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Änderung § 73 SchRegDV vom 09.10.2013

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§ 73 SchRegDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2013 geltenden Fassung
§ 73 SchRegDV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 3 G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3719
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 73 Ausführungsvorschriften


(Text alte Fassung)

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anlegung des maschinell geführten Registers einschließlich seiner Freigabe ganz oder teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu übertragen und in der Schiffsregisterordnung, im Siebenten Abschnitt der Grundbuchordnung oder in dieser Verordnung nicht geregelte weitere Einzelheiten des Verfahrens nach diesem Abschnitt zu regeln, soweit dies nicht durch Verwaltungsvorschriften nach § 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 134 Satz 2 der Grundbuchordnung geschieht. Sie können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(Text neue Fassung)

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anlegung des maschinell geführten Registers einschließlich seiner Freigabe ganz oder teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu übertragen und in der Schiffsregisterordnung, im Siebenten Abschnitt der Grundbuchordnung oder in dieser Verordnung nicht geregelte weitere Einzelheiten des Verfahrens nach diesem Abschnitt zu regeln. Sie können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.