Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Verarbeitung von Registerdaten durch eine andere Stelle im Auftrag des Registergerichts sinngemäß. Hierbei soll sichergestellt sein, daß die Eintragung in das maschinell geführte Register und die Auskunft hieraus nur erfolgt, wenn sie von dem zuständigen Registergericht verfügt wurde oder nach §
93 Satz 1 der
Schiffsregisterordnung in Verbindung mit §
133 der
Grundbuchordnung und nach den Unterabschnitten 4 und 5 zulässig ist.
V. v. 02.03.1999 BGBl. I S. 279; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208