Anlage 1 - Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV)

neugefasst durch B. v. 30.11.1994 BGBl. I S. 3631, 1995 I S. 249; zuletzt geändert durch Artikel 43 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 315-18-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Anlage 1 (zu § 25)


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 1994 S. 3644 - 3645)

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Zitierungen von Anlage 1 SchRegDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 SchRegDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchRegDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 SchRegDV
... Registergericht über, ist für das neue Blatt der Vordruck nach dem Muster in Anlage 1 zu dieser Verordnung zu verwenden. (5) Von dem Übergang der Zuständigkeit ...
§ 25 SchRegDV
... des Seeschiffsregisters ist das Muster maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt ist. (2) Wird das Register in Bänden oder Einzelheften mit ...


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