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§ 69 - Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV)

neugefasst durch B. v. 30.11.1994 BGBl. I S. 3631, 1995 I S. 249; zuletzt geändert durch Artikel 43 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 315-18-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 69



(1) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens bedarf bei Gerichten, Strafverfolgungsbehörden, dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie und der See-Berufsgenossenschaft einer Verwaltungsvereinbarung. Sie kann allgemein auch dem Germanischen Lloyd und, für die in § 93 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 133 Abs. 4 der Grundbuchordnung bezeichneten Zwecke, Schiffsbanken und anderen Kreditinstituten durch die Landesjustizverwaltung genehmigt werden, soweit nicht ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen wird.

(2) Eine Genehmigung wird nur auf Antrag erteilt. Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das betreffende Registergericht liegt. In der Rechtsverordnung nach § 73 oder einer Vereinbarung nach § 1 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung kann die Zuständigkeit abweichend geregelt werden. Für das Verfahren gelten im übrigen das Verwaltungsverfahrens- und das Verwaltungszustellungsgesetz des das Register führenden Landes entsprechend.

(3) Die Genehmigung kann auf entsprechenden Antrag hin auch für die Registergerichte des Landes erteilt werden, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. In der Genehmigung ist in jedem Fall das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 93 Satz 2 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 133 Abs. 2 Satz 2 und 3 Nr. 1 und 2 der Grundbuchordnung besonders festzustellen.

(4) Der Widerruf einer Genehmigung erfolgt durch die genehmigende Stelle. Ist eine Gefährdung von Registern zu befürchten, kann in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 die Genehmigung für einzelne Registergerichte auch durch die für diese jeweils zuständige Stelle ausgesetzt werden. Der Widerruf und die Aussetzung einer Genehmigung sind den übrigen Landesjustizverwaltungen unverzüglich mitzuteilen.

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Zitierungen von § 69 SchRegDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 69 SchRegDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchRegDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 73f SchRegDV (vom 13.07.2017)
... Daten aus der elektronischen Registerakte im automatisierten Verfahren gelten die §§ 68 bis 70 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)
Artikel 2 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586, 2655; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365
Anlage JVKostG (zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis (vom 01.01.2024)
... Abruf- verfahren (§ 133 Abs. 4 Satz 3 der Grundbuchordnung, auch i. V. m. § 69 Abs. 1 Satz 2 SchRegDV, und § 15 LuftRegV) Mit der Gebühr ist die Einrichtung des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 30 EAkteJEG Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
... Daten aus der elektronischen Registerakte im automatisierten Verfahren gelten die §§ 68 bis 70 entsprechend. § 73g Kann der Inhalt der elektronischen ...

Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG)
G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Artikel 3 ERVGBG Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
... Abrufverfahren teilnimmt (§ 133 Abs. 4 Satz 3 GBO, auch i. V. m. § 69 Abs. 1 Satz 2 SchRegDV) Mit der Gebühr für die erstmalige Einrichtung in einem Land ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Justizverwaltungskostenordnung (JVKostO)
G. v. 14.02.1940 RGBl. I S. 357; aufgehoben durch Artikel 45 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Anlage JVKostO (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 28.12.2012)
... Abrufverfahren teilnimmt (§ 133 Abs. 4 Satz 3 GBO, auch i. V. m. § 69 Abs. 1 Satz 2 SchRegDV) Mit der Gebühr für die erstmalige Einrichtung in einem Land ...