 ist abzusehen, wenn durch die Veröffentlichung Rückschlüsse auf Kosten oder Preise Dritter möglich sind.

(2) Sonstige Befugnisse der Regulierungsbehörde, Informationen und Daten zu veröffentlichen sowie im Einzelfall oder durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 die Veröffentlichung von Informationen und Daten anzuordnen, bleiben unberührt.

(3) Die Regulierungsbehörde kann die Betreiber von Energieversorgungsnetzen durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 verpflichten, die Daten nach Absatz 1 an sie zu übermitteln sowie Vorgaben zu Umfang, Zeitpunkt und Form der mitzuteilenden Daten, insbesondere zu den zulässigen Datenformaten, Datenträgern und Übertragungswegen treffen.




§ 23c Veröffentlichungspflichten der Netzbetreiber



(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben jeweils zum 1. April eines Jahres folgende Strukturmerkmale ihres Netzes und netzrelevanten Daten auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen:

1.
die Stromkreislänge jeweils der Kabel- und Freileitungen in der Niederspannungs-, Mittelspannungs-, Hoch- und Höchstspannungsebene zum 31. Dezember des Vorjahres,

2.
die installierte Leistung der Umspannebenen zum 31. Dezember des Vorjahres,

3.
die im Vorjahr entnommene Jahresarbeit in Kilowattstunden pro Netz- und Umspannebene,

4.
die Anzahl der Entnahmestellen jeweils für alle Netz- und Umspannebenen,

4a.
soweit ihnen bekannt, die Anzahl der zum Ablauf des 31. Dezember des Vorjahres bei Netzanschlüssen in Niederspannung vorhandenen intelligenten Messsysteme,

4b.
soweit ihnen bekannt, die Anzahl der Entnahmestellen, die zum Ablauf des 31. Dezember des Vorjahres über Netzanschlüsse in Niederspannung an ein intelligentes Messsystem angeschlossen sind,

4c.
jeweils die Anzahl der Netzanschlüsse, die im vorangegangenen Kalenderjahr länger als drei Monate und länger als sechs Monate ab dem Erhalt des Netzanschlussbegehrens nicht durchgeführt wurden, aufgeteilt nach den betroffenen Spannungsebenen,

4d.
die Anzahl der zum Ablauf des 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Vereinbarungen nach § 14a Absatz 1 Satz 1,

5.
die Einwohnerzahl im Netzgebiet von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen der Niederspannungsebene zum 31. Dezember des Vorjahres,

6.
die versorgte Fläche zum 31. Dezember des Vorjahres,

7.
die geographische Fläche des Netzgebietes zum 31. Dezember des Vorjahres,

8.
jeweils zum 31. Dezember des Vorjahres die Anzahl der Entnahmestellen mit einer viertelstündlichen registrierenden Leistungsmessung oder einer Zählerstandsgangmessung und die Anzahl der sonstigen Entnahmestellen,

9.
den Namen des grundzuständigen Messstellenbetreibers sowie

10.
Ansprechpartner im Unternehmen für Netzzugangsfragen.

(2) Betreiber von Übertragungsnetzen sind ferner verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich und in geeigneter Weise, zumindest auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen und zwei Jahre verfügbar zu halten:

1.
die Summe der Stromabgaben aus dem Übertragungsnetz über direkt angeschlossene Transformatoren und Leitungen an Elektrizitätsverteilernetze und Letztverbraucher (vertikale Netzlast) viertelstundenscharf in Megawatt pro Viertelstunde,

2.
die Jahreshöchstlast pro Netz- und Umspannebene sowie den Lastverlauf als viertelstündige Leistungsmessung,

3.
die Netzverluste,

4.
den viertelstündigen Regelzonensaldo in Megawattstunden pro Viertelstunde sowie die tatsächlich abgerufene Minutenreserve,

5.
die grenzüberschreitenden Lastflüsse zusammengefasst je Kuppelstelle inklusive einer Vorschau auf die Kapazitätsvergabe,

6.
die marktrelevanten Ausfälle und Planungen für Revisionen der Übertragungsnetze,

7.
die Mengen und die durchschnittlichen jährlichen Beschaffungspreise der Verlustenergie und

8.
Daten zur prognostizierten Einspeisung von Windenergie und Solarenergie auf Grundlage der vortägigen Prognosen, die auch die Betreiber von Übertragungsnetzen verwenden, und zur tatsächlichen Einspeisung anhand der Daten, die die Betreiber von Übertragungsnetzen untereinander verrechnen in Megawatt pro Viertelstunde.

(3) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind ferner verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich in geeigneter Weise, zumindest auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen:

1.
die Jahreshöchstlast pro Netz- und Umspannebene sowie den Lastverlauf als viertelstündige Leistungsmessung,

2.
die Netzverluste,

3.
die Summenlast der nicht leistungsgemessenen Kunden und die Summenlast der Netzverluste,

4.
die Summenlast der Fahrplanprognosen für Lastprofilkunden und die Restlastkurve der Lastprofilkunden bei Anwendung des analytischen Verfahrens,

5.
die Höchstentnahmelast und der Bezug aus der vorgelagerten Netzebene,

6.
die Summe aller Einspeisungen pro Spannungsebene und im zeitlichen Verlauf und

7.
die Mengen und Preise der Verlustenergie.

(4) Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben jeweils zum 1. April eines Jahres folgende Strukturmerkmale ihres Netzes und netzrelevanten Daten auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen:

1.
die Länge des Gasleitungsnetzes jeweils getrennt für die Niederdruck-, Mitteldruck- und Hochdruckebene zum 31. Dezember des Vorjahres,

2.
die Länge des Gasleitungsnetzes in der Hochdruckebene nach Leitungsdurchmesserklassen,

3.
die im Vorjahr durch Weiterverteiler und Letztverbraucher entnommene Jahresarbeit in Kilowattstunden oder in Kubikmetern,

4.
die Anzahl der Ausspeisepunkte jeweils für alle Druckstufen,

5.
die zeitgleiche Jahreshöchstlast aller Entnahmen in Megawatt oder Kubikmetern pro Stunde und den Zeitpunkt des jeweiligen Auftretens,

6.
(weggefallen)

7.
die Mindestanforderungen an allgemeine Geschäftsbedingungen für Ein- oder Ausspeiseverträge und an Bilanzkreisverträge sowie die Kooperationsvereinbarungen zum Netzzugang sowie

8.
für den Netzanschluss von Biogas- und LNG-Anlagen neben den in § 19 Absatz 2 aufgeführten Angaben ferner, unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die für die Prüfung des Netzanschlussbegehrens erforderlichen Angaben, die standardisierten Bedingungen für den Netzanschluss und eine laufend aktualisierte, übersichtliche Darstellung der Netzauslastung in ihrem gesamten Netz einschließlich der Kennzeichnung tatsächlicher oder zu erwartender Engpässe.

(5) 1Betreiber von Fernleitungsnetzen sind ferner verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich und in geeigneter Weise, zumindest auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen:

1.
eine unter Betreibern angrenzender Netze abgestimmte einheitliche Bezeichnung für Netzkopplungspunkte oder Ein- oder Ausspeisezonen, unter denen dort Kapazität gebucht werden kann,

2.
einmal jährlich Angaben über Termine von Kapazitätsversteigerungen auf der Kapazitätsbuchungsplattform, mindestens für die nächsten fünf Jahre im Voraus,

3.
Angaben zu den Erlösen aus der Vermarktung von Kapazitäten mittels einer Auktionierung auf der Kapazitätsbuchungsplattform sowie

4.
Angaben über die Ermittlung und Berechnung der Lastflusssimulation sowie mindestens einmal jährlich eine Dokumentation der durchgeführten kapazitätserhöhenden Maßnahmen und ihrer jeweiligen Kosten.

2Die Veröffentlichungspflichten der Fernleitungsnetzbetreiber nach Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 715/2009 bleiben unberührt.

(5a) 1Marktgebietsverantwortliche haben auf ihrer Internetseite Folgendes zu veröffentlichen:

1.
die Methoden, nach denen die Ausgleichs- und Regelenergieentgelte berechnet werden,

2.
unverzüglich nach der Bilanzierungsperiode die verwendeten Entgelte für Ausgleichsenergie sowie

3.
jeweils am Folgetag des Einsatzes der Regelenergie und mindestens für die zwölf zurückliegenden Monate Informationen über den Einsatz interner und externer Regelenergie.

2Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 haben die Marktgebietsverantwortlichen bei externer Regelenergie zwischen externen Flexibilitäten und externen Gasmengen zu unterscheiden sowie anzugeben, welcher Anteil der externen Regelenergie auf Grund lokaler oder räumlich begrenzter Ungleichgewichte eingesetzt wird.

(6) Betreiber von Gasverteilernetzen sind ferner verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich und in geeigneter Weise, zumindest auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen:

1.
die Gasbeschaffenheit bezüglich des Brennwerts „Hs,n" sowie am zehnten Werktag des Monats den Abrechnungsbrennwert des Vormonats an allen Ein- und Ausspeisepunkten,

2.
Regeln für den Anschluss anderer Anlagen und Netze an das vom Netzbetreiber betriebene Netz sowie Regeln für den Zugang solcher Anlagen und Netze zu dem vom Netzbetreiber betriebenen Netz,

3.
im örtlichen Verteilernetz die zur Anwendung kommenden Standardlastprofile sowie

4.
im örtlichen Verteilernetz eine Karte, auf der schematisch erkennbar ist, welche Bereiche in einem Gemeindegebiet an das örtliche Gasverteilernetz angeschlossen sind.

(7) 1Die Veröffentlichung der Angaben nach den Absätzen 1 bis 6 hat in einem gängigen Format zu erfolgen, für Angaben nach Absatz 5 ist zudem eine automatisierte Auslesung der veröffentlichten Daten von der Internetseite zu ermöglichen. 2Die Angaben nach den Absätzen 2, 3, Absatz 4 Nummer 7 und 8 sowie den Absätzen 5 und 6 sind bei Änderungen unverzüglich anzupassen, mindestens monatlich oder, falls es die Verfügbarkeit kurzfristiger Dienstleistungen erfordert, täglich. 3Fernleitungsnetzbetreiber haben die Angaben auf ihrer Internetseite zusätzlich in englischer Sprache zu veröffentlichen.




§ 23d Verordnungsermächtigung zur Transparenz der Kosten und Entgelte für den Zugang zu Energieversorgungsnetzen



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zur Veröffentlichung weiterer Daten zu den Kosten und Entgelten für den Zugang zu Gas- und Elektrizitätsversorgungsnetzen, einschließlich etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, durch die Regulierungsbehörde, Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen zu treffen, soweit die Veröffentlichung die Interessen der Betroffenen am Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht unangemessen beeinträchtigt und erforderlich ist für die Nachvollziehbarkeit der Regulierung, insbesondere des Effizienzvergleichs sowie der Kosten der Energiewende.




§ 24 Bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelte



(1) 1Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben bundeseinheitliche Netzentgelte zu bilden sowie das gemeinsame bundeseinheitliche Preisblatt und die diesem Preisblatt zugrunde liegende gemeinsame Jahreshöchstlast auf ihrer gemeinsamen Internetseite nach § 77 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu veröffentlichen. 2Nicht vereinheitlicht werden die Entgelte für den Messstellenbetrieb und, soweit vorhanden, für von einem Netznutzer genutzte Betriebsmittel in einer Netz- oder Umspannebene oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung, die sämtlich von einem Netznutzer ausschließlich selbst genutzt werden. 3Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben jeweils ein bundeseinheitliches Netzentgelt für die Netzebene Höchstspannungsnetz und die Umspannebene von Höchst- zu Hochspannung zu bestimmen.

(2) 1Grundlage der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte sind jeweils die unter Beachtung der Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach § 21a durch die Regulierungsbehörde für eine Regulierungsperiode vorgegebenen kalenderjährlichen Erlösobergrenzen oder, sofern abweichend, die zur Entgeltbildung vom Netzbetreiber herangezogene angepasste kalenderjährliche Erlösobergrenze, die kostenorientiert für jeden Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung getrennt ermittelt wird. 2Von diesen Erlösobergrenzen werden die Anteile in Abzug gebracht, die für die Entgelte für den Messstellenbetrieb und, soweit vorhanden, für Betriebsmittel in einer Netz- oder Umspannebene oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung, die sämtlich von einem Netznutzer ausschließlich selbst genutzt werden, anfallen.

(3) 1Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bilden für die Zwecke der Ermittlung der bundeseinheitlichen Netzentgelte jeweils einen gemeinsamen Kostenträger nach den Vorgaben einer Festlegung nach § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 Buchstabe b für die Höchstspannungsebene und für die Umspannebenen von Höchst- zu Hochspannung. 2Ausgangspunkt der Zuordnung auf diese gemeinsamen bundeseinheitlichen Kostenträger ist die Kostenstellenrechnung jedes Betreibers von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung. 3Bei der Zuordnung bleiben die Anteile nach Absatz 2 Satz 2 unberücksichtigt.

(4) Auf Grundlage der Kosten, die auf dem gemeinsamen Kostenträger nach Absatz 3 addiert worden sind, und einer nach § 21 festzulegenden bundeseinheitlichen Gleichzeitigkeitsfunktion werden die bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte für die betroffene Netz- und Umspannebene ermittelt.

(5) 1Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben Mehr- oder Mindereinnahmen, die sich auf Grund des bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelts gegenüber ihren der Vereinheitlichung zugrunde liegenden Erlösobergrenzen nach Absatz 2 ergeben, untereinander auszugleichen. 2Der Ausgleich erfolgt auf Grundlage der prognostizierten Erlöse, die sich aus den für das Folgejahr ermittelten bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelten ergeben. 3Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung, die Mehreinnahmen erzielen, haben diese Mehreinnahmen durch Zahlungen in zwölf gleichen Raten bis spätestens zum 15. des jeweiligen Folgemonats anteilig an die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung, die Mindereinnahmen erzielen, auszugleichen.

(6) 1Durch die Ausgleichszahlungen nach Absatz 5 Satz 3 erlöschen jeweils insoweit die Ansprüche nach Absatz 5 Satz 1. 2Ein Abgleich auf Grundlage der tatsächlich erzielbaren Erlöse erfolgt nicht. 3Abweichungen zwischen den auf der Grundlage des § 21a getroffenen Entscheidungen der Regulierungsbehörde über zulässige Erlöse und den erzielbaren Erlösen werden unter Einbeziehung der erhaltenen oder geleisteten Ausgleichszahlungen unternehmensindividuell über das jeweilige Regulierungskonto des Betreibers von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung ausgeglichen, bei dem sich eine Abweichung ergibt.

(7) 1Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben zur Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte rechtzeitig für das jeweilige Folgejahr alle hierfür notwendigen Daten in anonymisierter Form untereinander elektronisch auszutauschen. 2Die Daten müssen einheitlich ermittelt werden.




§ 24a Bundeszuschüsse; Festlegungskompetenz



1Die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung haben bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte für ein nachfolgendes Kalenderjahr rechnerisch einen Bundeszuschuss von dem Gesamtbetrag der in die Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte einfließenden Erlösobergrenzen abzuziehen, sofern

1.
das Haushaltsgesetz für das laufende Kalenderjahr eine Verpflichtungsermächtigung zum Zweck der Absenkung der Übertragungsnetzentgelte im nachfolgenden Kalenderjahr enthält oder

2.
das Haushaltsgesetz für das nachfolgende Kalenderjahr Haushaltsansätze zur Absenkung der Übertragungsnetzentgelte enthält.

2Sofern im Haushaltsgesetz des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr vorangeht, in dem der Bundeszuschuss erfolgen soll, eine Verpflichtungsermächtigung zum Zweck der Absenkung der Übertragungsnetzentgelte veranschlagt wurde, richtet sich die Höhe des Zuschusses nach dem Betrag, der von der Bundesrepublik Deutschland in einem Bescheid an die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung festgesetzt worden ist, wenn der Bescheid den Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung spätestens am 30. September des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr vorangeht, in dem der Zuschuss erfolgen soll, bekannt gegeben wird; dabei besteht keine Pflicht zum Erlass eines Bescheides. 3Die Aufteilung der Zahlungen zur Absenkung der Übertragungsnetzentgelte auf die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung erfolgt entsprechend dem jeweiligen Anteil ihrer Erlösobergrenze an der Summe der Erlösobergrenzen aller Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung. 4Zwischen den Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung und der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, wird vor der Bereitstellung eines Bundeszuschusses zum Zweck der Absenkung der Übertragungsnetzentgelte im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ein öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen. 5Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Vorgaben zur Berücksichtigung des Bundeszuschusses bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte zu machen.




§ 24b Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten; Zahlungsmodalitäten



(1) 1Die Netzkosten des Kalenderjahres 2023 der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung werden anteilig durch einen Zuschuss in Höhe von insgesamt 12,84 Milliarden Euro gedeckt. 2Der Zuschuss wird aus dem Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes finanziert. 3Zu diesem Zweck sind die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung berechtigt, den nach Absatz 2 für sie berechneten Anteil an dem Zuschuss von dem Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes abzubuchen. 4Macht ein Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung von seiner Berechtigung zur Abbuchung nach Satz 3 Gebrauch, hat diese in Höhe seines Anteils nach Absatz 2 an dem Betrag von 1,07 Milliarden Euro zum 15. eines Kalendermonats zu erfolgen, wobei sich die Berechtigung auf den Zeitraum beginnend mit dem 15. Februar 2023 und endend mit dem 15. Januar 2024 beschränkt.

(2) 1Die Aufteilung der monatlichen Zuschussbeträge auf die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung erfolgt entsprechend dem jeweiligen Anteil des Anstiegs ihrer Erlösobergrenze des Kalenderjahres 2023 gegenüber ihrer Erlösobergrenze des Kalenderjahres 2022 an der Summe des Anstiegs der Erlösobergrenzen aller Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung. 2Die Abbuchung der monatlichen Zuschussbeträge zu den Übertragungsnetzkosten von dem Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes an die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung erfolgt entsprechend diesem Verhältnis.

(3) 1Die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung haben den Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1 bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte, die auf Grundlage der Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b erfolgt, für das Kalenderjahr 2023 rechnerisch von dem Gesamtbetrag der in die Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte einfließenden Erlösobergrenzen abzuziehen und entsprechend die Netzentgelte mindernd einzusetzen. 2Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Vorgaben zur Berücksichtigung des Zuschusses bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte zu machen.

(4) Soweit das Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes bis zum zehnten Tag eines Kalendermonats kein ausreichendes Guthaben aufweist, damit eine Auszahlung nach Absatz 1 Satz 3 getätigt werden kann, ist eine Buchung in entsprechender Höhe von dem separaten Bankkonto für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz nach § 47 Absatz 1 Satz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes auf das Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes zulässig und vorzunehmen, soweit die Gesamtsumme dieser Buchungen den Betrag, den die Bundesrepublik Deutschland auf Grund des Bescheides vom 9. Oktober 2020 als Zuschuss zur Absenkung der EEG-Umlage geleistet hat, nicht übersteigt.

(5) 1Wenn das Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes auch nach den Buchungen nach Absatz 4 zur Gewährung der monatlichen Rate nach Absatz 1 Satz 3 nicht ausreichend gedeckt ist oder eine Abbuchung nach Absatz 1 Satz 2 aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, sind die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung abweichend von § 20 Absatz 1 berechtigt, ihre Netzentgelte im Kalenderjahr 2023 einmalig unterjährig zum ersten Tag eines Monats anzupassen. 2Die Entscheidung zur Neukalkulation der Übertragungsnetzentgelte nach Satz 1 ist von allen Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung gemeinsam zu treffen. 3Die beabsichtigte Anpassung ist sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden der Bundesnetzagentur mitzuteilen und auf der gemeinsamen Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung zu veröffentlichen. 4Sofern die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung das Recht nach Satz 1 zur einmaligen unterjährigen Anpassung ihrer Netzentgelte nutzen, sind auch die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen abweichend von § 20 Absatz 1 berechtigt, auf dieser Grundlage ihre Netzentgelte zu demselben Datum anzupassen.




§ 24c (aufgehoben)







§ 25 Ausnahmen vom Zugang zu den Gasversorgungsnetzen im Zusammenhang mit unbedingten Zahlungsverpflichtungen



1Die Gewährung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen ist im Sinne des § 20 Abs. 2 insbesondere dann nicht zumutbar, wenn einem Gasversorgungsunternehmen wegen seiner im Rahmen von Gaslieferverträgen eingegangenen unbedingten Zahlungsverpflichtungen ernsthafte wirtschaftliche und finanzielle Schwierigkeiten entstehen würden. 2Auf Antrag des betroffenen Gasversorgungsunternehmens entscheidet die Regulierungsbehörde, ob die vom Antragsteller nachzuweisenden Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. 3Die Prüfung richtet sich nach Artikel 48 der Richtlinie 2009/73/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94). 4Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die bei der Prüfung nach Artikel 48 der Richtlinie 2009/73/EG anzuwendenden Verfahrensregeln festzulegen. 5In der Rechtsverordnung nach Satz 4 kann vorgesehen werden, dass eine Entscheidung der Regulierungsbehörde, auch abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes, ergehen kann, soweit dies in einer Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen ist.




§ 26 Zugang zu LNG-Anlagen, vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und Gasspeicheranlagen im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas



(1) 1Soweit es zur Berücksichtigung von Besonderheiten von LNG-Anlagen erforderlich ist, kann die Bundesnetzagentur durch Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 Regelungen für den Zugang zu LNG-Anlagen treffen. 2Diese Regelungen können zum Gegenstand haben:

1.
die Rechte und Pflichten eines Betreibers von LNG-Anlagen,

2.
die Bedingungen, unter denen der Betreiber der LNG-Anlage Zugang zur LNG-Anlage gewähren muss,

3.
die nähere Ausgestaltung der Ermittlung der Kosten und Entgelte des Anlagenbetriebs sowie

4.
die Anwendbarkeit der Anreizregulierung nach § 21a.

3Die Regelungen und Entscheidungen können von Rechtsverordnungen nach § 24 abweichen oder diese ergänzen.

(2) Der Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und zu Gasspeicheranlagen erfolgt abweichend von den §§ 20 bis 24 auf vertraglicher Grundlage nach Maßgabe der §§ 27 und 28.




§ 27 Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen



(1) 1Betreiber von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen haben anderen Unternehmen das vorgelagerte Rohrleitungsnetz für Durchleitungen zu Bedingungen zur Verfügung zu stellen, die angemessen und nicht ungünstiger sind, als sie von ihnen in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden. 2Dies gilt nicht, soweit der Betreiber nachweist, dass ihm die Durchleitung aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. 3Die Ablehnung ist in Textform zu begründen. 4Die Verweigerung des Netzzugangs nach Satz 2 ist nur zulässig, wenn einer der in Artikel 20 Abs. 2 Satz 3 Buchstabe a bis d der Richtlinie 2003/55/EG genannten Gründe vorliegt. 5Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bedingungen des Zugangs zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und die Methoden zur Berechnung der Entgelte für den Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 festzulegen.

(2) Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten über den Zugang zu vorgelagerten Rohrleitungsnetzen konsultiert die Regulierungsbehörde betroffene Mitgliedstaaten und Drittstaaten nach Maßgabe des Verfahrens nach Artikel 34 Absatz 4 der Richtlinie 2009/73/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/692 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/692 (ABl. L 117 vom 3.5.2019, S. 1) geändert worden ist.




§ 28 Zugang zu Gasspeicheranlagen; Verordnungsermächtigung



(1) 1Betreiber von Gasspeicheranlagen haben anderen Unternehmen den Zugang zu ihren Gasspeicheranlagen und Hilfsdiensten zu angemessenen und diskriminierungsfreien technischen und wirtschaftlichen Bedingungen zu gewähren, sofern der Zugang für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung der Kunden technisch oder wirtschaftlich erforderlich ist. 2Der Zugang zu einer Gasspeicheranlage gilt als technisch oder wirtschaftlich erforderlich für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung von Kunden, wenn es sich bei der Gasspeicheranlage um einen Untergrundspeicher, mit Ausnahme von unterirdischen Röhrenspeichern, handelt. 3Der Zugang ist im Wege des verhandelten Zugangs zu gewähren.

(2) 1Betreiber von Gasspeicheranlagen können den Zugang nach Absatz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen der Zugang aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. 2Die Ablehnung ist in Textform zu begründen.

(3) 1Betreiber von Gasspeicheranlagen sind verpflichtet, den Standort der Gasspeicheranlage, Informationen über verfügbare Kapazitäten, darüber, zu welchen Gasspeicheranlagen verhandelter Zugang zu gewähren ist, sowie ihre wesentlichen Geschäftsbedingungen für den Speicherzugang im Internet zu veröffentlichen. 2Dies betrifft insbesondere die verfahrensmäßige Behandlung von Speicherzugangsanfragen, die Beschaffenheit des zu speichernden Gases, die nominale Arbeitsgaskapazität, die Ein- und Ausspeicherungsperiode, soweit für ein Angebot der Betreiber von Gasspeicheranlagen erforderlich, sowie die technisch minimal erforderlichen Volumen für die Ein- und Ausspeicherung. 3Die Betreiber von Gasspeicheranlagen konsultieren bei der Ausarbeitung der wesentlichen Geschäftsbedingungen die Speichernutzer.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die technischen und wirtschaftlichen Bedingungen sowie die inhaltliche Gestaltung der Verträge über den Zugang zu den Gasspeicheranlagen zu regeln.




§ 28a Neue Infrastrukturen



(1) Verbindungsleitungen zwischen Deutschland und anderen Staaten oder LNG- und Gasspeicheranlagen können von der Anwendung der §§ 8 bis 10e sowie §§ 20 bis 28 befristet ausgenommen werden, wenn

1.
durch die Investition der Wettbewerb bei der Gasversorgung und die Versorgungssicherheit verbessert werden,

2.
es sich um größere neue Infrastrukturanlagen im Sinne des Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie 2009/73/EG handelt, bei denen insbesondere das mit der Investition verbundene Risiko so hoch ist, dass die Investition ohne eine Ausnahmegenehmigung nicht getätigt würde,

3.
die Infrastruktur Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person ist, die entsprechend der §§ 8 bis 10e von den Netzbetreibern getrennt ist, in deren Netzen die Infrastruktur geschaffen wird,

4.
von den Nutzern dieser Infrastruktur Entgelte erhoben werden und

5.
die Ausnahme sich nicht nachteilig auf den Wettbewerb auf den jeweiligen Märkten, die wahrscheinlich von der Investition betroffen sein werden, auf das effiziente Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes, auf das effiziente Funktionieren der betroffenen regulierten Netze oder auf die Erdgasversorgungssicherheit der Europäischen Union auswirkt.

(2) Absatz 1 gilt auch für Kapazitätsaufstockungen bei vorhandenen Infrastrukturen, die insbesondere hinsichtlich ihres Investitionsvolumens und des zusätzlichen Kapazitätsvolumens bei objektiver Betrachtung wesentlich sind, und für Änderungen dieser Infrastrukturen, die die Erschließung neuer Gasversorgungsquellen ermöglichen.

(3) 1Auf Antrag des betroffenen Gasversorgungsunternehmens entscheidet die Regulierungsbehörde, ob die vom Antragsteller nachzuweisenden Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 vorliegen. 2Die Prüfung und das Verfahren richten sich nach Artikel 36 Absatz 3 bis 9 der Richtlinie 2009/73/EG. 3Die Regulierungsbehörde hat eine Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 nach Maßgabe einer endgültigen Entscheidung der Kommission nach Artikel 36 Absatz 9 der Richtlinie 2009/73/EG zu ändern oder aufzuheben; die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

(4) Die Entscheidungen werden von der Regulierungsbehörde auf ihrer Internetseite veröffentlicht.




§ 28b Bestandsleitungen zwischen Deutschland und einem Drittstaat



(1) 1Gasverbindungsleitungen mit einem Drittstaat im Sinne des Artikels 49a der Richtlinie 2009/73/EG, die vor dem 23. Mai 2019 fertiggestellt wurden, werden von der Regulierungsbehörde auf Antrag des Betreibers dieser Gasverbindungsleitung in Bezug auf die im Hoheitsgebiet Deutschlands befindlichen Leitungsabschnitte von der Anwendung der §§ 8 bis 10e sowie der §§ 20 bis 28 befristet freigestellt, wenn

1.
der erste Kopplungspunkt der Leitung mit dem Netz eines Mitgliedstaates in Deutschland liegt,

2.
objektive Gründe für eine Freistellung vorliegen, insbesondere

a)
die Ermöglichung der Amortisierung der getätigten Investitionen oder

b)
Gründe der Versorgungssicherheit, und

3.
die Freistellung sich nicht nachteilig auf den Wettbewerb auf dem Erdgasbinnenmarkt in der Europäischen Union und dessen effektives Funktionieren auswirkt und die Versorgungssicherheit in der Europäischen Union nicht beeinträchtigt wird.

2Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Fernleitungen mit Drittstaaten, die im Rahmen einer mit der Europäischen Union geschlossenen Vereinbarung zur Umsetzung der Richtlinie 2009/73/EG verpflichtet sind und diese Richtlinie wirksam umgesetzt haben.

(2) 1Der Antragsteller hat dem Antrag alle zur Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen beizufügen. 2Mit dem Antrag sind zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 Gutachten einzureichen, die durch fachkundige und unabhängige Sachverständige erstellt worden sein müssen. 3Die Gutachten sollen insbesondere zu der Frage Stellung nehmen, ob Nebenbestimmungen nach Absatz 7 zur Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 beitragen können. 4Die Fachkunde und Unabhängigkeit der Sachverständigen sind im Rahmen der Antragstellung gesondert nachzuweisen. 5Der Antrag und die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise müssen spätestens 30 Tage nach dem 12. Dezember 2019 bei der Regulierungsbehörde eingehen. 6Verspätet eingereichte oder unvollständige Antragsunterlagen können zur Ablehnung des Antrags führen. 7Die Antragsunterlagen sind der Regulierungsbehörde auf Anforderung auch elektronisch zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Entscheidung über den Antrag auf Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 ist bis zum 24. Mai 2020 zu treffen.

(4) 1Die Dauer der Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 bemisst sich nach den objektiven Gründen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. 2Sie darf 20 Jahre nicht überschreiten.

(5) 1Die Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 kann auf Antrag über die Dauer nach Absatz 4 hinaus verlängert werden, wenn dies nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 gerechtfertigt ist. 2Absatz 2 Satz 1 bis 4, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden. 3Der Antrag auf Verlängerung und die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise müssen spätestens ein Jahr vor Ablauf der Freistellungsregelung bei der Regulierungsbehörde eingegangen sein.

(6) Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach Artikel 49a Absatz 2 der Richtlinie 2009/73/EG.

(7) 1Entscheidungen über Anträge auf Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 oder auf Verlängerung der Freistellung nach Absatz 5 Satz 1 können mit Nebenbestimmungen versehen werden, die zur Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 erforderlich sind. 2Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

(8) Entscheidungen über Anträge auf Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 oder auf Verlängerung der Freistellung nach Absatz 5 Satz 1 sind von der Regulierungsbehörde an die Kommission zu übermitteln und auf der Internetseite der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.




§ 28c Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten



1Betreiber von Fernleitungsnetzen können technische Vereinbarungen über den Betrieb von Fernleitungen mit Fernleitungsnetzbetreibern in Drittstaaten abschließen, sofern diese deutschem oder europäischem Recht nicht widersprechen. 2Bestehende und neu abgeschlossene Vereinbarungen sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen.