ZZulV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung | ZZulV n.F. (neue Fassung) in der am 13.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 23 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) § 1 Allgemeine Vorschriften § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Farbstoffe § 4 Süßungsmittel § 5 Andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel § 6 Zusatzstoffe für Säuglings- und Kleinkindernahrung § 6a Zusatzstoffe für Trinkwasser § 7 Höchstmengenfestsetzungen § 8 Verwendung von Lebensmitteln mit Zusatzstoffen § 9 Kenntlichmachung § 9a Übergangsvorschrift | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 9b Weitergeltung der Regelungen der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung |
§ 10 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 und § 7) Zusatzstoffe, die zum Färben von Lebensmitteln oder zum Erzielen von Farbeffekten bei Lebensmitteln zugelassen sind Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1 und § 7) Zum Süßen von Lebensmitteln zugelassene Zusatzstoffe Anlage 3 (zu § 5 Abs. 1 und § 7) Allgemein zugelassene Zusatzstoffe Anlage 4 (zu § 5 Abs. 1 und § 7) Begrenzt zugelassene Zusatzstoffe Anlage 5 (zu § 5 Abs. 1 und § 7) Zusatzstoffe, die für Lebensmittel zur Konservierung oder als Antioxidationsmittel zugelassen sind Anlage 6 (zu § 6 und § 7) In Säuglings- und Kleinkindernahrung zugelassene Zusatzstoffe Anlage 6a Anlage 6a (zu § 6a) Zusatzstoffe, die für Trinkwasser zugelassen sind Anlage 7 (zu § 5 Abs. 1) Zusatzstoffe für bestimmte technologische Zwecke | |
§ 9b (neu) | § 9b Weitergeltung der Regelungen der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung |
Soweit in dieser Verordnung auf die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung oder Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung verwiesen wird, ist die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der bis zum 12. Juli 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden. |