Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der SchRegDV am 13.07.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. Juli 2010 durch Artikel 1 der 4. SchRegOÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SchRegDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SchRegDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2010 geltenden Fassung
SchRegDV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.07.2010 BGBl. I S. 880

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Einrichtung der Register im Allgemeinen
    § 1
    § 2
    § 3
    § 4
    § 5
    § 6
Zweiter Abschnitt Führung des Schiffsregisters
    § 7
    § 8
    § 9
    § 10
    § 11
    § 12
    § 12a
    § 13
    § 13a
    § 14
    § 15
    § 16
Dritter Abschnitt Allgemeine Verfahrensvorschriften
    § 17
    § 18
    § 19
    § 20
    § 21
    § 22
    § 23
    § 24
Vierter Abschnitt Das Seeschiffsregister
    § 25
    § 26
    § 27
    § 28
    § 29
    § 30
    § 31
Fünfter Abschnitt Das Binnenschiffsregister
    § 32
    § 33
    § 34
    § 35
    § 36
Sechster Abschnitt Das Schiff betreffende Urkunden
    § 37
    § 38
    § 39
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 39a
    § 40
    § 41
    § 42
    § 43
    § 44
    § 45
Siebenter Abschnitt Das Schiffsbauregister
    § 46
    § 47
    § 48
    § 49
    § 50
    § 51
    § 52
    § 53
    § 54
Achter Abschnitt Maschinell geführte Register
    Unterabschnitt 1 Maschinell geführte Register und ihre Anlegung
       § 55
       § 56
       § 57
       § 58
       § 59
       § 60
    Unterabschnitt 2 Eintragungen in maschinell geführte Register
       § 61
       § 62
       § 63
    Unterabschnitt 3 Einsicht in maschinell geführte Register und Abschriften hieraus
       § 64
       § 65
       § 66
       § 67
    Unterabschnitt 4 Automatisierter Abruf von Daten
       § 68
       § 69
       § 70
    Unterabschnitt 5 Zusammenarbeit mit Behörden der Seeschiffahrt
       § 71
    Unterabschnitt 6 Datenverarbeitung im Auftrag, ergänzende Vorschriften des Landesrechts
       § 72
       § 73 Ausführungsvorschriften
Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
    § 74
    § 75
    § 76
    § 77
    § 78
    § 79
    § 80
    § 81
    Anlage 1 (zu § 25)
    Anlage 2 (zu § 32)
    Anlage 3 (zu § 49)
    Anlage 4 (zu § 37)
vorherige Änderung nächste Änderung

 


    Anlage 4a (zu § 39a) Schiffszertifikat (Ship Certificate)
    Anlage 5 (zu § 42)
    Anlage 6 (zu § 44)
vorherige Änderung nächste Änderung

 


    Anlage 6a (zu § 44) Schiffsbrief
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 39a (neu)




§ 39a


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Für die Ausfertigung des Schiffszertifikats können auch die amtlich vorgegebenen Vordrucke nach dem Muster in der Anlage 4a zu dieser Verordnung verwendet werden. Dabei sind die Eintragungen so zu übernehmen, dass nur der gültige Inhalt des Schiffsregisters wiedergegeben wird. Erforderlichenfalls können Anlagebogen verwendet werden. § 37 Absatz 3 und 4 sowie § 38 Absatz 2 Satz 3 sind anzuwenden.

(2) Sind nach der Ausstellung eines Schiffszertifikats auf diesem weitere Eintragungen in das Schiffsregister zu vermerken, kann abweichend von § 39 ein neues Schiffszertifikat ausgestellt werden, in das nur der zur Zeit seiner Ausstellung gültige Inhalt des Schiffsregisters aufzunehmen ist.

§ 40


(1) Ein neues Schiffszertifikat ist auszustellen, wenn das Schiff auf ein anderes Registerblatt übertragen wird oder wenn der Eigentümer es beantragt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) In das neue Schiffszertifikat sind nur die zur Zeit seiner Ausstellung gültigen Eintragungen im Schiffsregister aufzunehmen.



(2) In das neue Schiffszertifikat ist nur der zur Zeit seiner Ausstellung gültige Inhalt des Schiffsregisters aufzunehmen.

(3) Wird das neue Schiffszertifikat an Stelle eines abhandengekommenen ausgestellt, so ist dies im Ausfertigungsvermerk anzugeben.



§ 41


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Abgesehen vom Fall des § 62 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung ist das Schiffszertifikat auch unbrauchbar zu machen, wenn ein neues Schiffszertifikat ausgestellt ist. In diesem Fall ist die Ausstellung des neuen Zertifikats zuvor auf ihm zu vermerken.



(1) Abgesehen vom Fall des § 62 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung ist das Schiffszertifikat auch unbrauchbar zu machen, wenn ein neues Schiffszertifikat ausgestellt ist.

(2) Das Schiffszertifikat wird dadurch unbrauchbar gemacht, daß es mit Einschnitten versehen und seine Vorderseite rot durchkreuzt wird; es ist bei den Registerakten zu verwahren.



§ 44


vorherige Änderung nächste Änderung

Für den Schiffsbrief ist das Muster maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 6 beigefügt ist. Im übrigen gelten die §§ 37 bis 41 entsprechend.



Für den Schiffsbrief sind die Muster maßgebend, die dieser Verordnung als Anlagen 6 und 6a beigefügt sind. Im übrigen gelten die §§ 37 bis 41 entsprechend.

§ 45


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Registergericht hat auf den Meßbriefen, Eichscheinen oder den sonst nach § 13 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung in Betracht kommenden Urkunden die Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister zu vermerken. In dem Vermerk sind die Nummer des Registerblatts und das Datum der Eintragung, ferner bei Seeschiffen das Unterscheidungssignal und der Heimathafen, bei Binnenschiffen der Heimatort anzugeben. Der Vermerk ist zu unterschreiben und mit dem Stempel des Registergerichts zu versehen.



(1) Das Registergericht hat auf dem Eichschein die Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister zu vermerken. In dem Vermerk sind die Nummer des Registerblatts, das Datum der Eintragung und der Heimatort des Schiffs anzugeben. Der Vermerk ist zu unterschreiben und mit dem Stempel des Registergerichts zu versehen.

(2) Die Urkunde ist dem Eigentümer auszuhändigen, wenn der Vermerk nach Absatz 1 erteilt worden ist.



§ 66


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bei maschinell geführten Registern sind das Schiffszertifikat, der amtliche Auszug aus diesem und der Schiffsbrief nicht zu unterschreiben. Am Schluß der Seite 2 der Muster der Anlagen 4, 5 und 6 ist jeweils der Vermerk aufzudrucken: "Diese Urkunde ist maschinell hergestellt und ohne Unterschrift wirksam." Anstelle des von Hand aufgebrachten Siegels kann das Siegel maschinell eingedruckt sein oder aufgedruckt werden. Im Verkehr mit dem Ausland können maschinell hergestellte Schiffsurkunden auch von Hand unterschrieben und gesiegelt werden; in diesem Fall ist der in Satz 2 bezeichnete Vermerk wegzulassen oder durchzustreichen.

(2) Der amtlich beglaubigte Auszug aus dem Schiffszertifikat trägt abweichend vom Muster in Anlage 5 die Überschrift "Amtlicher Auszug aus dem Schiffszertifikat".



(1) Bei maschinell geführten Registern sind das Schiffszertifikat, der amtliche Auszug aus diesem und der Schiffsbrief nicht zu unterschreiben. Am Schluß der Seite 2 der Muster der Anlagen 4 bis 6a ist jeweils der Vermerk aufzudrucken: 'Diese Urkunde ist maschinell hergestellt und ohne Unterschrift wirksam.' Anstelle des von Hand aufgebrachten Siegels kann das Siegel maschinell eingedruckt sein oder aufgedruckt werden. Im Verkehr mit dem Ausland können maschinell hergestellte Schiffsurkunden auch von Hand unterschrieben und gesiegelt werden; in diesem Fall ist der in Satz 2 bezeichnete Vermerk wegzulassen oder durchzustreichen.

(2) Der amtlich beglaubigte Auszug aus dem Schiffszertifikat trägt abweichend vom Muster in Anlage 5 die Überschrift 'Amtlicher Auszug aus dem Schiffszertifikat'.

(3) Besteht eine zu erstellende Schiffsurkunde aus mehreren Bögen, so ist § 37 Abs. 4 nicht anzuwenden. Auf jedem Bogen ist in diesem Fall die Blattzahl und auf den folgenden Bogen auch die Schiffsurkunde anzugeben, zu welcher die weiteren Bogen gehören.

(4) Sind auf einer erteilten Schiffsurkunde Änderungen oder Zusätze zu vermerken, so ist die erteilte Urkunde einzuziehen und unbrauchbar zu machen. An ihrer Stelle wird eine vollständige neue Urkunde erteilt. Dies gilt auch, wenn die erteilte Urkunde nicht aus dem maschinell geführten Register erteilt worden ist.



§ 76


vorherige Änderung nächste Änderung

Die vorhandenen Vordrucke für das Schiffszertifikat, den beglaubigten Auszug aus dem Schiffszertifikat und den Schiffsbrief können, soweit sie der Schiffsregisterverfügung vom 29. Mai 1951 entsprechen, verwendet werden, wenn sie handschriftlich, mit Maschinenschrift oder mit Stempel auf den Stand gebracht werden, der sich aus den Anlagen 4 bis 6 zu dieser Verordnung ergibt.



(aufgehoben)

§ 77


vorherige Änderung nächste Änderung

Werden für ein bereits eingetragenes Schiff gemäß § 56 1) Angaben im Schiffsregister nachgetragen, sind sie nach den §§ 39 und 44 Abs. 2 auf der Seite des Schiffszertifikats oder Schiffsbriefs zu vermerken, die der Seite 3 der Muster in den Anlagen 4 und 6 zu dieser Verordnung entspricht. Handelt es sich um Angaben, die bereits in der Schiffsregisterverfügung vom 29. Mai 1951 vorgesehen waren, sind insoweit deren §§ 57 und 58 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der abgetrennte Teil des ausgestellten Schiffszertifikats oder Schiffsbriefs durch den entsprechenden Teil der Anlage 4 oder 6 ersetzt wird. Hierbei ist der vorgedruckte Teil der Zeile 6 I d des Schiffszertifikats eines vor dem 18. Juli 1982 vermessenen Seeschiffs entsprechend der Überschrift in der Spalte 6 d der ersten Abteilung des Seeschiffsregisters handschriftlich, mit Maschinenschrift oder mit Stempel zu ändern, wenn die Länge über alles nicht nachgetragen wurde (§ 56 Abs. 2). 2)

---

1) Jetzt: § 75

2) Jetzt: § 75 Abs. 2




Werden für ein bereits eingetragenes Schiff gemäß § 75 Angaben im Schiffsregister nachgetragen, ist ein neues Schiffszertifikat oder ein neuer Schiffsbrief auszustellen. Darin ist nur der zur Zeit seiner Ausstellung gültige Inhalt des Schiffsregisters aufzunehmen.

§ 78


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Vermerk nach Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über das Schiffsregister vom 26. Mai 1951 (BGBl. I S. 355) und die Löschung dieses Vermerks sind

1. bei eingetragenen Seeschiffen in der ersten Abteilung Spalte 10 des Seeschiffsregisters,

2. bei eingetragenen Binnenschiffen in der ersten Abteilung Spalte 9 des Binnenschiffsregisters,

3. bei eingetragenen Schiffsbauwerken in der ersten Abteilung Spalte 5 des Schiffsbauregisters einzutragen und zu unterschreiben.

(2) Der Vermerk und seine Löschung sind auf der Seite des Schiffszertifikats oder des Schiffsbriefs zu vermerken, die der Seite 3 der Muster in den Anlagen 4 und 6 zu dieser Verordnung entspricht, zu unterschreiben und mit dem Siegel des Registergerichts zu versehen.

(3) Durch Eintragung des Vermerks im Seeschiffsregister wird die Zuteilung des Unterscheidungssignals aufgehoben. In der ersten Abteilung des Seeschiffsregisters, Spalte 9, und auf der Seite des Schiffszertifikats, die der Seite 3 des Musters in der Anlage 4 zu dieser Verordnung entspricht, ist zu vermerken, daß das bisherige Unterscheidungssignal weggefallen ist. Wird der Vermerk nach Absatz 1 gelöscht, so ist dem Seeschiff ein neues Unterscheidungssignal zuzuteilen. Das neue Unterscheidungssignal ist an derselben Stelle zu vermerken wie die Löschung des Vermerks nach den Absätzen 1 und 2.

(4) Die Vorschriften des Absatzes 3 gelten nicht für Seeschiffe im Sinne des Artikels 6 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über das Schiffsregister, die einem deutschen Unternehmen zur Benutzung überlassen sind.




(aufgehoben)

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 4a (neu)




Anlage 4a (zu § 39a) Schiffszertifikat (Ship Certificate)


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Vorderseite Schiffszertifikat, Ship Certificate (BGBl. I 2010 S. 881)

Rückseite Schiffszertifikat, Ship Certificate (BGBl. I 2010 S. 882)


vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 6a (neu)




Anlage 6a (zu § 44) Schiffsbrief


vorherige Änderung

 


Vorderseite Schiffsbrief, Ship Certificate (BGBl. I 2010 S. 883)

Rückseite Schiffsbrief, Ship Certificate (BGBl. I 2010 S. 884)