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Synopse aller Änderungen der OrtsDruckV am 08.11.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 443 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der OrtsDruckV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

OrtsDruckV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
OrtsDruckV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 443 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Mitteilungspflichten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die zuständigen Behörden nach § 11 Abs. 3 teilen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Hinblick auf die nach Artikel 11 der Richtlinie 1999/36/EG erforderliche Unterrichtung der Europäischen Kommission unverzüglich die von ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei der Durchführung dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen mit. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen unterrichtet die für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen obersten Landesbehörden über Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten.

(2) Die zuständige Behörde nach § 11 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes teilt dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Hinblick auf die nach Artikel 8 und Artikel 9 der Richtlinie 1999/36/EG erforderliche Meldung an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit, welche Stellen sie anerkannt hat. Sie teilt ferner die Kennnummer mit, die diesen Stellen zuvor von der Europäischen Kommission zugeteilt wurde.

(Text neue Fassung)

(1) Die zuständigen Behörden nach § 11 Abs. 3 teilen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Hinblick auf die nach Artikel 11 der Richtlinie 1999/36/EG erforderliche Unterrichtung der Europäischen Kommission unverzüglich die von ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei der Durchführung dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen mit. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unterrichtet die für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen obersten Landesbehörden über Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten.

(2) Die zuständige Behörde nach § 11 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes teilt dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Hinblick auf die nach Artikel 8 und Artikel 9 der Richtlinie 1999/36/EG erforderliche Meldung an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit, welche Stellen sie anerkannt hat. Sie teilt ferner die Kennnummer mit, die diesen Stellen zuvor von der Europäischen Kommission zugeteilt wurde.

§ 11 Besondere Zuständigkeiten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und das Eisenbahn-Bundesamt richten, soweit es bei der Durchführung dieser Verordnung um die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz geht, nach Maßgabe der Anlage 1 jeweils eine zugelassene Stelle ein. Diese darf die in Anlage 2 beschriebenen Aufgaben und Tätigkeiten wahrnehmen. Soweit von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und dem Eisenbahn-Bundesamt außerhalb der Tätigkeit als zugelassene Stelle hoheitliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter wahrgenommen werden, bleibt die Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen unberührt.



(1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und das Eisenbahn-Bundesamt richten, soweit es bei der Durchführung dieser Verordnung um die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz geht, nach Maßgabe der Anlage 1 jeweils eine zugelassene Stelle ein. Diese darf die in Anlage 2 beschriebenen Aufgaben und Tätigkeiten wahrnehmen. Soweit von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und dem Eisenbahn-Bundesamt außerhalb der Tätigkeit als zugelassene Stelle hoheitliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter wahrgenommen werden, bleibt die Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unberührt.

(2) Für die Bundeswehr und die ausländischen Streitkräfte erkennt das Bundesministerium der Verteidigung die zugelassenen Stellen und die Prüfstellen für den militärischen Bereich im Sinne von Unternehmensprüfstellen nach dieser Verordnung an, soweit es bei der Durchführung dieser Verordnung um die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz geht. Das Bundesministerium der Verteidigung überwacht sie bei ihrer Tätigkeit nach dieser Verordnung. Die zugelassenen Stellen nach Satz 1 dürfen die Konformitätsbewertung sowie die Neubewertung der Konformität nur für ortsbewegliche Druckgeräte vornehmen, die ihrer Bauart nach ausschließlich für eine militärische Verwendung vorgesehen sind und von der Bundeswehr oder den ausländischen Streitkräften für eigene Zwecke zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet werden. Sie dürfen zudem Prüfungen der so bewerteten ortsbeweglichen Druckgeräte durchführen. Die Prüfstellen nach Satz 1 dürfen Prüfungen ortsbeweglicher Druckgeräte nach § 9 vornehmen, deren Konformität von einer zugelassenen Stelle nach Satz 3 bewertet wurde. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Für die Überwachung sind, soweit es bei der Durchführung dieser Verordnung um die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz geht, zuständig

1. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung für Tanks von Tankcontainern und für ortsbewegliche Tanks,

2. das Eisenbahnbundesamt für Gefäße und Tanks von Batteriewagen, für Tanks von Eisenbahnkesselwagen und für abnehmbare Tanks,

3. die vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Stelle für ortsbewegliche Druckgeräte des militärischen Bereichs, die nach dieser Verordnung konformitätsbewertet und geprüft worden sind und von der Bundeswehr oder ausländischen Streitkräften für eigene Zwecke für die Beförderung gefährlicher Güter verwendet werden, und

4. die nach Landesrecht zuständigen Behörden gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes für übrige ortsbewegliche Druckgeräte.

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(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen koordiniert die Überwachung durch die in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Behörden und beteiligt die in Absatz 3 Nr. 4 genannten Behörden. In Tagungen zur Koordinierung führt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen den Vorsitz, das Sekretariat führt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung. Die Tagungen finden mindestens einmal jährlich statt. Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung erstellt einmal jährlich einen Bericht über die Überwachung.



(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung koordiniert die Überwachung durch die in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Behörden und beteiligt die in Absatz 3 Nr. 4 genannten Behörden. In Tagungen zur Koordinierung führt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung den Vorsitz, das Sekretariat führt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung. Die Tagungen finden mindestens einmal jährlich statt. Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung erstellt einmal jährlich einen Bericht über die Überwachung.

Anlage 1 (zu § 11 Abs. 1) Verfahren zur Einrichtung zugelassener Stellen nach § 11 Abs. 1


(1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und das Eisenbahn-Bundesamt zeigen der nach § 11 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes zuständigen Behörde die Einrichtung einer zugelassenen Stelle an. Der Anzeige sind Unterlagen beizufügen, die belegen, dass die Voraussetzungen der Anhänge I und II der Richtlinie 1999/36/EG insbesondere hinsichtlich Ausrüstung und Fachkunde des Personals erfüllt sind.

vorherige Änderung

(2) Stellt die zuständige Behörde anhand der Unterlagen fest, dass die Voraussetzungen zur Einrichtung einer zugelassenen Stelle nach Absatz 1 erfüllt sind, teilt sie dies den in Absatz 1 genannten Bundesstellen mit. Sie unterrichtet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.



(2) Stellt die zuständige Behörde anhand der Unterlagen fest, dass die Voraussetzungen zur Einrichtung einer zugelassenen Stelle nach Absatz 1 erfüllt sind, teilt sie dies den in Absatz 1 genannten Bundesstellen mit. Sie unterrichtet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

(3) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und das Eisenbahn-Bundesamt errichten und betreiben die zugelassene Stelle so, dass sie fachlich unabhängig ist und keinen Weisungen unterliegt.