§ 66 - Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV)

neugefasst durch B. v. 30.11.1994 BGBl. I S. 3631, 1995 I S. 249; zuletzt geändert durch Artikel 43 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 315-18-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
|

§ 66


§ 66 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Bei maschinell geführten Registern sind das Schiffszertifikat, der amtliche Auszug aus diesem und der Schiffsbrief nicht zu unterschreiben. Am Schluß der Seite 2 der Muster der Anlagen 4 bis 6a ist jeweils der Vermerk aufzudrucken: "Diese Urkunde ist maschinell hergestellt und ohne Unterschrift wirksam." Anstelle des von Hand aufgebrachten Siegels kann das Siegel maschinell eingedruckt sein oder aufgedruckt werden. Im Verkehr mit dem Ausland können maschinell hergestellte Schiffsurkunden auch von Hand unterschrieben und gesiegelt werden; in diesem Fall ist der in Satz 2 bezeichnete Vermerk wegzulassen oder durchzustreichen.

(2) Der amtlich beglaubigte Auszug aus dem Schiffszertifikat trägt abweichend vom Muster in Anlage 5 die Überschrift "Amtlicher Auszug aus dem Schiffszertifikat".

(3) Besteht eine zu erstellende Schiffsurkunde aus mehreren Bögen, so ist § 37 Abs. 4 nicht anzuwenden. Auf jedem Bogen ist in diesem Fall die Blattzahl und auf den folgenden Bogen auch die Schiffsurkunde anzugeben, zu welcher die weiteren Bogen gehören.

(4) Sind auf einer erteilten Schiffsurkunde Änderungen oder Zusätze zu vermerken, so ist die erteilte Urkunde einzuziehen und unbrauchbar zu machen. An ihrer Stelle wird eine vollständige neue Urkunde erteilt. Dies gilt auch, wenn die erteilte Urkunde nicht aus dem maschinell geführten Register erteilt worden ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung V. v. 6. Juli 2010 BGBl. I S. 880 m.W.v. 13. Juli 2010

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 66 SchRegDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.07.2010Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
vom 06.07.2010 BGBl. I S. 880

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 66 SchRegDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66 SchRegDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchRegDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
V. v. 06.07.2010 BGBl. I S. 880
Artikel 1 4. SchRegOÄndV Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
... das Datum der Eintragung und der Heimatort des Schiffs anzugeben." 6. In § 66 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „4, 5 und 6" durch die Angabe „4 bis 6a" ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed