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Synopse aller Änderungen der SchRegDV am 26.11.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2019 durch Artikel 18 des StV-DSAnpUG-EU geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SchRegDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SchRegDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
SchRegDV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
(Textabschnitt unverändert)

§ 58


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Für die Anforderungen an Anlagen, Programme und ihre Sicherung gelten die Anlage zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Grundbuchordnung und die §§ 64 bis 66 der Grundbuchverfügung sinngemäß.

(Text neue Fassung)

Für die Anforderungen an Anlagen, Programme und ihre Sicherung gelten die Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 und die §§ 64 bis 66 der Grundbuchverfügung sinngemäß.

§ 68


vorherige Änderung

1 Die Gewährung des Abrufs von Daten im automatisierten Verfahren nach § 93 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 133 der Grundbuchordnung berechtigt insbesondere zur Einsichtnahme in das Register in dem durch § 8 der Schiffsregisterordnung bestimmten Umfang sowie zur Fertigung von Abdrucken des Registerblatts. 2 Abdrucke stehen den Ausdrucken nicht gleich. 3 Wird die Abrufberechtigung einer nicht-öffentlichen Stelle gewährt, ist diese in der Genehmigung oder dem Vertrag (§ 133 der Grundbuchordnung) darauf hinzuweisen, daß sie die abgerufenen Daten nach § 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 133 Abs. 6 der Grundbuchordnung nur zu dem Zweck verwenden darf, für den sie ihr übermittelt worden sind.



1 Die Gewährung des Abrufs von Daten im automatisierten Verfahren nach § 93 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 133 der Grundbuchordnung berechtigt insbesondere zur Einsichtnahme in das Register in dem durch § 8 der Schiffsregisterordnung bestimmten Umfang sowie zur Fertigung von Abdrucken des Registerblatts. 2 Abdrucke stehen den Ausdrucken nicht gleich. 3 Wird die Abrufberechtigung einer nicht-öffentlichen Stelle gewährt, ist diese in der Genehmigung oder dem Vertrag (§ 133 der Grundbuchordnung) darauf hinzuweisen, daß sie die abgerufenen Daten nach § 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung nur zu dem Zweck verarbeiten darf, für den sie ihr übermittelt worden sind.