Änderung § 37 WpPG vom 01.06.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 37 WpPG, alle Änderungen durch Artikel 6 VermAnlGEG am 1. Juni 2012 und Änderungshistorie des WpPG

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§ 37 WpPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
§ 37 WpPG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 37 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 37 Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des Verkaufsprospektgesetzes


vorherige Änderung

 


(1) 1 Auf vor dem 1. Juli 2005 im Inland veröffentlichte Verkaufsprospekte für Wertpapiere, die von Kreditinstituten ausgegeben und vor dem 30. Juni 2012 erstmals angeboten wurden, ist das Verkaufsprospektgesetz in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. 2 § 3 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.

(2) 1 Für Ansprüche wegen fehlerhafter Prospekte, die nicht Grundlage für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einer inländischen Börse sind und die vor dem 1. Juni 2012 im Inland veröffentlicht worden sind, sind das Verkaufsprospektgesetz und die §§ 44 bis 47 des Börsengesetzes jeweils in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. 2 Wurden Prospekte entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 nicht veröffentlicht, ist für daraus resultierende Ansprüche, die bis zum Ablauf des 31. Mai 2012 entstanden sind, das Verkaufsprospektgesetz in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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