Änderung § 31 WpPG vom 01.06.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 31 WpPG, alle Änderungen durch Artikel 6 VermAnlGEG am 1. Juni 2012 und Änderungshistorie des WpPG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 26 WpPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
§ 31 WpPG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26 Sofortige Vollziehung


(Text neue Fassung)

§ 31 Sofortige Vollziehung


(Textabschnitt unverändert)

Keine aufschiebende Wirkung haben

vorherige Änderung

1. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 15 Abs. 6 und § 21 sowie



1. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 15 Abs. 6 und § 26 sowie

2. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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