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§ 14 - Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV)

neugefasst durch B. v. 30.11.1994 BGBl. I S. 3631, 1995 I S. 249; zuletzt geändert durch Artikel 43 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 315-18-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 14



(1) Wird die Eintragung des Schiffs gelöscht, so ist das Registerblatt zu schließen.

(2) Die Löschung der Eintragung eines Schiffs im Seeschiffsregister ist dem Registergericht mitzuteilen, bei dem das Schiff zuerst eingetragen war.

 
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Zitierungen von § 14 SchRegDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 SchRegDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchRegDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 SchRegDV
... das Registerblatt zu schließen (§ 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1), so ist in der Aufschrift ein Schließungsvermerk unter Angabe des Grundes der ...
§ 46 SchRegDV
... die Einrichtung und Führung des Schiffsbauregisters gelten die §§ 1 bis 24 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Luftfahrzeugpfandrechtsregisterverordnung (LuftRegV)
V. v. 02.03.1999 BGBl. I S. 279; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
§ 7 LuftRegV Anwendung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
... und das Verfahren gelten die §§ 7 bis 11, § 13 Abs. 1, 2 und 4, §§ 13a, 14 Abs. 1, §§ 15, 17 bis 24 und, soweit es um die Eintragung anderer Berechtigter als des ...
§ 15 LuftRegV Automatisierter Abruf von Daten (vom 01.10.2009)
... regelmäßig erforderlich ist. Abdrucke stehen den Ausdrucken (§ 14 Satz 1 in Verbindung mit § 65 der Verordnung zur Durchführung der ...