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Synopse aller Änderungen der SchRegDV am 13.07.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. Juli 2017 durch Artikel 30 des EAkteJEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SchRegDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SchRegDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung
SchRegDV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 30 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Einrichtung der Register im Allgemeinen
    § 1
    § 2
    § 3
    § 4
    § 5
    § 6
Zweiter Abschnitt Führung des Schiffsregisters
    § 7
    § 8
    § 9
    § 10
    § 11
    § 12
    § 12a
    § 13
    § 13a
    § 14
    § 15
    § 16
Dritter Abschnitt Allgemeine Verfahrensvorschriften
    § 17
    § 18
    § 19
    § 20
    § 21
    § 22
    § 23
    § 24
Vierter Abschnitt Das Seeschiffsregister
    § 25
    § 26
    § 27
    § 28
    § 29
    § 30
    § 31
Fünfter Abschnitt Das Binnenschiffsregister
    § 32
    § 33
    § 34
    § 35
    § 36
Sechster Abschnitt Das Schiff betreffende Urkunden
    § 37
    § 38
    § 39
    § 39a
    § 40
    § 41
    § 42
    § 43
    § 44
    § 45
Siebenter Abschnitt Das Schiffsbauregister
    § 46
    § 47
    § 48
    § 49
    § 50
    § 51
    § 52
    § 53
    § 54
Achter Abschnitt Maschinell geführte Register
    Unterabschnitt 1 Maschinell geführte Register und ihre Anlegung
       § 55
       § 56
       § 57
       § 58
       § 59
       § 60
    Unterabschnitt 2 Eintragungen in maschinell geführte Register
       § 61
       § 62
       § 63
    Unterabschnitt 3 Einsicht in maschinell geführte Register und Abschriften hieraus
       § 64
       § 65
       § 66
       § 67
    Unterabschnitt 4 Automatisierter Abruf von Daten
       § 68
       § 69
       § 70
    Unterabschnitt 5 Zusammenarbeit mit Behörden der Seeschiffahrt
       § 71
    Unterabschnitt 6 Datenverarbeitung im Auftrag, ergänzende Vorschriften des Landesrechts
       § 72
       § 73 Ausführungsvorschriften
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
(Text neue Fassung)

Neunter Abschnitt Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Registerakte
    § 73a
    § 73b
    § 73c
    § 73d
    § 73e
    § 73f
    § 73g
    § 73h
    § 73i
Zehnter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften
    § 74
    § 75
    § 76
    § 77
    § 78
    § 79
    § 80
    § 81
    Anlage 1 (zu § 25)
    Anlage 2 (zu § 32)
    Anlage 3 (zu § 49)
    Anlage 4 (zu § 37)
    Anlage 4a (zu § 39a) Schiffszertifikat (Ship Certificate)
    Anlage 5 (zu § 42)
    Anlage 6 (zu § 44)
    Anlage 6a (zu § 44) Schiffsbrief
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§ 73a (neu)




§ 73a


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Die Vorschriften dieser Verordnung über die Registerakten gelten auch für die elektronischen Registerakten, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

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§ 73b (neu)




§ 73b


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Für die Bestimmung des Datenspeichers für die elektronischen Registerakten, die Anforderungen an technische Anlagen und Programme, die Sicherung der Anlagen, Programme und Daten sowie die Datenverarbeitung im Auftrag gelten die §§ 56, 58 und 72 sinngemäß.

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§ 73c (neu)




§ 73c


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(1) 1 Die Registerakte kann vollständig oder teilweise elektronisch geführt werden. 2 Bei teilweiser elektronischer Führung sind in beide Teile der Registerakte Hinweise auf den jeweils anderen Teil aufzunehmen.

(2) 1 Mit dem elektronischen Dokument ist in die Registerakte ein Protokoll darüber aufzunehmen,

1. welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokuments ausweist,

2. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist,

3. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist,

4. welche Zertifikate mit welchen Daten dieser Signatur zugrunde lagen und

5. wann die Feststellungen nach den Nummern 1 bis 4 getroffen wurden.

2 Satz 1 gilt nicht für elektronische Dokumente des Registergerichts.

(3) 1 Das Registergericht entscheidet vorbehaltlich des Satzes 3 nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welchem Umfang der in Papierform vorliegende Inhalt der Registerakte in elektronische Dokumente übertragen und in dieser Form zur Registerakte genommen wird. 2 Das Gleiche gilt für Dokumente, die nach der Anlegung der elektronischen Registerakte in Papierform eingereicht werden. 3 Die Landesregierungen oder die von diesen ermächtigten Landesjustizverwaltungen können in der Rechtsverordnung nach § 73i diesbezügliche Verfahrensweisen ganz oder teilweise vorschreiben.

(4) 1 Elektronische Dokumente, die nach § 59 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung vom Registergericht aufzubewahren sind, sind so zu speichern, dass sie über die Registerakten aller beteiligten Registerblätter eingesehen werden können. 2 Satz 1 gilt nicht für Dokumente, die bereits in Papierform zu den Registerakten genommen wurden.

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§ 73d (neu)




§ 73d


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(1) 1 Wird ein in Papierform vorliegendes Schriftstück in ein elektronisches Dokument übertragen und in dieser Form anstelle des in Papierform vorliegenden Schriftstücks in die Registerakte übernommen, ist vorbehaltlich des Absatzes 2 durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Wiedergabe auf dem Bildschirm mit dem Schriftstück inhaltlich und bildlich übereinstimmt. 2 Bei dem elektronischen Dokument ist zu vermerken, wann und durch wen die Übertragung vorgenommen wurde; zuständig ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.

(2) 1 Bei der Übertragung einer in Papierform eingereichten Urkunde, auf die eine aktuelle Registereintragung Bezug nimmt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei dem elektronischen Dokument zu vermerken, dass die Wiedergabe auf dem Bildschirm mit dem Schriftstück inhaltlich und bildlich übereinstimmt. 2 Durchstreichungen, Änderungen, Einschaltungen, Radierungen oder andere Mängel des Schriftstücks sollen in dem Vermerk angegeben werden. 3 Das elektronische Dokument ist von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mit seinem Namen und einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. 4 Ein Vermerk kann unterbleiben, soweit die in Satz 2 genannten Tatsachen aus dem elektronischen Dokument eindeutig ersichtlich sind.

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§ 73e (neu)




§ 73e


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(1) 1 Wird ein elektronisches Dokument zur Übernahme in die Registerakte in die Papierform übertragen, ist durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Ausdruck inhaltlich und bildlich mit der Wiedergabe des elektronischen Dokuments auf dem Bildschirm übereinstimmt. 2 Bei dem Ausdruck sind die in § 73c Absatz 2 Satz 1 genannten Feststellungen zu vermerken.

(2) 1 Wird ein elektronisches Dokument zur Erhaltung der Lesbarkeit in ein anderes Dateiformat übertragen, ist durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Wiedergabe der Zieldatei auf dem Bildschirm inhaltlich und bildlich mit der Wiedergabe der Ausgangsdatei übereinstimmt. 2 Protokolle nach § 73c Absatz 2, Vermerke nach § 73d sowie Eingangsvermerke nach § 136 Absatz 1 und 2 der Grundbuchordnung in Verbindung mit § 94 Absatz 5 der Schiffsregisterordnung sind ebenfalls in lesbarer Form zu erhalten; für sie gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die inhaltliche Übereinstimmung sicherzustellen ist.

(3) 1 Im Fall einer Beschwerde hat das Registergericht von den in der elektronischen Registerakte gespeicherten Dokumenten Ausdrucke gemäß Absatz 1 für das Beschwerdegericht zu fertigen, soweit dies zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens notwendig ist. 2 Die Ausdrucke sind mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens aufzubewahren.

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§ 73f (neu)




§ 73f


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(1) 1 Für die Erteilung von Ausdrucken aus der elektronischen Registerakte gilt § 65 Absatz 1 und 2 entsprechend. 2 In den amtlichen Ausdruck sind auch die zugehörigen Protokolle nach § 73c Absatz 2 und Vermerke nach § 73d aufzunehmen.

(2) Für die Einsicht in die elektronischen Registerakten gilt § 67 entsprechend.

(3) Für den Abruf von Daten aus der elektronischen Registerakte im automatisierten Verfahren gelten die §§ 68 bis 70 entsprechend.

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§ 73g (neu)




§ 73g


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1 Kann der Inhalt der elektronischen Registerakte ganz oder teilweise auf Dauer nicht mehr in lesbarer Form wiedergegeben werden, so ist er wiederherzustellen. 2 Für die Wiederherstellung gilt § 60 Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechend.

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§ 73h (neu)




§ 73h


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Geht die Zuständigkeit für die Führung eines Registerblattes auf ein anderes Registergericht desselben Landes über, so gilt für die Abgabe der elektronischen Akten § 92a der Grundbuchverfügung entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 73i (neu)




§ 73i


vorherige Änderung

 


1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, weitere in der Schiffsregisterordnung oder in dieser Verordnung nicht geregelte Einzelheiten der Verfahren nach diesem Abschnitt durch Rechtsverordnung zu regeln. 2 Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.