(1) Die Einsicht erfolgt durch Wiedergabe des betreffenden Registerblatts auf einem Bildschirm. Der Einsicht nehmenden Person kann gestattet werden, das Registerblatt selbst auf dem Bildschirm aufzurufen, wenn technisch sichergestellt ist, daß der Umfang der nach §
8 der
Schiffsregisterordnung oder den Vorschriften dieser Verordnung zulässigen Einsicht nicht überschritten wird und Veränderungen des Registerinhalts nicht vorgenommen werden können.
(2) Anstelle der Wiedergabe auf einem Bildschirm kann auch die Einsicht in einen Ausdruck gewährt werden.
(3) Die Einsicht nach Absatz 1 oder 2 kann auch durch ein anderes als das Registergericht bewilligt und gewährt werden, welches das Registerblatt führt. Die für diese Aufgabe zuständigen Bediensteten sind besonders zu bestimmen. Sie dürfen Zugang zu den maschinell geführten Registerblättern des anderen Registergerichts nur haben, wenn sie eine Kennung verwenden, die ihnen von der Leitung ihres Registergerichts zugeteilt wird. Diese Form der Einsichtnahme ist auch über die Grenzen des betreffenden Landes hinweg zulässig, wenn die Landesjustizverwaltungen dies vereinbaren. Die Gewährung von Einsicht schließt die Erteilung von Abschriften mit ein.
V. v. 02.03.1999 BGBl. I S. 279; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
§ 14 LuftRegV Einsicht in das Register ... über Rechte an Luftfahrzeugen, die Vorschriften des Abschnitts 3 und die §§ 65 und 67 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung entsprechend. § 67 Abs. 3 der ... 65 und 67 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung entsprechend. § 67 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung gilt mit der Maßgabe, ...
Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208