1Die Gewährung des Abrufs von Daten im automatisierten Verfahren nach
§ 93 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit
§ 133 der Grundbuchordnung berechtigt insbesondere zur Einsichtnahme in das Register in dem durch
§ 8 der Schiffsregisterordnung bestimmten Umfang sowie zur Fertigung von Abdrucken des Registerblatts.
2Abdrucke stehen den Ausdrucken nicht gleich.
3Wird die Abrufberechtigung einer nicht-öffentlichen Stelle gewährt, ist diese in der Genehmigung oder dem Vertrag (
§ 133 der Grundbuchordnung) darauf hinzuweisen, daß sie die abgerufenen Daten nach
§ 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung nur zu dem Zweck verarbeiten darf, für den sie ihr übermittelt worden sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724