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Änderung § 1 ZZulV vom 07.03.2006

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§ 1 ZZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.03.2006 geltenden Fassung
§ 1 ZZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.03.2006 geltenden Fassung
Stand: durch Artikel 2 V v 22.02.2006 BGBl. I 444
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Allgemeine Vorschriften


(1) Die in den Anlagen aufgeführten Zusatzstoffe sind nach Maßgabe dieser Verordnung für die Verwendung beim gewerbsmäßigen Herstellen und Behandeln von Lebensmitteln zu den in den §§ 3 bis 6 angegebenen technologischen Zwecken zugelassen.

(Text alte Fassung)

(2) Eine Kenntlichmachung der Lebensmittel hinsichtlich des Gehaltes an den durch diese Verordnung zugelassenen Zusatzstoffen ist abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes nur erforderlich, soweit die Kenntlichmachung durch § 9 vorgeschrieben wird. Rechtsvorschriften, die bei bestimmten Lebensmitteln die Kenntlichmachung abweichend von den Vorschriften dieser Verordnung regeln, sowie die Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung über das Verzeichnis der Zutaten bleiben unberührt.

(3) Diese Verordnung gilt mit Ausnahme der §§ 8 und 9 nicht für Zusatzstoffe, die für die Aufbereitung von Trinkwasser bestimmt sind. Diese Verordnung gilt ferner nicht für Erzeugnisse, die dem Weingesetz vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.

(Text neue Fassung)

(2) Rechtsvorschriften, die bei bestimmten Lebensmitteln die Kenntlichmachung abweichend von den Vorschriften dieser Verordnung regeln, sowie die Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung über das Verzeichnis der Zutaten bleiben unberührt.

(3) Diese Verordnung gilt mit Ausnahme der §§ 8 und 9 nicht für Zusatzstoffe, die für die Aufbereitung von Trinkwasser bestimmt sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)