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§ 1 - Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV)

neugefasst durch B. v. 30.11.1994 BGBl. I S. 3631, 1995 I S. 249; zuletzt geändert durch Artikel 43 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 315-18-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 1



Die Register werden in festen Bänden oder in Bänden oder Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen geführt. Soweit die Register in Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen geführt werden, sind die Vorschriften, die Bände voraussetzen, nicht anzuwenden.



 

Zitierungen von § 1 SchRegDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SchRegDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchRegDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 46 SchRegDV
... die Einrichtung und Führung des Schiffsbauregisters gelten die §§ 1 bis 24 ...