Abschnitt 1 - Wertpapierprospektgesetz (WpPG)

Artikel 1 G. v. 22.06.2005 BGBl. I S. 1698; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 4110-9 Börsenvorschriften
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Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 hat 7 frühere Fassungen und wird in 13 Vorschriften zitiert

1Dieses Gesetz enthält ergänzende Regelungen zu den Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12) in Bezug auf

1.
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts;

2.
das Wertpapier-Informationsblatt;

3.
die Prospekthaftung und die Haftung bei Wertpapier-Informationsblättern;

4.
die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und

5.
die Ahndung von Verstößen hinsichtlich

a)
der Vorschriften dieses Gesetzes;

b)
der Verordnung (EU) 2017/1129.

2Es gilt nicht für ein öffentliches Angebot der in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2017/1129 bezeichneten Artikel.


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1568 m.W.v. 10. November 2021

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§ 2 Begriffsbestimmungen


§ 2 hat 7 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1.
Wertpapiere solche im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1129;

2.
öffentliches Angebot von Wertpapieren eine Mitteilung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/1129;

3.
qualifizierte Anleger Personen oder Einrichtungen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/1129;

4.
Kreditinstitut ein solches im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/1129;

5.
Emittent eine Rechtspersönlichkeit im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2017/1129;

6.
Anbieter eine Rechtspersönlichkeit oder natürliche Person im Sinne des Artikels 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2017/1129;

7.
Zulassungsantragsteller die Personen, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragen;

8.
geregelter Markt ein solcher im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2017/1129;

9.
Werbung eine Mitteilung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2017/1129;

10.
Bundesanstalt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen G. v. 8. Juli 2019 BGBl. I S. 1002 m.W.v. 21. Juli 2019



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