(1) Die wiederkehrende Prüfung von Gefäßen, einschließlich ihrer Ventile und sonstiger für die Beförderung benutzter Ausrüstungsteile, wird von einer zugelassenen Stelle oder einer Unternehmensprüfstelle nach dem Verfahren des Anhangs IV Teil III der
Richtlinie 1999/36/EG durchgeführt.
(2) Die wiederkehrende Prüfung von Tanks, einschließlich ihrer Ventile und sonstiger für die Beförderung benutzter Ausrüstungsteile, wird von einer zugelassenen Stelle nach dem Verfahren des Anhangs IV Teil III Modul 1 der
Richtlinie 1999/36/EG durchgeführt.
neugefasst durch B. v. 24.11.2006 BGBl. I S. 2683; aufgehoben durch § 39 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1389
§ 6 GGVSE Zuständigkeiten ... Tanks, soweit diese nach dem 1. Juli 2005 als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 9 der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711) ... vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711) konformitätsbewertet oder nach § 9 der vorgenannten Verordnung geprüft werden. (7) Die von der Bundesanstalt für ...