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§ 17 - Umstellungsgesetz (UmstG k.a.Abk.)

G. v. 20.06.1948 WiGBl. Beil. Nr. 5 S. 13; zuletzt geändert durch Artikel 9 Nr. 1 G. v. 20.12.1982 BGBl. I S. 1857
Geltung ab 27.06.1948; FNA: 7601-0 Umstellungsrecht

§ 17 Rechnungserteilung für Reichsmarkverbindlichkeiten



Eine vor dem 21. Juni begründete Verbindlichkeit verliert nicht dadurch die Eigenschaft einer Reichsmarkverbindlichkeit, daß der Gläubiger die Rechnung für die von ihm vor diesem Zeitpunkt bewirkte Leistung erst nach dem 20. Juni 1948 vorlegt.