Synopse aller Änderungen des WpPG am 10.07.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 10. Juli 2026 durch Artikel 17 des StoFöG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WpPG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

WpPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.07.2026 geltenden Fassung
WpPG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33; zuletzt geändert durch Artikel 27a G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Ausnahmen von der Prospektpflicht und Regelungen zum Wertpapier-Informationsblatt
    § 3 (aufgehoben)
    § 4 Wertpapier-Informationsblatt; Verordnungsermächtigung
    § 5 Übermittlung des Wertpapier-Informationsblatts an die Bundesanstalt; Frist und Form der Veröffentlichung; Veröffentlichung durch die Bundesanstalt
    § 6 (aufgehoben)
    § 7 Werbung für Angebote, für die ein Wertpapier-Informationsblatt zu veröffentlichen ist
Abschnitt 3 Prospekthaftung und Haftung bei Wertpapier-Informationsblättern
    § 8 Prospektverantwortliche
    § 9 Haftung bei fehlerhaftem Börsenzulassungsprospekt
    § 10 Haftung bei sonstigem fehlerhaften Prospekt
    § 11 Haftung bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt
    § 12 Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Prospekt
    § 13 Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt
    § 14 Haftung bei fehlendem Prospekt
    § 15 Haftung bei fehlendem Wertpapier-Informationsblatt
    § 16 Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige Ansprüche
Abschnitt 4 Zuständige Behörde und Verfahren
    § 17 Zuständige Behörde
    § 18 Befugnisse der Bundesanstalt im Hinblick auf die Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/1129 und dieses Gesetzes
    § 18a Befugnisse der Bundesanstalt im Hinblick auf die Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/2631
    § 19 Verschwiegenheitspflicht
    § 20 Sofortige Vollziehung
Abschnitt 5 Sonstige Vorschriften
    § 21 Anerkannte Sprache
    § 22 Elektronische Einreichung, Aufbewahrung
    § 32 (aufgehoben)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 23 (aufgehoben)
(Text neue Fassung)

    § 23 Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal
    § 24 Bußgeldvorschriften
    § 24a Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2023/2631
    § 25 Maßnahmen bei Verstößen
    § 26 Datenschutz
    § 27 Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des Verkaufsprospektgesetzes
    § 28 Übergangsbestimmungen zum Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 23 (aufgehoben)




§ 23 Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal


vorherige Änderung

 


1 Die Informationen nach Artikel 21a Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 sind der Bundesanstalt unter Beachtung der Vorgaben nach Artikel 21a Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu melden. 2 Die Meldepflichtigen sind verpflichtet, sich hierfür einen Zugang zum Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt einzurichten.




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