§ 23a WpPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung | § 28a WpPG n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2012 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481 |
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(Text alte Fassung)§ 23a Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde | (Text neue Fassung)§ 28a Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde |
(Textabschnitt unverändert) Die Bundesanstalt stellt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auf Verlangen unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung. |