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§ 3 - Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV)

neugefasst durch B. v. 30.11.1994 BGBl. I S. 3631, 1995 I S. 249; zuletzt geändert durch Artikel 43 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 315-18-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 3



Jedes Registerblatt besteht aus der Aufschrift und drei Abteilungen.

 
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Zitierungen von § 3 SchRegDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SchRegDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchRegDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 46 SchRegDV
... die Einrichtung und Führung des Schiffsbauregisters gelten die §§ 1 bis 24 ...
§ 56 SchRegDV
... Dauer unverändert in lesbarer Form wiedergabefähige Inhalt des Registerblatts (§ 3 ) das Register. Die Bestimmung des Datenspeichers nach Satz 1 kann durch Verfügung der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Luftfahrzeugpfandrechtsregisterverordnung (LuftRegV)
V. v. 02.03.1999 BGBl. I S. 279; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
§ 17 LuftRegV Übergangsregelung
... für Luftfahrzeuge (Altblätter) können unter Beachtung von § 3 im übrigen weiter verwendet werden. Solche Altblätter können abweichend von § ...