§ 39 - Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV)

neugefasst durch B. v. 30.11.1994 BGBl. I S. 3631, 1995 I S. 249; zuletzt geändert durch Artikel 43 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 315-18-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 39


§ 39 wird in 3 Vorschriften zitiert

Eintragungen in das Schiffsregister, die nach der Ausstellung des Schiffszertifikats erfolgen, sind, wenn sie das Schiff oder die Eigentumsverhältnisse betreffen, auf der Seite des Schiffszertifikats zu vermerken, die der Seite 3 des Musters in der Anlage 4 zu dieser Verordnung entspricht; wenn sie Schiffshypotheken oder einen Nießbrauch betreffen, sind sie gemäß der Eintragung im Schiffsregister auf der Seite des Schiffszertifikats zu vermerken, die der Seite 4 des Musters in der Anlage 4 zu dieser Verordnung entspricht. Ein späterer Vermerk ist unmittelbar hinter dem vorhergehenden einzutragen. Die Vermerke sind zu unterschreiben und mit dem Stempel des Registergerichts zu versehen.

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Zitierungen von § 39 SchRegDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 SchRegDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchRegDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 39a SchRegDV (vom 13.07.2010)
... auf diesem weitere Eintragungen in das Schiffsregister zu vermerken, kann abweichend von § 39 ein neues Schiffszertifikat ausgestellt werden, in das nur der zur Zeit seiner Ausstellung ...
§ 44 SchRegDV (vom 13.07.2010)
... Verordnung als Anlagen 6 und 6a beigefügt sind. Im übrigen gelten die §§ 37 bis 41 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
V. v. 06.07.2010 BGBl. I S. 880
Artikel 1 4. SchRegOÄndV Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
... I S. 2713) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt: „§ 39a (1) Für ... auf diesem weitere Eintragungen in das Schiffsregister zu vermerken, kann abweichend von § 39 ein neues Schiffszertifikat ausgestellt werden, in das nur der zur Zeit seiner Ausstellung ...


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